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Andreas Fischer
nachdenklich
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Auf meinem Abendspaziergang komme ich hie und da am Ort vorbei, wo die Stiftung Eternal Spirit sterbewilligen Personen zu ihrem Recht auf ein würdiges selbstbestimmtes Lebensende verhilft. Ich bin so dankbar, dass es Leute gibt, die diese Hilfe ermöglichen. Meine Spaziergangrunde kommt auch an einem Bahnhof vorbei und ich musste leider schon miterleben, auf welch unmenschliche Art verzweifelte Personen sich dort aus dem Leben verabschieden oder verabschieden wollten.
Wann ist unsere Gesellschaft endlich bereit, die sonst überall hochgehaltene Eigenverantwortung auch auf diesen Bereich zu akzeptieren? Diese Frage darf weder Gerichten noch Aerzt_innen noch Ethiker_innen überlassen werden!
Ich denke, selbstbestimmtes Sterben in einem würdigen Rahmen ist ein Menschenrecht.

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Hinzu kommt noch:
Niemand kann einen sauber geplanten Suizid verhindern. Aber in dem Fall, wo dies nicht durch eine Sterbeorganisation begleitet wird, leiden immer Unbeteiligte. Sei es, weil sie den Toten unfreiwillig entdecken oder wie am Bahnhof, das Bahnpersonal dies beobachten muss.

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Ja, das ist es, der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das u.a. im Urteil Haas gegen die Schweiz festgehalten. Trotzdem muss der Staat auch das Leben schützen.

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Andreas Fischer
nachdenklich
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ja schon, aber wie kann man das Spannungsfeld zwischen staatlichem Schutzauftrag und eigenem Willen überbrücken? Mir kommt der Metapher in den Sinn, wo ein Pfadfinder einer alten Frau mit allen Mitteln der guten Tat helfen will eine Strasse zu überqueren - obwohl sie eigentlich gar nicht auf die andere Strassenseite wollte...

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Anonym heute, weil halt sehr persönlich..
Seit den späten 80er-Jahren sind meine Frau und ich Exit-Mitglieder, weil damals an Krebs zu sterben – je nach zuständigem Arzt - noch mit unsäglichen Schmerzen verbunden sein konnte. Wir haben das hautnah erlebt.
Vor knapp zwei Jahren haben wir eine gute Bekannte mit Hilfe von Exit in den Tod begleitet – ein tief gehendes, aber auch erfüllendes Erlebnis. Bereits zehn Jahre vorher war sie schwer an Brustkrebs erkrankt, hat mit dem Gang zum Arzt so lange gewartet, bis nur noch die Amputation beider Brüste, sowie einem Teil der Lymphgefässe möglich war. Statt sich anschliessend Bestrahlungen und Chemotherapien auszusetzen, ist sie für fünf Monate verreist und hat nach ihrer Rückkehr ihr geschlossenes Geschäft wieder eröffnet. Das ging neun Jahre gut, bis Lungenkrebs (daran sind ihr Vater, ein Onkel und ihr Grossvater gestorben – s. 80er-Jahre) und Hautkrebs an den Operationsnarben auftraten. Sie hat den Kontakt zu Exit hergestellt und uns als Willensvollstrecker eingesetzt. Ihre Hauptsorge galt nicht dem nahenden Tod, sondern die Angst aufgrund einer akuten Atemnot doch noch im Spital zu landen. Wir hätten sie da herausgeholt. Nach zwei schwierigen Nächten mit Erstickungsängsten war es soweit – sie hat den Termin mit Exit festgelegt. Wir waren dabei, ein befreites Winken «tschou zäme» nach dem Öffnen der Infusion, «ietz chan i nümme rede» und weg war sie – wir konnten gerade noch das Fenster für ihre Seele öffnen. Eben hat sie noch geredet – jetzt war im Körper niemand mehr zuhause.
Anschliessend polizeiliche Befragung, eine stündige Untersuchung durch die Amtsärztin – alles sehr entspannt; wir wurden durch die Sterbebegleiterin von Exit sehr gut vorbereitet und begleitet.

