Am Gericht

«Der russischen Regierung ist es offenbar nicht gleichgültig, was über sie gesagt wird»

Die Ukraine hat Russland beim Internationalen Gerichtshof verklagt. Dabei gehe es wohl vor allem um die Symbolik, sagt Völker­rechts­experte Daniel Moeckli. Welche Chancen er der Klage einräumt und warum ihn der Kreml überrascht hat.

Ein Interview von Susi Stühlinger, 09.03.2022

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Anfang dieser Woche im Friedens­palast in Den Haag: Die Plätze der russischen Delegation bleiben leer. Der Internationale Gerichts­hof (IGH), auch «Welt­gericht» genannt, hat zu einer dringlichen Sitzung zusammen­gefunden. Das Haupt­rechtsprechungs­organ der Uno befasst sich am Montag und Dienstag mit einer Klage der Ukraine gegen seinen Invasor. Thema der Anhörung, an der sich beide Parteien äussern sollten und könnten, ist die Frage, ob das Gericht vorsorgliche Massnahmen gegen Russland verhängen muss.

Bejaht der IGH die Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen, würde das bedeuten: sofortiger Stopp sämtlicher russischer Kampf­handlungen, sei es von offizieller Seite oder durch prorussische Rebellen­armeen. Ausserdem dürfte Russland keine weitere Eskalation des Konflikts befeuern, und es hätte die Einhaltung der vorsorglichen Massnahmen zu dokumentieren.

Im Zentrum des Rechts­streits stehen allerdings nicht die russische Invasion oder die immer brutaleren mutmasslichen Kriegs­verbrechen der russischen Truppen. Es geht um den Vorwurf Russlands, die Ukraine begehe einen Genozid an russischen Minderheiten auf ihrem Staats­gebiet – also um die Begründung des Aggressors für den Angriff.

Ich will es genauer wissen: Die Argumente der Ukraine und das Schweigen Russlands

Die Anhörung vor dem «Welt­gericht» in Den Haag begann am Montag­morgen mit einem eindringlichen Appell des ukrainischen Delegations­leiters Anton Korinewitsch. Er sagte an die nicht im Gerichts­saal anwesende russische Seite gerichtet: «Lasst uns diesen Streit wie zivilisierte Nationen ausfechten – legt eure Waffen nieder und legt eure Beweise vor!» In den darauf­folgenden gut drei Stunden präsentierte die ukrainische Delegation ihre Argumente, warum sämtliche Bedingungen für ein Einschreiten des Internationalen Gerichts­hofs (IGH) und die Verhängung der geforderten vorsorglichen Massnahmen erfüllt seien.

Anwältin Marney Cheek verwies auf das Fehlen jeglicher Beweise für den Genozid, den Russland als Grund für seine Invasion vorbringt: «Indem es haltlose Anschuldigungen des Völker­mords benutzt, um eine Militär­operation auszuführen, stellt Russland die Genozid­konvention auf den Kopf.» Das sei keine Anrufung der Konvention in gutem Glauben und lasse sie zur Farce verkommen. Es gehe nicht an, so Cheek weiter, dass die Genozid­konvention zum Manipulations­werkzeug verkomme, um unter ihrem Deck­mantel militärische Interventionen zu vollziehen.

Ebenfalls als Vertreter der Ukraine betonte Rechts­anwalt Jonathan Gimblett die Dringlichkeit des Anliegens, da ein nicht wiedergut­zumachender Schaden drohe: «Dies ist nicht einfach eine punktuelle Militär­operation, sondern eine umfassende Invasion in die Ukraine mit vernichtenden humanitären und ökologischen Konsequenzen.» Gimblett verwies darauf, dass Russland barbarische Waffen wie zum Beispiel Streu­bomben einsetze. Oder dass einzig Glück Schlimmeres verhindert habe, als die Atom­anlagen in Tschernobyl und Saporischschja beschossen wurden. Und auch darauf, dass Russlands Taktik der verbrannten Erde nicht nur die Vertreibung von Millionen Menschen zur Folge habe, sondern gravierende Schäden für Umwelt und Klima.

Harold Hongju Koh, Rechts­professor und ehemaliger Berater des US-Aussen­ministeriums, appellierte an den Haager Gerichts­hof: Zwar würden auch andere Gerichte wie der Internationale Straf­gerichts­hof (ICC) und der Europäische Gerichts­hof für Menschen­rechte (EGMR) gegenwärtig die Möglichkeiten völker­rechtlicher Verantwortung ausloten. Doch aufgrund des besonderen Status, den der IGH geniesse, blicke die Welt auf ihn – auf der Suche nach Hilfe und Anleitung.

