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Brot
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Der dubio ist aber beim Zeugen, nicht beim Gericht. Der Satz "in dubio pro reo" bezieht sich auf Zweifel beim Gericht, zumindest im deutschen Verständnis gemäss Wikipedia:

Der Satz sagt dem Gericht nicht, wann es Zweifel haben muss, sondern nur, wie es zu entscheiden hat, wenn es Zweifel hat. Das Gericht muss von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus der Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen (sofern sich hierzu keine konkreten Anhaltspunkte ergeben), da der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gilt, das heißt, dass das Gericht jedem einzelnen Beweis frei eine Bedeutung zumessen darf. Wenn das Gericht von einer dem Angeklagten ungünstigeren Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es vielmehr diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wird nicht bei der Beweiswürdigung angewendet, sondern erst dann, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben.

So wie ich es verstehe, hat das Gericht in diesem Fall nicht ausreichend Zweifel an der (zumindest teilweisen) Schuld des Angeklagten. Daher die Anklage. Also scheint mir "in dubio pro reo" hier das falsche Argument.

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