Am Gericht

Schlaf statt Wache

Wir schreiben das Jahr 1940, der Zweite Weltkrieg tobt, die Schweiz stellt sich aufs Schlimmste ein. Da unterläuft Füsilier Wiprächtiger ein Fehler.

Von Markus Felber, 29.01.2020

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Seit kurzem lässt sich das ganze Bundesarchiv übers Internet durchstöbern. Das eröffnet ganz neue Möglichkeiten der Gerichts­berichterstattung, denn auffindbar sind auch die Gerichtsakten der Militärjustiz. So etwa im Fall eines wegen Wachtvergehens angeklagten Füsiliers – eines 32-jährigen Bauern aus dem Luzerner Hinterland. Einsehbar ist das vollständige Dossier, samt Untersuchungs­akten und Protokollen, knapp dreissig Seiten dick.

Obwohl der Prozess vor nahezu achtzig Jahren stattfand, lässt er sich heute noch so hautnah mitverfolgen, dass der Berichterstatter sich mitunter im Gerichtssaal zu Baden wähnt. Und staunt, wie effizient und zügig die Justiz damals arbeitete.

Ort: Divisionsgericht 8 im Stadtratssaal Baden
Zeit: 19. März 1940, 10 Uhr
Fall-Nr.: 1940 No 981437
Thema: Wachtvergehen

Was sich genau abgespielt hat, am 24. Februar 1940 in Baden, geht aus den Akten klar hervor. Jedenfalls bis auf die Herkunft des ominösen Stuhls, auf dem Füsilier Wiprächtiger Johann fatalerweise eingeschlafen war. Bereits am Vortag hatte Wacht­kommandant Oberleutnant Krummenacher, im Zivilleben Arzt zuhinterst im Entlebuch, seinen Mannen eingebläut, dass der Wachtdienst «der verantwortungsvollste und schwerste Dienst» sei. Wörtlich las er der Truppe aus dem «Befehl Nr. 12 des Füs. Bat. 45» den Schlusspassus vor, laut dem «Wachtvergehen rücksichtslos mit den höchsten Strafen belegt werden».

Als Schildwache N. 9 vor dem Büro des Geniechefs der Städtischen Werke Baden wird Füsilier Wiprächtiger Johann von der II. Kompagnie abkommandiert. In voller Montur samt wollenem Kaput – dem dicken, schweren Soldatenmantel – stellt er daselbst in beheiztem Raum seinen Mann. Wohl wegen der Wärme und zusätzlich vielleicht auch aufgrund eines Terpentin­geruchs im Gebäude wird dem Soldaten schlecht, wie er später zu Protokoll gibt. Schliesslich zieht er den Helm aus und setzt sich auf einen Stuhl, der laut übereinstimmenden Akten zu Wachtbeginn noch nicht vorhanden war.

Und auf diesem Stuhl versinkt er schliesslich in Morpheus’ Arme.

Kurz nach Mitternacht tritt Wacht­kommandant Krummenacher seine «Ronde zu den Schildwachen» an und stösst auf den tief schlafenden Soldaten vom Napf. In seinem «Rapport über das Wachtvergehen des Füs. Wiprächtiger Johann» schreibt er wörtlich: «Ich habe diese Schildwache auf einem Stuhle sitzend schlafend angetroffen, Gewehr im Arm, Helm neben sich auf den Boden gestellt.»

Drei Mal muss der Oberleutnant den schlafenden Füsilier ansprechen, bis die Wache wieder wach ist. Er suspendiert Wiprächtiger Johann vom Wachtdienst, schickt ihn zurück zur Truppe und beantragt für ihn 20 Tage scharfen Arrest. Am Schluss des Rapports fügt er ergänzend an, «dass bei Dienstantritt durch Füs. Wiprächtiger noch kein Stuhl am Standort der Schildwache gestanden hat».

Eine bloss disziplinarische Ahndung des Vorfalls auf der Schildwache zu Baden erscheint dem Kommandanten des Geb. Füs. Bat. 45 indes der Schwere der Verfehlung nicht angemessen. Er nimmt Wiprächtiger in Untersuchungs­haft, erlässt noch am 24. Februar einen Untersuchungs­befehl und verlangt darin eine militärgerichtliche Voruntersuchung gegen den Füsilier. Und sollte sich erhärten, dass ein anderer Soldat den ominösen Stuhl ins Wachlokal gestellt hat, dann soll auch der zur Verantwortung gezogen werden.

Damit setzt Bataillons­kommandant Schaub ein Verfahren in Gang, das einen für heutige Verhältnisse atemberaubend schnellen Lauf nimmt. Bereits am 28. Februar, nur vier Tage nach dem Vergehen, schreitet der militärische Untersuchungs­richter zur Einvernahme des Wacht­kommandanten Krummenacher, der das von ihm bereits rapportierte Geschehen bestätigt.

