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Nadine Wietlisbach
Nadine Wietlisbach
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Hier zur Präzisierung, Viktoria Binschtok nutzt das gefundene Bildmaterial als Inspiration - sie fotografiert neu, es handelt sich nicht um „found footage“. Die Bildidee ist nicht geschützt.

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Die beiden Bilder – das eigene sowie das vom Algorithmus gefundene Geschwister-Bild – entfalten in ihrer Gegen­überstellung eine fast geisterhafte Wirkung.

Entspricht nicht ganz dem jetzt Gesagten, oder ist zumindest missverständlich formuliert, aber wie dem juristisch auch sei: die fotografischen Kombinationen finde ich überzeugend.

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Interessanter Ansatz mit spannenden Resultaten, das 'ewige Gedächtnis' des Internets auf diese Weise zu nutzen.

Frage an Herrn Schlauri: heisst das, wenn ich einen Null-acht-fünfzehn-Baum in irgendeinem Wald fotografiere, ein ebensolches Auto auf einem Parkplatz, ein gewöhnliches Haus in irgendeiner Stadt, einen Eierbecher aus meinem Küchenschrank, und dann eitel genug bin, diese nichtssagenden Fotos ins Netz zu stellen (womit ich mich in bester Gesellschaft befände), ist jedes einzelne davon urheberrechtlich geschützt, einfach weil die abgebildeten Gegenstände dreidimensional sind?

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Es ist kompliziert. Aber hier mal ein Auszug aus Fotointern zum Thema:

Bilder im Web

Niemand darf für seine eigene Webseite oder Blogs und andere Publikationen wie Broschüren oder Zeitungen/Zeitschriften einfach via Google-Bildersuche Fotos auf die eigene Festplatte kopieren und diese dann verwenden. Mit der Information im Seitenbalken «Die Bilder sind möglicherweise urheberrechtlich geschützt» sichert sich Google rechtlich ab. Vom Urheberrecht ausgeschlossen ist der Eigengebrauch: Jedes (fremde) Bild darf beispielsweise als Poster in der eigenen Küche aufgehängt werden.

Was das jetzt für die Situation hier genau heisst, weiss ich nicht. Vielleicht haben sich ja sowohl die Künstlerin wie die Republik entsprechend abgesichert. Was aber m.E. bedeutet, dass die Zustimmungen für die weitere (kommerzielle) Verwendung der Bilder durch die betroffenen Urheber vorliegen müssten.

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Simon Schlauri
Verleger und Autor bei der Republik
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Alles illegal. "Dank" des neuen Urheberrechtsgesetzes (nachlesen: der neue Artikel 2 Absatz 3bis) dürfen solche Bilder in der Schweiz nicht mehr verwendet werden, liebe Republik. Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, seien sie noch so banal, sind 70 Jahre geschützt. Dies im Gegensatz zu allen anderen Werken, wo - selbstverständlich - eine gewisse Schöpfungshöhe nötig ist, damit sie geschützt sind (man muss m.a.W. etwas künstlerischen Hirnschmalz investieren, sonst ist das Bild nicht geschützt).

Die Urheberrechts-Lobby hat sich halt durchgesetzt im Parlament, insbesondere gegen die Kunstfreiheit, wie man sieht. Hat die Dame eine Lizenz für die Nutzung all dieser Fotos eingeholt? Seht euch vor. Sonst macht sich die Republik mit diesem Artikel mit einiger Wahrscheinlichkeit strafbar.

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Ja, das ist mir auch durch den Kopf gegangen. Obwohl die CH ja die DSGVO bisher nicht 1:1 übernommen hat, soweit ich weiss. Aber ein Urheberschutz für Bilder besteht ja auch in der Schweiz. Aber es gibt im Netz m.W. auch Bilder, welche frei verfügbar sind, vielleicht hat sich die Künstlerin ja daran ausgerichtet. Dass sich jetzt andernfalls gleich scharenweise Abmahnanwälte bemerkbar machen werden- wohl eher nicht.

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Simon Schlauri
Verleger und Autor bei der Republik
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Die DSGVO betrifft nur den Datenschutz. Diese völlig systemfremde Regelung hat die Schweizer Urheberrechtslobby im Alleingang durchgeboxt. Und das Parlament hat brav gefunden: "Ihr wollt mehr Geld auf Kosten der Allgemeinheit? Sollt Ihr bekommen. Amen."

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