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Simon Reber
Software Entwickler, Familienvater
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Wieso kann man einen Beamten der derart offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt nicht einfach verklagen?

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Ausstandsbegehren gegen Herrn Philipp wegen Befangenheit in künftigen Verfahren gegen Klimaaktivisten verdienen eine Chance.

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Nur zur Klärung: Es geht hier nicht um das eigentliche strafrechtliche Verfahren. Christian Philipp war da nicht beteiligt. Es geht nur, aber immerhin um den Zugang zu den Entscheiden.

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Verklagen ist unverhältnismässig. Zuerst müsste man bei einem vergleichbaren Entscheid den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Aber dies ist für Laien halt mühsam. Ich hoffe, dass die Zürcher Staatsanwaltschaft ihre Lektion langsam gelernt hat. Und dass die Direktion von Jacqueline Fehr fortan ein Auge darauf hat: Transparenz im Sinne von Auflage der Strafbefehle sollte einfach unkompliziert und bürgernah umgesetzt werden. Davon kann die Justiz nur profitieren.

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Es könnten also 10 Bürger und Bürgerinnen willkürlich jeden Monat je ein Urteil anfordern bis es normal wird die Unterlagen raus zu geben

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Ja. Es wäre sicher sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft mehr Anfragen hätte. Denn so würde sie mehr Übung haben, weniger Fehler machen und wohl die Abläufe vereinfachen. Allerdings müssten die 10 Bürger:innen jeweils zwei Mal vor Ort vorbei. Das erste Mal, um die Liste der einsehbaren Entscheide einzusehen, die konkreten interessierenden Entscheide anzukreuzen und ein zweites Mal, um dann die konkreten bestellten Entscheide konkret einzusehen. Bereits dieses zweistufige Verfahren, das in anderen Kantonen nicht gilt, ist sehr abschreckend und sollte im Kanton Zürich überdacht werden. Kantone wie St. Gallen stellen interessierten Personen einfach die Listen der einsehbaren Strafbefehle per PDF zu (allerdings anonymisiert). So kann man dann id konkreten interessierenden Strafbefehle ohne viel Aufwand bestellen. Vgl. dazu diesen Republik-Text: https://www.republik.ch/2018/04/04/…verfassung. Von daher: Vielleicht würde eine solche Bürger:innen-Aktion etwas auslösen. Wieso nicht.

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Wir müssten für jede Staatsanwaltschaft (gibt es mehrere?) ein paar AktivistInnen finden, die dort um die Ecke wohnen und es sinnvoll finden, ein halbes oder ein Jahr lang jede Woche oder alle zwei Wochen dort einmal vorbeizugehen für diesen Zweck ... Jus-StudentInnen? Demokratische JuristInnen? oder einE pensionierteR (Hobby-)JuristIn?

Nachtrag: wenn jedeR von uns hier das einmal durchspielt um zu sehen, wie das konkret funktioniert mit der Öffentlichkeit der Strafverfahren, ist der Zweck vielleicht auch schnell erreicht. Wann gehen Sie einmal bei der für Sie zuständigen (oder gerne auch bei einer anderen) Staatsanwaltschaft vorbei?! – Ich nehme es mir jetzt vor.

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Mathematiker in IT, Bildung und Beratung
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häääää ???

auf der im artikel verlinkten page von zh steht

Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu.

ist das nun rechtens oder in missachtung des öffentlichkeitsprinzps?

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Sie müssen bei den Staats­anwaltschaften aufliegen.

Soviel ich das verstanden habe gilt die öffentliche Einsicht nur während der Auflagefrist. Das Strafverfahren ist mit dem Ende der Auflagefrist abgeschlossen und kann danach von Dritten nicht mehr eingesehen werden. Oder lieg ich da falsch?

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Da liegen sie falsch: Auch nach der Auflagefrist können die Strafbefehle eingesehen werden. Dafür braucht es aber ein Gesuch, in dem sie ein Einsichtsinteresse begründen. An dieses Einsichtsinteresse dürfen aber gemäss Bundesgericht keine hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel erhält man aber dann - nach Ablauf der Auflagefrist nur noch Einsicht in anonymisierte Entscheide, weil im Verlaufe der Zeit das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der Verurteilten zunimmt. Das ist meines Erachtens eine richtige Güterabwägung. Aber eben: Zentral ist, dass die Staatsanwaltschaft auf die Auflagefrist von sich aus hinweist, auch bei Gesuchen, die vor der Auflagefrist eingehen. Genau so - transparent und bürgernah - sehen es die Weisungen der Oberstaaatsanwaltschaft über die Untersuchungsführung (WOSTA - https://www.zh.ch/content/dam/zhweb…020_04.pdf) auch vor (vgl. dazu auch den verlinkten ersten Republik-Artikel zum Fall, der auch diese Bestimmung nennt). Aber eben: Diese Bestimmung wird zumindest von Staatsanwalt Christian Philipp offenbar nicht umgesetzt.

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Sie haben recht, die Einsichtsmöglichkeit wird den User:innen nicht gerade aufs Auge gedrückt. Sie müssen den Aufzählungspunkt "Einsicht in Erledigungen in den ersten 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft" anwählen. Dort steht nun: "Demnach können interessierte Personen nach Ablauf der Einsprachefrist in den Strafbefehl Einsicht nehmen.

Hierfür liegen auf den Geschäftskontrollen der jeweiligen Amtsstellen nach Ablauf der Einsprachefrist während dreissig Tagen ein Verzeichnis der Entscheide (erlassene Strafbefehle) auf, welche eingesehen werden können. Nach vorgängiger telefonischer Anmeldung können diese Listen konsultiert und sodann in den entsprechenden Strafbefehl Einsicht genommen werden."

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Dies dürfte wohl rechtens sein. Vielleicht hilft die präzise (aber nicht immer einfach verständliche) Juristensprache, welche etwa folgende Begriffe unterscheidet.

Mit „Einsicht in Akten“ dürften die Verfahrensakten bezeichnet sein. Diese umfassen alle Dokumente, auf welche sich ein Gericht stützt (alle Befragungen, medizinische Gutachten und weitere Ermittlungen). Einsicht in die Akten richtet sich nach dem Öffentlichkeitsprinzip hinsichtlich der Verwaltung, also der „Verwaltungstransparenz“. Strafverfahren sind auf Ebene Bund davon ausgenommen.

Akten sind etwas anderes als der Strafbefehl. Letzterer ist der Entscheid und sollte wohl eine kurze Begründung umfassen. Der Zugang richtet sich nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz hinsichtlich der Justiz also der öffentlichkeit der Verhandlungen bzw. zur Verhinderung einer Geheimjustiz. Die Einsicht in den Strafbefehl ist ein Ersatz dafür, dass keine Verhandlung besteht, in welche die Öffentlichkeit Einblick hat.

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Grundsätzlich richtig. Aber: Akten von Strafverfahren sind in der Regel geheim. Sie unterliegen nicht den Öffentlichkeitsgesetzen, sondern dem Archivrecht oder wie im Kanton Zürich einer spezifischen Verordnung http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_….01_71.pdf

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(durch User zurückgezogen)