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Was auch noch vergessen ging. Hanf wurde von den Amerikanern als illegal erklaert, in ihrem Kampf gegen die Hanf Faser, welche von der Festigkeit her eine lokal anbaubare Alternative zu Nylon darstellt(e). Allenfalls kommt die Faser wieder, auch als CO2-arme Alternative zu Kunststoffen.

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Brigitte Hürlimann
Gerichtsreporterin
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Unglaublich. Davon habe ich noch nie gehört. Wann war das?

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Daria Wild
Reporterin
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Vielen Dank für die Ergänzung, die Geschichte der Cannabispolitik ist wirklich sehr interessant. Der Marihuana Tax Act, der Cannabis in den USA zwar nicht verbot, aber den Anbau erschwerte und eine Steuer darauf erhob, kam 1937. Hier ein interessanter Artikel dazu: https://www.spektrum.de/news/wie-ei…te/2069184.

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Nach dem Krieg. Zumindest wird die Story seit Dekaden herumgeboten. Eine Suche per Google mit "hanf verbot USA nylon" bringt viele Eintraege.

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Gemäss Wikipedia war W.R. Hearst, damaliger Besitzer von DuPont eine treibende Kraft für ein Verbot von Anbau und Konsum. Im gleichen Zeitraum wurde "Nylon und Rayon" von dieser Firma patentiert. Eine Suchmaschinen-Recherche bringt vieles zum Thema.

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Multifunktional
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· editiert

Was mir in diesem Beitrag fehlt, sind Hinweise darauf, welche negativen Folgen der Cannabiskonsum im Gehirn speziell von Jugendlichen anrichten kann.
Dass auch Alkohol und Tabak schädlich aber trotzdem legal sind, und ob deshalb aus Gründen der „Gleichbehandlung“ auch Cannabis legalisiert werden sollte, ist eine berechtigte Frage. Trotzdem liest man diesen Bericht fast als Loblied auf Cannabis, was sehr einseitig daherkommt. Ein Hinweis auf die problematische Seite hätte meiner Meinung nach in den Artikel gehört.

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Daria Wild
Reporterin
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Danke für Ihre Rückmeldung, H. W.. Ich habe in diesem Beitrag bewusst nur die rechtliche Seite thematisiert, der Mann stand ja nicht als Konsument, sondern als Händler vor Gericht. Beste Grüsse, Daria Wild

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Multifunktional
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Danke für Ihre Rückmeldung. Es war vor allem dieser Abschnitt,

Erst 1951 werden Anbau und Handel von Cannabis, ein bis dahin vor allem unter Bauern und als Arznei­mittel beliebtes Kraut, verboten.

dem eine kurze Ergänzung zu den Gründen des Verbots gut getan hätte. So entsteht der Eindruck ein harmloses Heilkraut sei grundlos verboten worden.

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Neurowissenschaftlerin
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Dieser Punkt ist wahrlich eine Debatte Wert, vielleicht eher in einem separaten Artikel, welcher dann auch die nötigen Vergleiche zu anderen Einflussfaktoren auf die jugendliche Hirnentwicklung beleuchten kann. Einfach als Zusatzinfo zu ihrem Dialogbeitrag: Die Gefährlichkeit von Cannabis auf die Entwicklung von pychotischen Symptomen und Krankheiten ist stark abhängig von der Prädisposition (v.a. genetische) sowie der Menge komnsumiertem THCs. Eine Legalisierung des Drogenanbaus könnte zumindest den THC Gehalt regulieren und die Droge etwas entschärfen.

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Was mir auffällt ist:

  • dass die Drogenlobby (inklusive deren Politiker) sich nicht um das Gemeinwohl scheren

  • diese jahrzente alte Diskussion anscheinend weder durch Tatsachen noch durch Erfahrungen im Europäischen Ausland beeinflusst wird. Man glaubt fortwährend an der Nase herumgeführt zu werden. Wichtig ist doch dass Cannabis sich qua Wirkungsgrad im Laufe der Zeit stark geändert hat und die Benutzer entsprechend abhängiger gemacht har,, wodurch der Handelswert stark stieg und die Verkäufer immer weiter von Kriminellen unterwandert wurden.
    Gewinner und Verlierer sind definiert: wer diese Drogen gebraucht ist schliessendlich immer selbst der Dumme.