Warum erzähle ich das alles? Während dieser Zeit war nie die Frage «ob» sie das tödliche Medikament verschrieben bekommt, sondern nur «wann». Als Krebspatientin bist du in dieser Hinsicht auf der «richtigen» Seite, obwohl das Leben ja für alle tödlich ist. Absurd eigentlich, meinen festlegen zu müssen, welche Art von Krankheiten oder Lebensmüdigkeit dir das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende ermöglichen sollen. Im Anschluss an diese Erfahrung haben wir uns gewünscht – ähnlich wie im beschriebenen Fall – dereinst gemeinsam, nebeneinander einschlafen zu dürfen, falls das unser Wunsch wäre. Wir hoffen, dass die noch bestehenden Hürden bis dann beseitigt sind.
PS Da nach beinahe 100%iger Wahrscheinlichkeit eine/r von uns die Arschkarte ziehen wird, also nach bis jetzt knapp fünfzig Jahren gemeinsamem Haushalten, allein zurechtkommen muss, da seine Lebenszeit noch nicht abgelaufen ist, haben meine Frau und ich ein Abkommen getroffen: Meine Frau muss Selbständigkeit am Computer üben und ich werde immer wieder an den Herd zitiert.

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Lucia Herrmann
Community @ Republik
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Danke Anonym 1, dass Sie diese sehr persönliche Geschichte hier geteilt haben.

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Vielen Dank für diese eindrückliche Schilderung.

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· editiert

Meiner Meinung nach betrifft die eigentliche Frage, nämlich "darf man einem gesunden Menschen ein Sterbemittel geben, wenn dieser Mensch seinen Willen, ein Suizid zu begehen, glaubhaft kund tut" weder das Heilmittel- , noch das Betäubungsmittel-Gesetz. Pento Barbital wirkt weder heilend, noch 'betäubend', sondern (in der 'richtigen' Dosierung) tödlich.

Hier hat sich das Bundesgericht, wie mir scheint, vor genau dieser Grundsatzdiskussion gedrückt. Und, wie von den Autoren sehr richtig am Schluss vermerkt: Man kann diese grosse Frage nicht einfach nur auf die Ärzteschaft abschieben, die dann je nach Fall mit einem Bein im Gefängnis stehen, es ist eindeutig eine gesamt-gesellschaftliche Frage.

Edit: E fählende Dopplepunkt

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Ja, das Bundesgericht hat sich gedrückt. Wie auch das Parlament. Zum Beispiel hier: https://www.parlament.ch/de/ratsbet…d=20170315

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Ein Bravo dem mutigen, menschen freundlichen Arzt und die Hoffnung ,dass er nicht für schuldig gesprochen wird.

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Beobachter
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Ich frage mich die ganze Zeit, wie Frau Rochat hätte sterben müssen, wenn ihr der Arzt das Natrium-Pentobarbital nicht verschrieben hätte und ob die Richter dies in Ihre Überlegungen mit einbezogen. Ich will mir die Situation auf keinen Fall vorstellen!.
In Bezug auf den Tod bzw. Suizid wirken in unseren ethisch-moralischen Vorsteĺlungen offenbar noch immer veraltete kirchliche Dogmen nach.

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Dieser Punkt wurde in der Urteilberatung von mehreren Bundesrichtern aufgegriffen.

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Beobachter
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Vielen herzlichen Dank, Herr M.!

Bundesrichter Christian Denys: Der Suizid durch Einnahme von NaP sei eine weniger brutale Form des Suizids als andere. Hätte der Beschwerdeführer Frau C.T. eine Waffe gegeben, könnte er nicht nach Art. 115 StGB verurteilt werden.
Bundesrichterin/Präsidentin Laura Jacquemoud-Rossari: Nach dem Strafgesetzbuch könne irgendjemandem mit irgendwelchen – auch brutaleren (wie Strick, Waffe, auf dem Perron absetzen, auf eine Klippe fahren) – Mitteln geholfen werden, sich das Leben zu nehmen. Dies erfülle den Tatbestand von Art. 115 StGB nicht.

Konkreter ist kein:e Bundesrichter:in auf eine mögliche Art des Suizids von Frau Rochat ohne NaP eingegangen. Die anderen von Frau Jacquemoud-Rossari genannten Formen sind unsicher und inhuman.

