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Schuldsprüche für Klimaaktivisten hier, Freisprüche dort

Mehrere Frauen und Männer sind am Freitag in Zürich wegen eines Protests am CS-Hauptsitz schuldig gesprochen worden. Ganz anders wurde eine ähnliche Aktion in Basel beurteilt.

Von Brigitte Hürlimann, 14.05.2021

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Es geschah an einem Montag­morgen, zeitgleich in Basel und in Zürich.

In der Stadt am Rheinknie blockierten am 8. Juli 2019 Klima­aktivistinnen den Haupt­eingang zur UBS am Aeschen­platz. Mehrere Dutzend Leute wurden verhaftet, die Staats­anwaltschaft erliess Strafbefehle – und die Beschuldigten verlangten eine gerichtliche Über­prüfung. Sie akzeptierten die Strafbefehle nicht, mit denen sie schuldig gesprochen worden wären.

Gleichentags in Zürich: 64 Frauen und Männer brachten sich am frühen Morgen vor dem Haupt­sitz der CS am Parade­platz in Stellung; in weissen Overalls, mit Pflanzen­kübeln und Velos, an die sie sich teilweise ketteten. Sie blockierten den Haupt­eingang sowie mehrere Neben­eingänge und skandierten Parolen. So zum Beispiel: «Fossil banks too big to stay.»

Das Basler Urteil …

Beide Aktionen blieben gewaltfrei. In einer ersten Prozess­runde beurteilte das Strafgericht Basel-Stadt im Januar exemplarisch die Vorwürfe gegen fünf Aktivistinnen, die sich gegen die Straf­befehle gewehrt hatten – diese Urteile sind gefällt und inzwischen rechts­kräftig geworden.

Einzelrichterin Susanne Nese vom Straf­gericht Basel-Stadt sprach sämtliche fünf Beschuldigten frei. Sie taxiert die Aktion als ein friedliches und kreatives Happening. Einige UBS-Mitarbeiter hätten einen kleinen Umweg in Kauf nehmen müssen, seien aber in ihrer Handlungs­freiheit nicht eingeschränkt worden. Die Aktion sei nicht von straf­rechtlicher Relevanz gewesen. Klima schützen sei kein Verbrechen – die Freisprüche, so die Richterin, dürften jedoch nicht als Freipass für militante Aktionen verstanden werden.

Was im Basler Fall bemerkens­wert ist: Die UBS hatte vor dem Strafprozess ihre Strafanzeige zurück­gezogen sowie Desinteresse erklärt, was die Offizial­delikte betrifft. Thema der Straf­untersuchung waren die Tatbestände Nötigung, Land- und Hausfriedens­bruch, Sach­beschädigung und Zusammen­rottung.

… und der jüngste Entscheid aus Zürich

Ganz anders nun die strafrechtliche Aufarbeitung der zeitgleichen Zürcher Aktion; zumindest, was die erste Instanz betrifft. In der Stadt an der Limmat hatte die Staats­anwaltschaft 42 Strafbefehle ausgestellt. Neun Betroffene akzeptierten diese nicht und riefen das Strafgericht an. Acht von ihnen wurde Nötigung und Hausfriedens­bruch vorgeworfen, dem neunten Beschuldigten nur Nötigung.

Die CS trat vor dem Bezirks­gericht Zürich als Privat­klägerin auf und verlangte Schuld­sprüche im Sinne der Anklage – sie wollte weder ihre Strafanträge zurück­ziehen noch Desinteressens­erklärungen abgeben, verzichtete hingegen darauf, Schaden­ersatz geltend zu machen.

Einzelrichter Marius Weder hatte die Klima­aktion am Parade­platz zu überprüfen. Er verurteilte am Freitag­nachmittag alle neun Beschuldigten wegen Nötigung und acht von ihnen zusätzlich wegen Hausfriedens­bruchs. Diese acht Aktivistinnen werden zu bedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen à 10 Franken verurteilt, der neunte von ihnen zu 30 Tagessätzen à 10 Franken. Von einer zusätzlichen Busse sah der Richter ab, dafür gebe es «keine Veranlassung».

Er fällt damit deutlich mildere Strafen, als Staats­anwalt Daniel Kloiber am ersten Prozesstag gefordert hatte – nämlich 90 Tagessätze à 30 Franken. Dieser Antrag erstaunt umso mehr, als der Staats­anwalt in seinen Straf­befehlen noch 60 Tagessätze à 30 Franken als angemessen erachtet hatte. Für jene neun, die seine Entscheide nicht akzeptierten, erhöhte er den Strafantrag also flugs um ein Drittel – kombiniert mit einer Busse von 500 Franken.

«Zweifellos ein ehren­werter Zweck»

Die Klimaaktivistinnen wollen die Schuld­sprüche des Bezirks­gerichts Zürich vor Obergericht ziehen; das liessen sie unmittelbar nach der Urteils­eröffnung noch im Gerichts­saal verlauten. Die Konsternation über das erstinstanzliche Verdikt war ihnen deutlich anzusehen. Es handelt sich bei ihnen um junge, nicht vorbestrafte Leute aus der Westschweiz und aus Bern, die meisten von ihnen sind Studentinnen.

«Sie haben mit Ihren Taten gegen das Strafgesetz verstossen», liess sie der Zürcher Richter wissen. «Sie haben zwar zweifellos einen ehren­werten Zweck verfolgt, aber das falsche Mittel gewählt. Man darf protestieren und auf den Klima­wandel aufmerksam machen, das ist ein absolut berechtigtes Interesse. Man muss es aber so machen, dass nicht gegen das Gesetz verstossen wird.»