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Senftube
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Jedem (w/d) seine Meinung, aber ich sehe da nicht Fakten, sondern pure Ideologie. Es ist inzwischen wirklich x-fach nachgewiesen, dass Repression das Problem nicht löst und schon gar nicht dem Allgemeinwohl dient. Wer wie ich in Zürich in der Nähe des Lettens aufgewachsen ist, hat das sogar mit eigenen Augen gesehen. Kaum hat man den bürgerlichen Irrweg verlassen und stattdessen auf Prävention und Hilfe für Süchtige gesetzt, war das Problem im Griff und auch die Kriminalität nahm ab. Repression hilft vor allem der Mafia.

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Genau! Zürich hat es manchmal ähnlich schwer wie Amsterdam!

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qua rolle amix eher monofunktional
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wenn man 11‘000 franken mit marihuana erwirtschaftet, gilt man als schwerverbrecher? ich rauche das kraut nicht, mir bleibt aber die spucke weg…

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Der Beitrag scheint die Institute der notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO und der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO zu vermischen. Sie sind in vielen Fällen deckungsgleich, aber nicht in allen. Und sie verfolgen zwei unterschiedliche Zwecke.
Art. 130 StPO regelt, wann eine beschuldigte Person zwingend eine Anwältin braucht. Art. 132 StPO regelt, wann der Anwalt vom Staat bezahlt wird.
Vorliegend tritt die Staatsanwaltschaft vor Gericht persönlich auf. Und zudem findet ein abgekürztes Verfahren statt. Zwei Gründe, die je für sich zwingend eine notwendige Verteidigung nach sich ziehen (Art. 130 lit. d bzw. e StPO). (Eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung wären z.B. zwei weitere Gründe, die hier aber nicht vorliegen.)
Weiter verfügt der Beschuldigte schätzungsweise über bescheidene finanzielle Verhältnisse. Zudem ist der Fall keine Bagatelle. Deshalb hat er hier Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Art. 132 StPO definiert zudem was jedenfalls keine (!) Bagatelle ist. Nämlich: Eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine drohende Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen.
Kurzum: Hier liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, die vom Staat zu bezahlen ist.
Noch eine Bemerkung zum betriebenen Beweisaufwand mit den Zwangsmassnahmen: Das Problem ist, dass das vorgeworfene Delikt halt leider immer noch als schwere Straftat gilt. Selbst wenn der Staatsanwaltschaft dieser Umstand missfallen sollte (und glauben Sie mir als Staatsanwalt: das tut er!), er ändert nichts daran, dass die Tat zu ermitteln und zu verfolgen ist, wozu nun halt jene Instrumente mitsamt Zwang zur Verfügung stehen. Anders als mit Observationen, Telefonüberwachungen und Durchsuchungen sind solche Taten nach meiner Erfahrung schlichtweg praktisch nicht zu klären. Und ohne die so erhobenen Beweise könnte man das fürs abgekürzte Verfahren erforderliche Geständnis auch kaum je erwirken. Würde die Staatsanwaltschaft auf all diese Beweiserhebungen verzichten, würde sie sich lächerlich machen, wenn nicht schon beinahe strafbar wegen Begünstigung.

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Brigitte Hürlimann
Gerichtsreporterin
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Tausend Dank für diese Klarstellung und für Ihre Ausführungen. Ich habe immer wieder Mühe, die beiden Institute klar abzugrenzen, trotz Ius-Studium und trotz bald 40 Jahren Gerichtsberichterstatterinnentätigkeit. Ihr Debattenbeitrag ist wichtig und wertvoll.

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Etwas verwirrend mag allenfalls sein, dass das Bundesgericht Art. 132 StPO teilweise "ausgehebelt" hat: In einem Fall notwendiger Verteidigung ist die amtliche Verteidigung nämlich grundsätzlich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person zu bewilligen. Dies, weil die beschuldigte Person nicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse verpflichtet werden kann (BGE 139 IV 113). In der Praxis ist daher eine notwendige Verteidigung in der Regel auch eine Amtliche.

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