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Es scheint, jedes noch so gesuchte Konstrukt um das selbstbestimmte Sterben auf würdige und sichere Weise zu erschweren wird genutzt…

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Advocatus diaboli
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Das Urteil des Bundesgerichts scheint mir doch sehr spitzfindig zu sein. Was anderes als Heilung versprach sich die Frau von der Einnahme des Sterbemittels? Heilung vor der für sie unerträglichen Aussicht, ohne ihren Mann weiterleben zu müssen. Für diese Angst wird es sicher einen medizinischen Begriff geben.
Und von Ärzten werden doch sehr oft Mittel verschrieben, die nicht der Heilung dienen. Morphium beispielsweise bringt auch keine Heilung im eigentlichen Sinn, sondern dient lediglich der Schmerzlinderung. Müsste diese Art von Verschreibungen dann streng genommen nicht auch unter das Betäubungsmittel­gesetz fallen? (PS: Ich bin weder Arzt noch Jurist.)

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Pflegefachmann FH
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Zur Info: Morphium fällt unter das Betäubungsmittelgesetz.

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Pensionierter Arzt
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Das kantonale Gericht muss erneut über den Fall der Beihilfe zum Suizid urteilen; dieses mal muss das Betäubungsmittelgesetz als Grundlage herangezogen werden. Das Betäubungsmittelgesetz stellt immer die Frage der Notwendigkeit gemäss den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft. Die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft können nicht in staatlichen Gremien festgelegt werden sondern durch die Praxis der Ärztinnen und Ärzte und des ganzen medizinischen Personals. Die oberste Richtschnur können nicht einmal Fachärzte bilden sonst wären wir mit der Praxis unseres Betäubungsmittelgesetzes in den frühen 90-er Jahre in einem Tod bringenden Desaster hängen geblieben. Das Wohl des Patienten ist immer umfassend und existentiell. Wenn ich den Menschen in einem Patienten nicht mehr wahrnehmen kann, bin ich ein schlechter Arzt. Ärztliche Hilfe bei einem Suizid muss aufgrund einer zutiefst existentiellen Entscheidung erfolgen. Eher muss ich den Staat als den Patienten vor mir ignorieren! Der im Artikel geschilderte anonyme Arzt hat meinen grössten Respekt.

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Jeder hat das recht dann zu gehen wenn es für ihn stimmt. Da hat der Staat nicht dreinzureden. Wann begreifen wir das endlich. Oder dürfen wir erst dann gehen wenn wir noch ein Organ geliefert haben

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Der Staat hat unreflektierte Suizide, die aus einem vorübergehenden Tief begangen werden, zu verhindern. Ansonsten sehe ich das aber sehr ähnlich wie Sie.

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Muss er das wirklich ?

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Je höher die Hürden …. Die Lockführer können was erzählen

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Verschiedene Studien zeigen, dass Suizide abnehmen, wenn die Hürden hoch sind. Hier ein Beispiel einer solchen Studie: https://drive.google.com/file/d/1Q-…4PHBLmB9D/

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Man orientiert sich gerne an der Anzahl Suizide als messbarem Ziel. Das übergeordnete Ziel lautet hingegen, das Leiden der Menschen zu verkleinern. Ob man das mit der Verhinderung von Suiziden erreicht, ist fraglich, leider. Die Problematik ist komplex und entzieht sich weitgehend der Messbarkeit.

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Kann man aus der Studie diesen Schluss ziehen? Es wurde ja nur gezählt, wieviele Menschen mit der erschwerten Methode Suizid verübt haben, nicht die Anzahl Suizide insgesamt?

