Die Republik ist nur so stark wie ihre Community. Werden Sie ein Teil davon und lassen Sie uns miteinander reden. Kommen Sie jetzt an Bord!

DatenschutzFAQErste-Hilfe-Team: kontakt@republik.ch.



Dieses Abwiegeln des Bundesrats auf die Interpellation von Thorens Goumaz: Furchtbar. Bestimmungen seien zwar rechtlich nicht bindend, aber man habe sich ja verpflichtet, «nationale Kontaktpunkte» einzurichten. Ausserdem könne man ja auf Umwegen doch noch irgendwie zu seinem Recht gelangen. Der Bundesrat sei bestrebt den Vollzug zu stärken, man «prüfe» aber zuerst einmal die Bestimmungen und Verbesserungsmöglichkeiten. «Wir analysieren die Lage.» - Wie toll das funktioniert wissen wir ja mittlerweile zu gut von den Bundesratssitzungen zur Pandemie. Ich kann es nicht mehr hören.

Luther-King sagte «Oberflächliches Verständnis von Menschen guten Willens ist frustrierender als absolutes Unverständnis von Menschen, die einem übel wollen. Lauwarme Akzeptanz ist viel verwirrender als offene Zurückweisung.»

Ich bewundere all die Leute, die trotz der Nebelpetarden ihr Ziel nicht aus den Augen verlieren.

45
/
0

Wieder ein kleiner Funke Hoffnung!
Hoffentlich gelingt es.

31
/
0
„Bemühte“
·

Der Artikel hat mich hellhörig gemacht und auf den neuesten Stand gebracht. Bisher dachte ich, der Verkauf von Naturschutzparks durch die Regierung hätte geklappt, nun muss ich durch googeln feststellen, dass dem nicht so ist und Bolsonaro den Etat des Umweltschutzministeriums ständig kürzte und auch die deponierten Gelder für den Kauf von Parks nie abrief, weil zB Greenpeace dadurch Mitspracherecht verlangte. Man verliert so schnell den Faden und gibt sich falschen Hoffnungen hin. Ich hatte es mir wieder einmal zu leicht gemacht.

16
/
1

Ehrlich gesagt, ich habe den Überblick auch längst verloren. Und bin froh, wenn Kolleg:innen wie Susi Stühlinger wieder einmal kompetent aufzeigen, wo wir grad stehen. Was wo und warum und mit welcher Argumentation hängig ist, von wem initiiert, und wie die Chancen stehen.

28
/
0
Leserin
·

Ich möchte auf die Schweizer Klimaseniorinnen hinweisen, deren Klage wegen Unterlassungen im Klimaschutz jetzt beim EGMR hängig ist. Und in Holland hat die Stiftung Urgenda mit fast 900 Zivilisten gegen den Staat geklagt und in erster Instanz gewonnen. Das Gericht hat den Staat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis 2020 stärker als vorgesehen einzudämmen.

17
/
0
Susi Stühlinger
Gerichtsreporterin
·

Sehr geehrte Frau D.: herzlichen Dank für den Hinweis. Wir haben an dieser Stelle bereits verschiedentlich über die Klimaklagen berichtet und werden dies, im Rahmen unserer Möglichkeiten, auch weiterhin tun.

6
/
0
Leserin
·

Danke Frau Stühlinger, Frau Hürlimann für das Einfügen des links, für die Recherchen zum Thema. Ihre Arbeit und die Klagen an den Gerichten bieten kleine Lichtblicke im düsteren Kapitel Untätigkeit dem Klimawandel gegenüber. Die Einsicht scheint zu reifen, dass die Geschwindigkeit des Klimawandels das Gesamtgefüge der Menschheit bedroht, nicht nur die Lebensgrundlage exotischer Völker. Klagen vor Gericht geben der Bedrohungslage ein ganz anderes Gewicht.

6
/
0
· editiert

Ich spiele nur ungern die "Spassbremse" in diesem Reigen freudiger Zustimmung, aber einige Dinge gehören doch klargestellt (bei aller Sympathie für ein solches, aber eben nicht dieses Vorhaben):

  1. Der Entwurf für die Erweiterung des Römer Statuts ist gelinde gesagt missraten.

Man lese noch mal die Definition des Ökozids, die da in der Übersetzung lautet:
«rechts­widrige oder willkürliche Handlungen, mit dem Wissen begangen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schwerer und entweder weitreichender oder langfristiger Schäden für die Umwelt besteht, die durch diese Handlungen verursacht werden»

Nicht weniger als 5 unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich da, nämlich

