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Im Text in ihrem Mail schreiben sie uneheliche Kinder seien gleichgestellt. Im Artikel kommt dieser Begriff zum Glück nicht vor. Ich bitte um einen sorgfältigen Umgang mit dem Begriff „Gleichstellung“. Gleichstellung hat eine Quantitative Bedeutung. Das heisst es sollte gleich viele uneheliche Kinder geben wie eheliche. Im Gegensatz dazu bedeutet Gleichberechtigung, dass uneheliche Kinder gleiche Rechte wie eheliche haben sollen.

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Das ist wunderlich. Rechtliche Gleichstellung hat keine quantitative Komponente, wie sie behaupten. Die Formulierung ist korrekt.

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"Gleichstellung" hat auch ausserhalb des Rechts keinerlei quantitative Komponente. "Unter Gleichstellung versteht man Maßnahmen der Angleichung der Lebenssituation von im Prinzip gleichberechtigten heterogenen Bevölkerungsgruppen" (Wikipedia) Dazu gehört auch die Gleichstellung von Personen sozial unterschiedlicher Herkunft, also ein Diskriminierungsverbot. Auch das hat nichts damit zu tun, dass einzene Gruppen gleich gross sein müssten, wie andere.

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Leserin
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Wieder einmal ein erhellender Hürlimann Beitrag, scheinbar aus Gotthelf Zeiten. Danke.

Und schon wieder. Mächtige Männer mit dem nötigen Wissen und den richtigen Seilschaften. Schanzen sich lukrative Mandate zu. Das zweifelhafte juristische Konstrukt der Stiftung mit der enormen Macht der Stiftungsräte sollte schon lange revidiert werden.

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Hürlimann bedankt sich für die Blumen, mit Verspätung & herzlichen Grüssen.

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Verlegerin
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Da soll also mehr als eine Erbberechtigung wiederhergestellt werden. Das finde ich gut. Dem Artikel entnehme ich, dass es früher eine "Zahlvaterschaft" gab, die nicht im Geburtsregister eingetragen wurde. Wer hätte es gewusst? Dies nehme ich zum Anlass herauszufinden, ob nach meiner Geburt eine Zahlvaterschaft eingerichtet worden war. Dann hätte ich auch im rechtlichen Sinne zwei Väter, die ich gefühlt schon habe.

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Liebe Verlegerin, im rechtlichen Sinne hätten Sie dann eben nur einen Vater, das ist das Fiese an der Zahlvaterschaft. Wurde dieses Institut errichtet, traten Vater und Kind in keinerlei rechtliche Beziehungen (wobei das Kind dazu ja nichts zu sagen hatte). Das ist schwer nachvollziehbar. Wobei ich ehrlich gesagt nicht weiss, ob die Einrichtung einer Zahlvaterschaft auch Einfluss auf die Einträge ins Geburtsregister hatten. Als Erben wurden die Zahlvaterkinder auf jeden Fall nicht registriert.

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Gemäss meinen Vorlesungsnotizen ist genau dies der administrative Punkt mit den schwerwiegenden Folgen: kein Eintrag im Geburtsregister. Meine Notiz dazu:
Zahlvaterschaft (Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB; EMRK-Konformität der Regelung zweifelhaft!) Vater zahlt nur, wird aber nicht als Vater eingetragen. Somit kein Erbrecht.

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Verlegerin
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Danke für die Hinweise, die wegen meinem zu kurzen Kommentar nötig wurden. In meinem Fall gibt es ohnehin keine rechtlichen Ableitungen aus der biologischen Beziehung, weil ich päter, vom neuen Elternteil, adoptiert wurde, noch vor dem Inkrafttreten des neuen Kindsrechtes. Beim Registrieren einer Zahlvaterschaft muss der Mann ja in einem bestimmten Sinn verpflichtet worden sein - nicht zu mir, aber zur Überweisung an die Kindsmutter. Diesen Aspekt finde ich interessant und kannte ich nicht. (Ich hielt Zahlvater für einen symbolischen Ausdruck für widerwillig anerkannte Vaterschaften.)

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