Die Fakten­basis, die als Grundlage für die von der Ukraine geforderten vorsorglichen Massnahmen dienen solle, präsentiert sich laut Koh wie folgt:

  1. Es hätten keine Akte des Völker­mords durch die Ukraine stattgefunden.

  2. Russlands militärische Intervention stütze sich auf eine falsche, erfundene Behauptung ohne jegliche Basis in der Genozid­konvention.

  3. Russland könne keine legale Handlung (militärisch oder anderweitig) gestützt auf die Genozid­konvention ergreifen, um die Verhinderung eines angeblichen Genozids zu rechtfertigen.

  4. Russland dürfe sich nicht auf die Genozid­konvention stützen, um die selbst ernannten Volks­republiken von Donezk und Luhansk als solche anzuerkennen.

«Dieser Fall», so Harold Hongju Koh, «ist mittler­weile grösser als der Streit zwischen Russland und der Ukraine. Was wird sich durchsetzen? Russland oder die internationale Nachkriegs-Weltrechts­ordnung?» Wenn die Konvention nicht hochgehalten werde und das Gericht Russland nicht stoppen könne, dann sei dies nicht der letzte Fall dieser Art. «Was würde dann ein anderes der fünf permanenten Mitglieder im Sicherheits­rat davon abhalten, eine ähnliche Invasion zu starten? Es wäre das Ende des Projekts des internationalen Rechts.»

Obwohl Präsident Putin gerne völker­rechtlich argumentiert (wie der Zürcher Rechts­professor Daniel Moeckli im Interview darlegt), akzeptiert Russland das laufende Verfahren vor dem Haupt­rechtsprechungs­organ der Uno nicht: Auch am zweiten Tag der Anhörung, die für Russlands Argumente vorgesehen war, tauchte die russische Delegation im Friedens­palast von Den Haag nicht auf – die Anhörung Russlands fiel deshalb aus.

Daniel Moeckli ist Professor an der Universität Zürich und Experte für völker­rechtliche Fragen. Die Republik hat im Vorfeld der Anhörung zum Ukraine-Fall mit ihm gesprochen.

Ort: Internationaler Gerichts­hof, Den Haag
Zeit: 7. und 8. März 2022
Thema: Genozid­konvention, vorsorgliche Massnahmen

Daniel Moeckli, der Einmarsch Russlands in die Ukraine gilt bereits jetzt als das schwer­wiegendste Ereignis in der europäischen Geschichte seit dem Zweiten Weltkrieg – erodiert gerade das Völkerrecht?
Das kann man so nicht sagen. An der Argumentation von Putin fällt auf, dass er schon fast krampfhaft zu demonstrieren versucht, dass die Invasion nicht völkerrechts­widrig ist. In seiner Rede, mit der er die Invasion ankündigte, bezog sich Putin sogar ausdrücklich auf Artikel 51 der Uno-Charta, der das Recht auf Selbst­verteidigung verankert. Von der Anerkennung der «Volks­republiken» bis zum Genozid­vorwurf: Es gibt von russischer Seite eine ganze Reihe von Versuchen, zu zeigen, dass die erfolgte Gewalt­anwendung legitim und völkerrechts­konform ist.

Wenn Russland das Recht auf Selbst­verteidigung geltend macht: Inwieweit spielt dabei eine Rolle, dass insbesondere die USA – namentlich bei ihrem Einmarsch in Afghanistan – dieses Recht in jüngerer Zeit sehr weit ausgelegt haben?
Man kann nicht in Abrede stellen, dass dieser Umstand es Putin einfacher macht, mit dem Selbstverteidigungs­recht zu argumentieren. Er bezieht sich explizit darauf und verweist auch auf den Irakkrieg: dass die westlichen Staaten dort ja das Gleiche gemacht hätten. Doch gerade die Tatsache, dass Russland sehr angestrengt eine völker­rechtliche Recht­fertigung zu konstruieren versucht, macht das Ganze in der öffentlichen Wahrnehmung auch einiger­massen lächerlich. Das ist natürlich ein schwacher Trost. Trotzdem finde ich es interessant, dass die russische Regierung diese Diskurs­ebene nicht verlässt.