  • willkürlich

  • schwer/erheblich

  • weitreichend

  • langfristig

Und das in einer Strafnorm, wo man gewöhnlich bemüht ist, so eindeutig wie möglich zu formulieren.
Bei willkürlich könnte man ja noch einwenden, der Begriff sei mit "ohne sachlichen Grund" gleichzusetzen; wirtschaftliche Interessen gelten aber gemeinhin als sachlicher Grund, und solche werden denn bei grossen Umweltschäden meist auch verfolgt.
Weit schlimmer sind aber die 3 anderen Begriffe. Wann eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" für Schäden vorliegt, ist genauso auslegungsbedürftig (reichen 75% oder nicht eher 90%) wie die Schwere derselben. Völlig im Dunkeln bleibt auch, wann ein Schaden "weitreichend" oder "langfristig" ist. Genügen regionale/nationale Auswirkungen, oder müssen es kontinentale oder globale sein?!
Dass explizit nur von Handlungen die Rede ist, macht die Sache nicht besser, da der grösste Teil der Umweltzerstörung auf Unterlassungen zurückzuführen ist.

Und schliesslich, für die Juristen: Die Norm ist im ersten Teil als Gefährdungsdelikt angedacht (die Wahrscheinlichkeit eines Schadens genügt ja...), mündet dann aber in einem Erfolgsdelikt ("die durch diese Handlungen verursacht werden"). Bei der versammelten Fachkompetenz in diesem Gremium hätte man wenigstens diesen banalen Fehler vermeiden können.

Aber he, wen kümmert schon solcher juristischer Firlefanz, wenn das Anliegen unterstützungswürdig erscheint.

  1. Der gegen Bolsonaro angestrebte Prozess schliesslich wird "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit" (um bei der gewählten Terminologie zu bleiben) wenn nicht gar mit Bestimmtheit zu einem Rohrkrepierer werden und mutiert damit zu einem Persilschein für ein wirklich kapitales Arschloch.
    Denn Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind mal etwas völlig anderes als den Regenwald aus wirtschaftlichen Gründen abzuholzen, mögen dabei auch Menschen umgebracht werden. Letzteres nennt man Mord oder vorsätzliche Tötung, aber nicht Ökozid.
    Selbst wenn es also entgegen jeder Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung kommen sollte (in 15, 20 oder mehr Jahren... man erinnere sich an die Jugoslawien-Prozesse), würde ihm die systematische Tötung der indigenen Bevölkerung vorgeworfen, und nicht das Abholzen des Regenwaldes.
    Für die Umwelt als potenzielles/künftiges Rechtsgutobjekt ist damit nichts gewonnen.

  2. Fazit:
    Das Gegenteil von gut bleibt gut gemeint.

Und das hat vorliegend seinen Grund:
Die Definition des Ökozids sollte soweit gefasst werden, dass möglichst vieles darunter subsumiert werden kann. Nichts ist ärgerlicher, als wenn eine Strafnorm zu eng geraten ist und daher Strafbarkeitslücken hinterlässt. Aber das, was letztlich rauskam, ist Beliebigkeit. Und das hat bislang noch keiner Sache gedient.

Ich wünschte mir solche und ähnliche Projekte, die nicht bereits bei der ersten Lektüre beliebig viele Angriffsflächen bieten. Das würde sie nämlich um einiges realisierbarer machen.

15
/
0
Susi Stühlinger
Gerichtsreporterin
·

Sehr geehrter Herr Summermatter: Wenn Sie den Text genau lesen, werden Sie feststellen, dass nirgends steht, Bolonaro werde wegen Ökozids angezeigt, sondern, dass die Anzeige sich eben genau auf den, anthropozentrisch angelegten, Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit stützt, den die Anzeige durchaus sehr weit auslegt, was in meinem Text auch thematisiert wird. Dass wohl keine formelle Untersuchung eingeleitet wird, auf das steht im Text, ist durchaus wahrscheinlich, was das Unterfangen aber noch nicht unbedingt zum «Rohrkepierer» macht.

Und das bringt mich zum anderen Punkt, ihre Kritik am Straftatbestand Ökozid selbst: Natürlich kann man da mit gutschweizerischer Strafrechtsdogmatik irgend ein Haar in der Suppe finden. Allerdings: Ich weiss nicht, wie gut Sie sich mit internationalem Strafrecht auskennen aber ich zumindest glaube nach meinem LLM-Studium – in dem ich u.a. auch internationales Strafrecht studiert habe – verstanden zu haben: Internationales Strafrecht funktioniert eben anders als nationales. Und ja, es geht häufig um Symbolik, so auch hier. Und ja, das kann man kritisieren und das wird auch kritisiert. Aber es ist eben doch so: Allein das laute Nachdenken darüber kann Prozesse anstossen, die zu substantiellen Veränderungen führen – wenn auch nicht im Sinne eines Schuldspruchs am ICC, was ohnehin (und auch bei bestehenden Tatbeständen) sehr selten vorkommt (wir haben darüber in dieser Rubrik bereits berichtet).