Für den Richter ist klar, dass die Zürcher Aktion eine Nötigung war, auch wenn keine Gewalt angewendet wurde. Mitarbeiter und Kundinnen seien abgeschreckt und damit in relevanter Weise in ihrer Handlungs­fähigkeit eingeschränkt worden: «Niemand will über Aktivisten klettern müssen. Und die Betroffenen wussten ja nicht, ob die Aktion gewaltlos verlaufen würde.»

Die Regeln im demokra­tischen Rechtsstaat

Einzelrichter Marius Weder verneint zudem das Vorliegen eines Recht­fertigungs­grunds. Das bedeutet: Seiner Meinung nach lag weder ein Notstand vor noch galt es, berechtigte Interessen zu wahren.

Für einen Notstand habe es an einer konkreten Gefahr für konkrete Personen gefehlt. Kollektive Rechts­güter dürften nicht geltend gemacht werden. Für den ausser­gesetzlichen Recht­fertigungs­grund der «Wahrung berechtigter Interessen» mangle es an der Subsidiarität: «Sie hätten ihre Aktion problemlos auf einem öffentlichen Platz durchführen können, ohne in die Rechte der CS eingreifen zu müssen.»

In einem demokratischen Rechtsstaat, so der Zürcher Richter, müsse man sich gesetzes­konform verhalten. Illegale Aktionen seien gar nicht nötig, das zeige die Klima­bewegung mit ihren zahlreichen legalen Gross­aktionen und Protesten.

Zufriedene Gesichter bei den Rechts­vertretern der CS, die am Prozess mehrfach ihr Verständnis für die Klima­proteste geäussert hatten. Oder davon sprachen, die Bank anerkenne ihre Mitverantwortung und habe ihr Engagement für mehr Klima­schutz ausgeweitet. Die Anwälte wählten ihre Worte mit Bedacht, wollten offensichtlich nicht noch mehr Öl ins Feuer giessen.

Ganz anders Staatsanwalt Kloiber: «Der Weg zur Hölle ist gepflastert mit guten Vorsätzen», begann er sein Plädoyer, um danach von einem «bestens vorbereiteten Mob», einer «Schmieren­komödie», von «Selbst­justiz» oder einer «billigen Effekt­hascherei» zu reden. Wer es mit den Anliegen ernst meine, so der Staats­anwalt, solle diese gefälligst in den politischen Prozess einbringen.

Das Argumentarium der Verteidigung

Die neun Verteidigerinnen der Beschuldigten wiederum hatten eine ganze Salve an Argumenten vorgebracht, um entweder die Einstellung der Straf­verfahren oder aber Frei­sprüche zu erwirken. Sie sagten:

  • Die Anklage­schrift sei ungenügend, weil bei einem unveränderten Sachverhalt und bei einer unveränderten rechtlichen Würdigung die Strafe um ein Drittel erhöht worden sei. Das sei eine Verletzung des Fairness­gebots. Ausserdem sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden. Es sei kein einziges Nötigungs­opfer bekannt.

  • Die Untersuchung hätte von Anfang an vereint geführt werden müssen, mit den Teilnahme­rechten der Beschuldigten und mit Konfrontations­einvernahmen.

  • Es liege kein Hausfriedens­bruch vor, die Aktivistinnen seien nie in die Räumlichkeiten eingedrungen, sondern hätten sich bewusst draussen aufgehalten; an einem Ort, der ihrer Meinung nach öffentlich gewesen sei. Allenfalls handle es sich um einen Sachverhalts­irrtum.

  • Es sei auch nicht zu Nötigungen gekommen, denn der verfolgte Zweck der Aktion und das eingesetzte Mittel seien erlaubt gewesen. Niemand sei daran gehindert worden, das Gebäude zu betreten oder zu verlassen.

  • Weil es an einem Straf­bedürfnis der Öffentlichkeit fehle, sei auf eine Strafe zu verzichten: «Es sitzen die Falschen auf der Anklagebank.»

Weitere Fälle in der Waadt und in Genf

Bleibt also abzuwarten, wie das Zürcher Ober­gericht die Aktion am Parade­platz einstufen wird. Ebenfalls noch nicht rechts­kräftig sind zwei weitere Fälle von Klima­protesten aus der Waadt und aus Genf. Um es gleich vorweg­zunehmen: Von einer einheitlichen Recht­sprechung kann bisher nicht die Rede sein.

Im Genfer Fall war ein Klima­aktivist von der zweiten Gerichts­instanz freigesprochen worden, obwohl er die Fassade einer CS-Filiale verschmiert hatte. Die Berufungs­richter anerkannten einen recht­fertigenden Notstand; anders als die Vorinstanz, die einen Schuld­spruch gefällt hatte.

Im Waadtländer Fall ist die Ausgangs­lage genau umgekehrt: Ein erst­instanzlicher Lausanner Richter hatte zwölf Aktivistinnen wegen Notstands freigesprochen, die in einer CS-Filiale Tennis gespielt hatten. Die Berufungs­instanz kippte die Frei­sprüche und verurteilte die Beschuldigten.

In einer früheren Fassung haben wir geschrieben, dass sich nur fünf Klimaaktivistinnen gegen die in Basel ausgefällten Strafbefehle gewehrt hatten. Das ist nicht korrekt, sämtliche Betroffenen haben gegen die Strafbefehle Einsprache erhoben. Wir entschuldigen uns für das Versehen.

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