Datenschutz, der nur ein bisschen wehtut

Das revidierte Schweizer Datenschutz­gesetz schafft neue Verbindlichkeiten bei der IT-Sicherheit. Aber dieses Gesetz allein bringt noch keinen echten Fortschritt.

Von Adrienne Fichter (Text) und Adam Higton (Illustration), 29.08.2023

Vorgelesen von Magdalena Neuhaus
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Erinnern Sie sich noch an die Computer der 1990er-Jahre? Damals tippte man auf Tastaturen vor graubeigen Apple-Macintosh-Ungetümen mit Disketten­laufwerken.

Bilder solcher Computer zeigt die IT-Anwältin und Dozentin Anne-Sophie Morand ihren Studentinnen jeweils auf der ersten Folie ihrer Präsentation.

Später löst sie auf, was sie damit veranschaulichen will: «So alt ist unser Datenschutz­gesetz.» Die Reaktion der Studenten: offene Münder. Das Datenschutz­gesetz der Schweiz stammt noch aus dem Jahr des allerersten Browsers, 1992. Also aus den ersten Stunden des weltweiten Internets.

Am 1. September ist mit dem veralteten Gesetz Schluss. Dann tritt das total­revidierte Datenschutz­gesetz in Kraft. Dann erhält die Schweiz endlich ein Datenschutz­recht, das diesen Namen auch verdient. Die vom Parlament grosszügig gewährte Gnaden­frist für Schweizer Unter­nehmen ist damit vorbei. Denn die Privat­wirtschaft hatte seit 2020 Zeit, auf die neuen Regeln umzustellen.

Verwässertes Vorbild

Die Vorlage für das revidierte Schweizer Gesetz ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von 2018. Viele Elemente aus dem EU-Regelwerk finden sich fast eins zu eins im Schweizer Gesetz: das Recht auf Auskunft über die eigenen Daten und auf deren Löschung, das Prinzip Daten­sparsamkeit bei allen Programmen, Software und Plattformen.

Die digitalen Rechte von Einwohnerinnen der Schweiz werden also ab dem 1. September gestärkt.

Doch wie so oft beim Nachvollzug von EU-Regeln zeigen sich auch hier Schweizer Eigenheiten. Die mehrheitlich bürgerlichen National- und Ständeräte haben nur die nötigsten Pflichten für Unternehmen übernommen. Ausserdem gibt es einen grund­sätzlichen Unterschied: In der Schweiz ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. In der EU gilt das umgekehrte Paradigma: Nichts ist erlaubt, ausser es wird explizit erwähnt.

Konkret: Wer in der Schweiz nicht damit einverstanden ist, dass Kunden-Hotlines biometrische Stimmen­profile von Anruferinnen erstellen, muss dem aktiv widersprechen. Ansonsten wird es einfach gemacht. In der EU hingegen müsste im gleichen Fall ein «Ja, ich will» vom Kunden eingeholt werden, bevor die Funktion aktiviert wird. Die Digitale Gesellschaft kritisiert denn auch, dass sich Schweizer Unternehmen auf allerlei «Rechtfertigungs­gründe» berufen dürfen, wenn sie Daten von Nutzerinnen verarbeiten.

Dass das Parlament an der ursprünglichen Gesetzes­vorlage des Bundes während mehrerer Sessionen «herum­gedoktert» hat, finden viele IT-Anwälte, mit denen die Republik gesprochen hat, unproblematisch. Man habe in der EU gesehen, was funktioniere, und könne auf deren lessons learned aufbauen, so der Tenor.

«Das Schweizer Datenschutz­gesetz ist nicht schwächer als die europäische Datenschutz-Grundverordnung», sagt etwa IT-Jurist David Rosenthal. «Wir sind aber bei den flankierenden Massnahmen, etwa bei den Datenschutz­erklärungen, Verträgen oder Dokumentations­pflichten, praktikabler, flexibler und weniger bürokratisch. Für viele KMU ist deren konsequente Umsetzung trotz allem eine Last.»

Unter dem alten Schweizer Datenschutz­gesetz hatten unzureichende Sicherheits­vorkehrungen von Firmen kaum Folgen. Einerseits verfügte der eidgenössische Datenschutz­beauftragte lediglich über beschränkte Befugnisse. Andererseits stand den von Daten­diebstählen betroffenen Bürgern nur der beschwerliche zivil- oder strafrechtliche Weg offen.

Wird also das neue Gesetz dieser Kultur der gefühlten Straf­losigkeit ein Ende setzen?

Ja und nein.

Die Verantwortung des Managements

Gemäss dem revidierten Gesetz müssen Unternehmen künftig in Cybersicherheit investieren und präventiv aktiv sein. Doch anders als in der EU wird die Verantwortung individualisiert. Das bedeutet: Unternehmen werden bei Versäumnissen nicht gebüsst. Angestellte des Unter­nehmens dagegen können mit einer Busse von bis zu 250’000 Franken belangt werden.

Es ist fraglich, ob diese Individualisierung einer firmen­internen Fehler­kultur zuträglich sein wird. Wird etwa die Sach­bearbeiterin gebüsst, die auf ein Phishing-Mail geklickt und damit ungewollt den Zugriff auf das firmen­interne Netzwerk ermöglicht hat? Fragen wie diese müssen Unternehmen nun durchdenken und intern reglementieren.

Die gute Nachricht: Das Datenschutz­gesetz schreibt nicht nur Pflichten zur IT-Sicherheit für Unternehmen intern vor, es gilt auch für deren externe «Auftrags­bearbeiter». Somit müssen auch IT-Lieferantinnen der Bundes­verwaltung Auflagen erfüllen, die im Auftrag einer Behörde Daten bearbeiten und speichern.