Überdies: Die unbestimmten Rechtsbegriffe, die Sie ansprechen, sind in einem zweiten Paragraphen näher definiert, Sie finden den Link zur deutschen Legaldefinition oben im Text, von dort aus kommen Sie auch zu einem detaillierten englischen Kommentar des Tatbestands. Ebenso lohnt sich auch das oben verlinkte Video zur Diskussionsrunde, wo mitunter Christina Voigt, Mitglied des besagten Expert:innengremiums auftritt und relativ gut erklärt, warum der Tatbestand so gewählt wurde, wie er es wurde. Auch das hätte ich gerne näher thematisiert, doch wir können den Leser:innen einfach keine fünfzigtausend Zeichen lange Texte zumuten und müssen raffen, auswählen, verkürzen und hoffen, dass Interessierte sich auf die verlinkten Quellen verlassen.

Ich für meinen Teil verlasse nun diese Kommentarspalte, nämlich in die Ferien (wo ich eigentlich schon bin), und wünsche Ihnen alles Gute.

9
/
0

Frau Stühlinger, ich habe ja nicht Ihren Artikel kritisiert, sondern die Art, wie solche Anliegen verfolgt werden. Und lesen Sie doch bitte Ihren eigenen Untertitel nochmals:

"Ist die Zerstörung des Regen­waldes ein Fall für den Internationalen Straf­gerichts­hof? Ja, findet ein österreichischer Unternehmer ...."

Da steht doch klar und deutlich, dass ein Umweltverbrechen (und nicht die Tötung der indigenen Bevölkerung) vor den Gerichtshof kommen soll. Und dem Artikel kann im Kern nichts anderes entnommen werden; es geht darum, Umweltzerstörung strafbar zu machen. Die indigene Bevölkerung ist nur das Feigenblatt dazu.

Weiter ist mir auch keine Strafrechtsordnung der zivilisierten Welt bekannt, die ohne Bestimmtheitsgebot auskommt. Alles andere bedeutet nämlich, dass man nach Belieben strafen und veruteilen kann; Diktatoren leben genau davon.
Deshalb ist es auch nicht bloss "gutschweizerische Strafrechtsdogmatik", wenn man solche Dinge genauer anschaut und auf einer präzisen Umschreibung der Straftatbestände besteht, sondern Ausdruck eines elementaren Rechtsstaatsverständnisses. Das gilt für internationales Strafrecht selbstverständlich auch. Und wenn Sie damit bei "Ökosündern" aufhören wollen, stellen Sie sich genau auf das Niveau von Bolsonaro und Konsorten. Denen ist der Rechtsstaat auch egal, sobald ums die eigenen Interessen geht.

Die in einem zweiten Paragraphen nachgeschobenen Definitionen wimmeln leider Gottes auch wieder von unbestimmten Rechtsbegriffen und sind teilweise redundant.
Ich greife nur ein Beispiel heraus:

"Wanton means with reckless disregard for damage which would be clearly excessive in relation to the social and economic benefits anticipated;"

Nach dieser Definition wäre die industrielle Schweinemast ein Ökozid, denn der angerichtete Schaden überwiegt die sozialen und ökonomischen Vorteile klar (miserablen Löhnen und Arbeitsbedingungen, ungeheurer Umweltbelastung und unsäglicher Tierquälerei steht in deutschen Grossbetrieben eine relativ bescheidene Gewinnmarge gegenüber).
Aber im Ernst jetzt: Soll so ein Fall nach den Haag? Und soll der Ausgang eines solchen Falles davon abhängen, ob die Gewinnmarge grösser ist, denn dann geringeres Missverhältnis und damit Straffreiheit?

Wer lieber einen ökologischen Hintergrund hat:
Gehört die Ausbeutung von Lithium und dergl. nach den Haag?! Die in den Abbaugebieten auf eine halbe Ewigkeit angerichteten Schäden (Verwüstung, Verarmung der Landbevölkerung, Zerstörung des Ökosystems) sowie die miserablen Arbeitsbedingungen überwiegen die zu erwartenden Vorteile für eine "Übergangslösung" (so wird uns ja die E-Mobilität verkauft) doch deutlich... mit der Verwüstung ganzer Landstriche kaufen wir uns 10-20 Jahre Zeit, eine bessere Lösung zu finden, mehr nicht, und hinterlassen dafür die Fläche ganzer Bundeslänger als unwirtliche Einöde.
Aber auch das ist sicher kein Fall für den Haag.

Allein das macht doch deutlich, dass man mit so einem Vorschlag auf dem Holzweg ist. Kurz, knackig, greifbar, das hätte das Ziel sein müssen und hätte fraglos auch eine gewisse Überzeugungskraft gehabt. So, wie der Entwurf jetzt daherkommt, bietet er einfach zu viele Angriffsflächen, die selbst einem Zivilrechtlicher ins Auge stechen.