Inwiefern?
Russland hätte auch sagen können: Das Völker­recht ist ein westliches Konstrukt, wir haben ein anderes Verständnis von Völker­recht. Das macht Russland zum Beispiel häufig, wenn es um Menschen­rechte geht. Und so argumentiert Putin ja auch innen­politisch, wenn er behauptet: Die Ukraine gehört eigentlich zu Russland, sie hat uns nie verlassen. Aber auf internationaler Ebene macht er das nicht. Das finde ich bemerkenswert.

Warum?
Ich glaube, es illustriert, dass das Gewalt­verbot nicht völlig irrelevant ist. Die russische Regierung begreift offenbar, dass das Verbot einen zentralen Teil des internationalen Systems ausmacht. Sie sieht, dass es – auch für Russland selbst – gefährlich würde, wenn es keinerlei völker­rechtliche Grenzen der Gewalt­anwendung mehr gäbe. Besonders in der US-amerikanischen Völkerrechts­wissenschaft wurde eine Zeit lang behauptet, das Gewalt­verbot sei durch die zahlreichen militärischen Interventionen auf der Welt völlig untergraben worden; was zähle, sei nur die Real­politik. Hier erleben wir gerade das Gegenteil: auf der einen Seite den Versuch des Angreifers, die Anwendung militärischer Gewalt völker­rechtlich zu rechtfertigen. Und auf der anderen Seite die klare Reaktion der internationalen Staaten­gemeinschaft, die das Vorgehen Russlands fast einhellig als eklatanten Bruch des Völker­rechts verurteilt und völker­rechtliche Gegen­massnahmen ergreift, in Form von Sanktionen. Es wird von beiden Seiten rechtlich argumentiert, nicht rein realpolitisch.

Die Ukraine macht vor dem Internationalen Gerichts­hof die Verletzung der Genozid­konvention geltend – und nicht etwa die Verletzung des Gewalt­verbots, das in der Uno-Charta verankert ist. Erklären Sie.
Natürlich wäre es nahe­liegender, eine Verletzung des Gewalt­verbots geltend zu machen, aber das kann die Ukraine gar nicht.

Warum nicht?
Der IGH ist nur dann für eine Streitigkeit zuständig, wenn die betroffenen Staaten ihr Einverständnis dazu gegeben haben. Das kann durch die Abgabe einer sogenannten generellen Unterwerfungs­erklärung erfolgen. Staaten, die eine solche Erklärung abgegeben haben, können gegen­einander vor dem IGH klagen. Aber im Gegensatz zur Schweiz und zu vielen anderen west­europäischen Staaten haben weder Russland noch die Ukraine eine solche Erklärung abgegeben. Deshalb kann die Ukraine gegen Russland nur gestützt auf einen Vertrag Klage erheben, den beide Staaten unterzeichnet haben. Dieser Vertrag muss den IGH als Instanz zur Beilegung vertrags­spezifischer Streitigkeiten vorsehen. Die Genozid­konvention ist ein solcher Vertrag.

Die Argumentation der Ukraine zielt nicht in erster Linie darauf, dass Russland die Genozid­konvention verletze, indem es einen Völker­mord begehe. Es wird eine fehlerhafte Auslegung der Konvention geltend gemacht. Wie schätzen Sie diese Argumentation ein?
Zwar wird in der Klage auch angedeutet, die Russen wollten in der Ukraine einen Genozid begehen. Tatsächlich aber ist das Haupt­argument der Ukraine, dass Russland den Begriff des Völker­mords falsch auslege und unter diesem Vorwand seine Intervention zu legitimieren versuche. Das ist eine kreative Argumentation. Die Genozid­konvention zielt ja nicht in erster Linie auf die korrekte Verwendung des Genozid­begriffs ab, sondern auf die Verhinderung von Völker­morden. Derzeit gibt es keine Hinweise, dass ein solcher geplant wäre. Doch offenbar hat die Ukraine keine andere Rechts­grundlage gefunden, die dem IGH Zuständigkeit einräumen würde. Ob die Argumentation schliesslich vom IGH gestützt werden wird, ist schwierig abzuschätzen.