Der Bundesrat möchte das Thema ausserdem zur Chefaufgabe erklären. Gemäss der Website «Online­kommentar» – einem Portal, auf dem Fachjuristen neue Gesetze interpretieren – sollen Firmen­verantwortliche beim Thema IT-Sicherheit in die strafrechtliche Pflicht genommen werden. Mit anderen Worten: Management und Verwaltungsrat müssen zukünftig gesetzlich bedingt Cyber­security ernst nehmen. Und das ist gut so.

Lückenhaft ist das Gesetz hingegen, was die Informations­politik betrifft. Werden Betroffene nicht über Daten­diebstähle informiert, hat dies keinerlei Konsequenzen. Die bisherige Praxis von Unternehmen verspricht in dieser Hinsicht nichts Gutes, wie der Daten­diebstahl bei den Medien­unternehmen NZZ und CH Media durch die Ransomware-Gruppe Play zeigt. Dabei unterliessen es die Unternehmen, ehemalige Angestellte darüber zu informieren, dass deren AHV-Nummern, Postadressen und Bankkonto­nummern gestohlen wurden und frei im Darknet verfügbar waren.

Die NZZ erteilte lediglich eine allgemeine Auskunft über die gestohlenen Daten, etwa, dass es sich dabei um Personalien und Lohnausweise handelte. Der Sprecher des eidgenössischen Datenschutz­beauftragten, Nicolas Winkelmann, stellt hingegen klar fest: Die NZZ müsse Betroffene informieren, wenn sie Bescheid über die individuellen Details pro Person wisse.

Es liegt auf der Hand, weshalb die NZZ sich windet. Sie will den Aufwand von Massen­anfragen vermeiden. Und: Der Medien­konzern hat auch nichts zu befürchten. Vertuschung und Nicht­information werden – anders als in der EU – auch unter dem revidierten Schweizer Datenschutz­gesetz nicht sanktioniert. Unternehmen dürfen also bei Datenlecks ihre Kundinnen im Dunkeln lassen.

Damit bleibt nur noch eine Institution, die in diesem Punkt das Recht durchsetzen kann: der eidgenössische Datenschutz­beauftragte Adrian Lobsiger. Seine Rolle wird per 1. September aufgewertet, er erhält mehr Ressourcen und Kompetenzen. Neu kann er Verfügungen aussprechen und verlangen, dass unsichere IT-Produkte sofort gestoppt werden. Gut möglich, dass Lobsiger bald ein Exempel statuiert, um die Öffentlichkeit für die neue Ära wachzurütteln. Doch angesichts der schieren Masse von täglichen Datenschutz­verstössen im digitalen Zeitalter wird auch er sich nur um die «grossen Fische» kümmern können.

Darüber hinaus bleibt nur noch ein Korrektiv übrig: die vierte Gewalt.

Solange Medien weiterhin schonungslos über Datenschutz­verstösse berichten und Sicherheits­lücken aufdecken, werden Unternehmen allein aus Gründen der Reputation die neuen Datenschutz­regeln ernster nehmen müssen. Der Grossteil möchte das Vertrauen ihrer Kundschaft nicht aufs Spiel setzen. Dies stellt auch Anwältin Anne-Sophie Morand in ihrer Arbeit fest: «Die Unternehmen wollen gesetzes­konform sein. Niemand möchte bei diesem Thema einen Image­schaden riskieren.»

Konsumentinnen müssen ihre Rechte einfordern

Viel wichtiger als die Ahndung von Verstössen ist das Verhalten der Konsumenten: Ein guter Schutz der Privat­sphäre muss von mündigen Kundinnen eingefordert werden. In Zeiten, in denen Unternehmen künstliche Intelligenzen mit grossen Massen von Daten trainieren, ist nicht nur das explizite Einverständnis der Konsumenten für solches Modell­training wichtig, sondern auch die Zusicherung der Firmen, dass die entsprechenden Daten gut geschützt sind.

Der Markt spielt in diesem Punkt nicht wirklich: Firmen lagern die Verantwortung zu oft an Konsumentinnen, Kunden und Nutzerinnen aus. «Schwachstelle Mensch» heisst das im Jargon, damit gemeint ist beispiels­weise das Fehlverhalten von Usern.

Die zahlreichen Datenlecks bei Behörden wie etwa beim Bundesamt für Polizei oder bei der Kantonspolizei Bern, die gefühlt jede Woche publik werden, zeigen ausserdem einen System­fehler bei Beschaffungen. IT-Sicherheit ist ein anstrengender Prozess, der nie abgeschlossen ist. Doch gerade beim Outsourcing von Projekten an externe IT-Dienst­leister nehmen die Behörden ihre Aufsichts­pflicht kaum wahr. Dies stellt der Bundesrat selber fest: «Eine wesentliche Lücke im Management der Informations­sicherheit der Bundes­verwaltung und der Armee sind heute die fehlenden Kontrollen und Audits.»

Doch auch hier gibt es eine gute Nachricht: Am 1. Januar 2024 tritt das neue Informations­sicherheits­gesetz in Kraft, das alle Lieferanten des Bundes strenger in die Pflicht nehmen und das Nationale Zentrum für Cyber­sicherheit des Bundes aufwerten wird.

Bleibt zu hoffen, dass es damit zur Korrektur kommen wird. Solange IT-Sicherheit und Datenschutz nicht angemessen in Produkte eingepreist werden, ist das Datenschutz­recht lediglich ein Instrument für Pflästerli-Politik.

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