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Rechtsanwalt
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Ob die Genfer Justiz den Fall nochmals materiell aufrollen kann, dürfte davon abhängen, ob bereits mit dem ursprünglichen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Arzt auch wegen Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes bestraft werden sollte. Wenn ein Beschuldigter den Strafbefehl ablehnt und dadurch die Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte verlangt, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Diese kann nachträglich nicht auf andere Straftatbestände erweitert werden (das ist das sogenannte «Anklageprinzip»). Davon hängt es ab, ob das ganze Verfahren gegen den Arzt tatsächlich zu einer rechtlichen Klärung führt, ob Suizidhilfe auch Gesunden geleistet werden darf, oder ob es als Hornberger Schiessen wird ad acta gelegt werden müssen.
Das Bundesgericht hätte in den vergangenen Jahren verschiedentlich Gelegenheit gehabt, die offene Frage zu klären. Im Unterschied zum deutschen Bundesverfassungsgericht hat es sich vor dieser Aufgabe stets unrühmlich gedrückt.
Jenes hat am 26. Februar 2020 in einem sensationellen Urteil festgehalten:
"Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schliesst die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren" (Leitsatz 1 b). "Das Recht aus selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdruck personaler Freiheit nicht auf fremddefinierte Situationen beschränkt. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. Eine Einengung des Schutzbereichs auf bestimmte Ursachen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Entschlossenen und auf eine inhaltliche Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist . . ." (Randziffer 210).
So wie ich den Freiheitsbegriff der Schweizerischen Bundesverfassung verstehe, entspricht dieser durchaus jenem in Deutschland. Schon der grosse Zürcher Staatsrechtslehrer Zaccaria Giacometti hat dazu gesagt: «Aus dem Sinn des Freiheitsrechtskatalogs der Bundesverfassung als eines liberalen Wertsystems lässt sich nämlich folgern, dass die Bundesverfassung jede individuelle Freiheit, die praktisch wird, das heisst durch die Staatsgewalt gefährdet ist, garantiert, und nicht allein die in der Verfassung ausdrücklich aufgezählten Freiheitsrechte.»

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Vielen Dank für den Hinweis auf die Relevanz des ursprünglichen Strafbefehls; wir werden diesen bei der Staatsanwaltschaft bestellen und dann veröffentlichen.

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Hier die Antwort von Marc Thommen zur strafprozessualen Frage:

"Das Anklageprinzip wird in der Schweizer Strafjustiz leider nicht sehr streng gehandhabt. Gerade bei der Anfechtung von Strafbefehlen kommt es sehr oft vor, dass Gerichte die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen zur Ergänzung der Anklage. Man steht dann vor der Situation, dass der Staatsanwalt dreimal Gelegenheit hat, den Sachverhalt genügend zu umschreiben. Erstmals bei der Ausstellung des Strafbefehls, das zweite Mal nach der Einsprache und das dritte Mal dann vor Gericht. Konrad Jeker hat einmal gesagt, dass er als Anwalt immer noch auf den Tag warte, an dem ihm das Gericht nach dem Plädoyer sage, wenn Sie das noch vorbringen, dann sprechen wir Ihren Klienten frei...
Im konkreten Fall hat Herr M. meines Erachtens nicht recht. Es geht nicht um eine Ergänzung der Anklage, sondern um eine andere rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts. Nämlich um eine Bewertung nach Betäubungsmittelgesetz statt nach Heilmittelgesetz. Trotzdem wäre es natürlich spannend, den Strafbefehl anschauen zu dürfen."

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Brigitte Hürlimann
Gerichtsreporterin
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Danke für diese fachkundige Einschätzung.

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Bei Interesse am Thema wärmstens empfohlen: "Wenn Sie kein Feigling sind, Herr Pfarrer". Sterbebegleiter Werner Kriesi im Gespräch mit Suzann-Viola Renninger.

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Besten Dank für das Verlinken (und Schreiben!) des Protokolls der öffentlichen Urteilsberatung, fand ich fast noch spannender als den Artikel, weil es die rechtliche Würdigung detailliert wiedergibt.

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Brigitte Hürlimann
Gerichtsreporterin
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Diesem Dank möchte ich mich anschliessen. Man verpasst wirklich viel, wenn man die öffentlichen mündlichen Beratungen am Bundesgericht nicht vor Ort mitverfolgen kann. Die Kontroverse und sehr viele Argumente werden später im schriftlich ausformulierten Urteil nicht abgebildet. Das Protokoll ist eine tolle Idee und eine tolle Leistung.

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Der Dank ist an Caroline Ruggli zu richten, sie hat das Protokoll gestützt auf nicht immer gut leserliche Notizen verschiedener Mitschreiber:innen verfasst.

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Wir haben zum Glück jeden Tag die Möglichkeit zu entscheiden, ob wir ‚morgen‘ noch erleben wollen - ich weiß nicht wie wir uns fühlen würden, ohne diese Freiheit. Es würde auch implizieren, dass unser Leben vorbestimmt ist - also das Gegenteil von Freiheit.
Diese Möglichkeit sollte uns nicht unnötig erschwert werden, wir tun‘s ja trotzdem. Die Gedanken, an diejenigen die daran mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, gehören aber zur Lebens-Verantwortung dazu. Deshalb eigenverantwortlich bis in den Tod - wer gehen will, soll das frei entscheiden dürfen.

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