In ihrer Klage fordert die Ukraine die Ergreifung vorsorglicher Massnahmen; vor allem, dass das Gericht die Aussetzung der russischen Kampf­handlungen anordnet.
Das ist offenbar der Haupt­zweck der Klage. Bis das endgültige Urteil gefällt wird, wird es Jahre dauern. Dann wird es für die Ukraine zu spät sein. Eine Intervention des IGH kann sie in nützlicher Frist nur erreichen, wenn vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

Und dieser Antrag hat Chancen?
Bei einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen reicht es, wenn die klagende Partei glaubhaft macht, dass die Verletzung rechtlich geschützter Positionen droht. Das heisst, die Beweis­anforderungen sind weniger hoch als für das endgültige Urteil. Vor diesem Hintergrund scheint mir der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen nicht völlig aussichtslos zu sein.

Falls der IGH tatsächlich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beschliessen sollte, ist kaum davon auszugehen, dass Russland diesen Folge leisten wird …
Nein, natürlich nicht. Das ist offensichtlich, denke ich. Auch dann, wenn es mal zu einem endgültigen Urteil kommen sollte, wird dieses nicht durchgesetzt werden können.

Gibt es irgendwelche Mechanismen, mittels deren sich die Urteile des IGH vollstrecken lassen?
Grundsätzlich kann die obsiegende Partei an den Uno-Sicherheits­rat gelangen, wenn die unterliegende Partei das Urteil nicht umsetzt. Aber im Sicherheits­rat hat Russland ein Veto, es würde also nicht zu einer entsprechenden Resolution kommen. Es gab bisher erst zwei Versuche, ein IGH-Urteil via Sicherheits­rat durchzusetzen. Beide waren erfolglos. Das ist ein generelles Problem des Völker­rechts: Seine Durchsetzungs­mechanismen sind schwach. Der Ukraine geht es wohl vor allem um die Symbolik – das «Welt­gericht» soll für die Öffentlichkeit festhalten, dass Russland das Völker­recht verletzt.

Beim IGH sind bereits seit längerer Zeit zwei weitere Klagen der Ukraine gegen Russland hängig. Eine betrifft die Ostukraine und basiert auf dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus. Bei der anderen geht es um die Krim. Diese Klage basiert auf dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen­diskriminierung. Wo stehen diese Verfahren?
Mit Bezug auf die Situation auf der Krim ordnete der IGH bereits 2017 vorsorgliche Massnahmen an: Russland muss sicher­stellen, dass Schul­unterricht in ukrainischer Sprache angeboten wird und Massnahmen zum Schutz der Krim­tataren ergriffen werden. 2019 hat der IGH seine Zuständigkeit gestützt auf die entsprechenden Konventionen bejaht, im Fall der Rassen­diskriminierungs­konvention mit fünfzehn Stimmen zu einer. Nur der russische Richter stimmte dagegen. Im Fall der Terrorismus­finanzierung war das Stimmen­verhältnis dreizehn zu drei. Sehr wahrscheinlich dauert es noch ein paar Jahre, bis sich der IGH definitiv zur Sache äussert.

Wie lautet Ihre Prognose?
Zumindest in Bezug auf die Rassen­diskriminierungs­konvention dürfte die Ukraine gute Chancen haben. Etwas schwieriger dürfte die Ausgangs­lage bei der Klage betreffend die Finanzierung von Terrorismus sein. Dort macht die Ukraine geltend, dass Russland durch die Unterstützung der Separatisten die entsprechende Konvention verletzt. Dafür muss relativ viel nachgewiesen werden: zunächst einmal, dass finanzielle Mittel von der russischen Regierung an die Separatisten geflossen sind, und dann auch noch, dass sich diese terroristischer Methoden bedienen.

Auch beim Europäischen Gerichts­hof für Menschenrechte (EGMR) hat die Ukraine ein ganzes Bündel sogenannter Staaten­beschwerden eingereicht. Eine davon thematisiert systematische Menschen­rechts­verletzungen auf der Krim. Wie geht es da weiter?
Die Beschwerde betreffend die Krim hat der EGMR letztes Jahr für teilweise zulässig erklärt, sodass er sich in der Sache äussern kann. Wann es so weit sein wird, ist schwierig zu sagen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Beweis­lage. Dass sowohl auf der Krim wie auch in der Ostukraine Menschen­rechts­verletzungen begangen worden sind, scheint jedoch ziemlich offensichtlich zu sein. Der EGMR dürfte zum entsprechenden Schluss kommen. Zudem hat die Ukraine letzte Woche eine weitere Staaten­beschwerde wegen der Invasion eingereicht. Der EGMR hat darauf Russland aufgefordert, militärische Angriffe auf die Zivil­bevölkerung und zivile Objekte zu unterlassen.