Es ist leider deutlich mehr als ein Haar in der Suppe, Frau Stühlinger, schon eher ein Kloss im Hals. Aber lassen wir das jetzt und geniessen Sie erstmal Ihre Ferien.

2
/
0

Vielen Dank für diesen Beitrag.

14
/
0

Hier fehlt zu erwähnen (oder ins Zentrum zu rücken) die Initiative der indigenen Bevölkerung Brasiliens mit demselben Ziel: https://apiboficial.org/2021/08/09/…e/?lang=en. Ich weiss nicht, ob es sich dabei um denselben Vorstoss handelt, doch die Journalisten seid ja ihr ;)

Liebe Grüsse aus Brasilien

8
/
0
Susi Stühlinger
Gerichtsreporterin
·

Das fehlt in der Tat, da gebe ich ihnen recht – leider war ich mit der Zeichenzahl am oberen Limit und musste auswählen, was in den Text kommt und was nicht, aber das hätte unbedingt rein müssen. Die Anzeige, die sie ansprechen ist eine andere, und die österreichische NGO, die ich im Text porträtiere, hat ihre Anzeige ganz bewusst in diesem Kontext eingereicht (es gibt zudem zwei weitere Anzeigen der indigenen Bevölkerung gegen Bolsonaro, u.a. bezüglich seinem Umgang mit Covid). Im Falle einer formellen Untersuchung der Situation ist es wahrscheinlich, dass die Anzeigen vom ICC zusammengeführt würden.

Ich habe Herrn Wesemann auch darauf angesprochen, warum das eine österreichische NGO machen muss, was man ja aus einer Dekolonialisierungsperspektive durchwegs kritisieren kann. Hier für Sie, quasi exklusiv, seine Antwort im Textbaustein (der im Text leider auch keinen Platz hatte):

Auf die Frage, warum eine österreichische NGO den brasilianischen Präsidenten anzeige und nicht eine brasilianische, sagt er: «Das hat uns die ganze Zeit beschäftigt: Wie kriegen wir den Wind aus den Segeln, dass uns nie jemand vorwirft «die Kolonialisierungswelle hat wieder neu begonnen und die tollen Europäer retten uns armen Brasilianer». Wir haben mit der «Observatório do Clima» die grösste Klima-Dach-NGO Brasiliens als Partner gewonnen. Und tatsächlich ist es so gelungen, dass dieses Thema nie aufgekommen ist.»

Und: Es sei zentral, dass neben den drei anderen Anzeigen, die sich auf die Anliegen der indigenen Bevölkerung beziehen, auch der klimatologische Aspekt und damit die internationale Ebene eingebracht werde: «Daher war es aus unserer Sicht wichtig, im Sinne der Komplementarität, dass AllRise als internationale Organisation die Anzeige einreichen wird.»

Ich hoffe das hilft, herzliche Grüsse aus Schottland nach Brasilien

11
/
0
(durch User zurückgezogen)
DPhil Politologie
·

Sehr spannend!! Gerne auch mehr Beiträge zu internationalem Recht.

9
/
0
(durch User zurückgezogen)
Susi Stühlinger
Gerichtsreporterin
·
· editiert

Es tut mir leid, wenn das nicht klar rausgekommen ist: Die indigene Bevölkerung ist selbstverständlich in der Anzeige mit einbezogen. Die Petitionär:innen verwenden den Begriff «Environmental Dependants and Defenders», also jene Personen, bei denen der Amazonas die Lebensgrundlage bildet und jene, die diese Lebensgrundlage zu verteidigen suchen, was oft, wenn auch nicht nur, Vertreter:innen der indigenen Bevölkerung sind.

Hier nochmals der Link zur Anzeige: https://drive.google.com/drive/fold…dtyY5AD5xM

Den Petitionär:innen (das ist ein Zusatz, daher die Bearbeitung) ging es darum, zusätzlich das Klima und die internationale Dimension mit hineinzubringen, da die indigene Bevölkerung selbst bereits eine Anzeige eingereicht hat (siehe Kommentar von Frau A. oben), die, im Idealfall, d.h. bei einer formellen Untersuchung mit der hier porträtierten Anzeige vereinigt wird.

4
/
0
(durch User zurückgezogen)

Gerade auch rechtliche Schritte können legalen und legitimen Druck bewirken. Das auf dem Rechtsweg Geltendgemachte muss auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Immer wieder ist auch ein (Teil-)Erfolg möglich, wie z.B. auch das deutsche Bundesverfassungsgericht Ende April 2021 zu teilweise geschützten "Klimaklagen", Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Klimaschutzgesetz, bekannt gemacht hat:

https://www.bundesverfassungsgerich…1-031.html.

Der Gesetzgeber muss Minderungsziele der Treibhausgasemissionen nachbessern.

5
/
0