Einen Tag später befragt der Untersuchungs­richter den in Baden inhaftierten Angeschuldigten. Natürlich auch zum Stuhl: Diesen habe ihm ein älterer Mann hingestellt, den er nicht kenne, sagt Wiprächtiger. Zu den familiären Verhältnissen des Füsiliers wird aktenkundig, dass der Vater noch lebt und einen Hof von rund 50 Jucharten bewirtschaftet. Dass seine vier Brüder allesamt militärdienst­pflichtig sind. Und dass seine Schwester verheiratet ist. Nach der Einvernahme wird Wiprächtiger aus der Untersuchungs­haft entlassen.

Ebenfalls am 29. Februar liefert die Heerespolizei den Bericht über ihre Ermittlungen rund um den Stuhl im Wachlokal ab. Er sei wohl von der aus dem Wallis stammenden Büroordonnanz Brüttin Georges von der «Terr. Kp. II/133» hingestellt worden. Zur Sache befragen kann die Heerespolizei den Mann allerdings nicht, da er inzwischen bei seiner Einheit Aktivdienst leistet.

Gleichentags bestätigt die Wohngemeinde des angeschuldigten Füsiliers in einem Leumundsbericht, dass dessen «Ruf & Charakter allseits unbescholten» sind. Und am 1. März 1940 gelangt die Meldung des «eidg. Zentralpolizei­bureaus» in die Akten, laut der Wiprächtiger «im schweiz. Zentralstrafen­register nicht verzeichnet» ist.

Am 2. März schliesslich geht der militärische Führungsbericht des Kompanie­kommandos ein, aus dem sich ein ausführliches Zitat geradezu aufdrängt: «Soweit ich Füs. Wiprächtiger kennen gelernt habe, handelt es sich bei ihm um einen gutmütigen Menschen; seine Intelligenz steht unter dem Durchschnitt. Seine Sprache ist verwaschen und langsam und dürfte in jeder Hinsicht als sicherster Ausdruck seines Charakters gewertet werden.» Immerhin wird ihm bescheinigt, ein solider und williger Soldat ohne jedes Anzeichen von Alkohol­abusus zu sein.

Am 6. März wird die Untersuchung geschlossen und zwei Tage später Anklage wegen Wacht­vergehens erhoben. Die Anklageschrift ist äusserst knapp: «Der Angeklagte, vom 23./24.2. 1940 auf Wache kommandiert, hatte von 23.30h – 01.30h in den Städtischen Werken Baden vor dem Bureau des Geniechefs der 8. Div. Schildwache zu stehen. Der Angeklagte wurde um 01.15h vom Rondeoffizier in schlafendem Zustand, Gewehr im Arm, Helm am Boden, auf einem Stuhle sitzend betroffen.»

Am 19. März – mithin weniger als einen Monat nach dem Vorfall – steht Füsilier Wiprächtiger Johann im Stadtratssaal in Baden als Angeklagter vor dem siebenköpfigen Divisionsgericht 8. Grossrichter Oberst Herzog Theodor eröffnet um zehn Uhr die Verhandlung. Neben ihm sitzen drei weitere Offiziere sowie drei Unteroffiziere der Schweizer Armee auf der Richterbank.

Nach dem Verlesen der Anklageschrift gibt der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt unumwunden zu. Er wiederholt, ihm sei schlecht geworden, weil er trotz hoher Temperatur den Kaput habe tragen müssen. Danach werden die wenigen vorhandenen Aktenstücke vorgelesen, und schon schliesst der Grossrichter das Beweisverfahren. Auditor Hauptmann Keller René beantragt als Vertreter der Anklage eine Bestrafung mit 20 Tagen Militärgefängnis. Wiprächtigers amtlicher Verteidiger, Oberleutnant Kayr Bernhard, beantragt dem Divisionsgericht, es bei einer disziplinarischen Erledigung zu belassen. Der Angeklagte macht von seinem Recht auf ein letztes Wort Gebrauch und erklärt seinen Richtern, er wolle seine verdiente Strafe willig tragen und ein guter Soldat bleiben.

In der Folge zieht sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück. Bereits um 12 Uhr wird das Verdikt verkündigt. Sie sprechen Füsilier Wiprächtiger Johann von der Anklage des Wachtvergehens frei. Er kommt mit lediglich zehn Tagen scharfem Arrest davon. Und davon bleiben ihm nach Abzug der Untersuchungs­haft ganze vier Tage abzusitzen.

In der schriftlichen Begründung des Urteils hält das Divisionsgericht 8 später fest, dass der Angeklagte zwar den Tatbestand des Wachtvergehens erfüllt hat. Denn «indem er sich dem Schlafe hingab, setzte er sich ausserstande, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen».

Zugute gehalten wird Füsilier Wiprächtiger sein blütenweisser Strafregister­auszug und sein ungetrübter ziviler Leumund. Und auch sein militärischer Führungs­bericht laute ordentlich. Er hat laut Urteil nicht aus «deliktischer Gesinnung heraus» gehandelt, weshalb von einer gerichtlichen Bestrafung abgesehen werden könne. Das Divisionsgericht zeigt sich überzeugt, dass auch eine blosse Disziplinarstrafe den Angeklagten von einem Rückfall abhalten werde. Die Kosten des erstaunlich raschen Prozesses werden der Eidgenossenschaft auferlegt.

Illustration: Till Lauer

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