Russland hat seinerseits vergangenen Sommer vor dem EGMR gegen die Ukraine geklagt – unter anderem, weil die Ukraine den Abschuss des Passagier­flugzeugs MH17 nicht verhindert hat. Dabei wurde es ja mutmasslich durch russische Separatisten abgeschossen.
Der Vorwurf betreffend den Flugzeug­abschuss ist nur ein Teil der Klage. Er ist als Reaktion darauf zu verstehen, dass die Ukraine ihrerseits – wie auch die Nieder­lande – deswegen gegen Russland geklagt hat. Es ist quasi ein juristischer Gegen­angriff. Russland macht geltend, die Ukraine hätte ihren Luftraum schliessen müssen. Das Argument ist nachvollziehbar: Die Europäische Menschen­rechts­konvention verpflichtet die Vertrags­staaten dazu, das Leben der Menschen vor Angriffen durch Private (wie etwa Rebellen) zu schützen. Interessant finde ich vor allem, dass Russland sich eines internationalen Mechanismus bedient, den es selbst heftig kritisiert.

Was ist die Überlegung dahinter? Immerhin hat Russland wiederholt durchblicken lassen, dass es kein Interesse mehr daran hat, sich der EGMR-Recht­sprechung zu unterwerfen.
Das kann ich nicht beurteilen. Sehr wahrscheinlich geht es auch hier primär um die Aussen­wirkung – darum, zu zeigen, dass sich die anderen Staaten selbst nicht an das Völker­recht halten.

Ist die Klage als Zeichen zu werten, dass sich Russland trotz allem auf den Europäischen Gerichts­hof für Menschen­rechte zubewegt?
Das nicht. Ich denke, die russische Regierung versucht vielmehr, der Öffentlichkeit zu vermitteln, dass es auch rechtliche Argumente für ihre Position gibt – dass Russland nicht einfach der bad guy ist. Das ist bemerkens­wert. Der russischen Regierung ist es offenbar nicht gleich­gültig, was über sie gesagt wird, sei es im In- oder Ausland. Die Einhaltung des Völker­rechts scheint politisch durchaus eine Rolle zu spielen. Ausserdem: Vielleicht erweisen sich ja einige der russischen Vorwürfe – zum Beispiel jener, dass in gewissen Fällen russisch­sprachige Ukrainerinnen und Ukrainer benachteiligt wurden – als nicht völlig haltlos. Es ist absolut legitim, diese Fragen zum Thema vor dem EGMR zu machen.

Dennoch: Im Moment sind es vor allem die eklatanten Verletzungen des humanitären Völker­rechts durch russische und prorussische Truppen, die im Zentrum stehen. Der Chef­ankläger des Internationalen Straf­gerichts­hofs (ICC) hat eine Untersuchung wegen mutmasslicher Kriegs­verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet. Könnte Putin vor dem ICC landen?
Die Ukraine anerkannte bereits 2015 die Gerichtsbarkeit des ICC für solche Verbrechen, falls sie auf ihrem Territorium begangen werden. Kriegs­verbrechen, wie etwa Angriffe auf die Zivil­bevölkerung, werden aber normaler­weise den direkt an den Militär­aktionen beteiligten Soldaten und Offizieren zur Last gelegt. Der russischen Führungs­spitze die Verantwortung dafür nachzuweisen, dürfte schwierig werden. Sie müsste wegen des Verbrechens der Aggression, also der Anordnung eines Angriffs­kriegs, angeklagt werden. Doch dafür hat der ICC in diesem Fall keine Gerichtsbarkeit, da Russland das ICC-Statut nicht unterzeichnet hat.

Also kann Putin persönlich nicht zur Verantwortung gezogen werden?
In gewissen Ländern, etwa in den Nieder­landen, können Personen wegen des Führens eines Angriffs­kriegs vor ein nationales Straf­gericht gestellt werden – selbst wenn der Krieg keinen Bezug zu diesem Land hat. Es reicht, dass sich die verdächtige Person dort aufhält. Wir haben viel über Symbolik gesprochen. Stellen Sie sich die Symbolik dieses Verfahrens vor: Putin besucht die Niederlande und muss sich dann wegen des Angriffs auf die Ukraine vor einer holländischen Straf­richterin verantworten!

Illustration: Till Lauer

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