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Ich bin wieder eher enttäuscht von Frau Heer, wie schon nach der Lektüre des letzten Interviews mit ihr, in 20Minuten. Dieses ist zwar schon nuancierter, aber sie vermischt doch wieder einiges, mMn, und versucht sich zu sehr auf Rechtsdetails zurückzuziehen und so das Gericht in Schutz zu nehmen.

Insbesondere hinkt ihr Vergleich, warum denn der verhängnisvolle Satz "als Würdigung der Gesamtumstände" durchaus berechtigt sein könnte, stark. Sie setzt nämlich Sex mit einer anderen Person, zu einer unbestimmten kurzen Zeit vor der Tat, gleich mit dem Rückzug der Zustimmung zum Sex mit der Person, die dann zum Täter wird.

Sie macht also genau diesen verdammenswerten Fehlschluss, dass jemand der einmal zu einer Person Ja sagt, auch zu anderen Personen Ja sagt! Und bestärkt mich daher in meiner Ansicht, dass die Rücktrittsrufe gerechtfertigt sind, weil nämlich diese Einstellung offensichtlich weit verbreitet ist in der Schweizer Richterszene - und wohl auch Frau Heer mit einschliessen müssten.

Das Strafmass mag korrekt sein; das kann und will ich nicht beurteilen. Die Begründung und der Fakt, dass offensichtlich die ganze Rechtswissenschaftlergilde hier kein Problem damit hat, dass auf diese Art Mitschuld beim Opfer gesucht wird: Das ist schockierend, unwürdig und ein Problem für die Schweiz.

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Gut erklärt. Danke.

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Antonia Bertschinger
Ratsmitglied Project R Genossenschaft
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Ich habe an der Demo vom 8. August teilgenommen, als Frau, als Feministin, als Baslerin, als Anwohnerin der Elsässerstrasse, in der die Tat begangen wurde. Es ging mir dabei nicht um das Strafmass - wie Frau Heer im Interview sagt, gibt es dazu viele Vorgaben im Gesetz, die ich nicht kenne. Mir ging es um die Äusserungen der Basler Gerichtspräsidentin bei der mündlichen Urteilsbegründung, die ich nach wie vor inakzeptabel finde. Vom "mit dem Feuer spielen" und den "Signalen" war schon genügend die Rede, ich möchte hier eine weitere anführen, die ich noch viel schlimmer finde: Das Opfer habe anscheinend keinen Wert auf "safer sex" gelegt. Es scheint, als wüsste die Basler Gerichtspräsidentin nicht, was "safer sex" bedeutet – wie sonst könnte sie einen Zusammenhang herstellen zwischen Sex ohne Kondom (d.h. nicht-"safer" Sex) und Sex, der durch Gewalt erzwungen wird? Nicht nur ist diese Aussage absurd, sie lässt auch vermuten, dass die sprechende Person nicht einmal ansatzweise verstanden hat, worum es geht.
Nun kann es sein, dass wir, die wir über die mündliche Urteilsbegründung empört sind, das alles ganz falsch verstanden haben und die sehnlichst erwartete schriftliche Urteilsbegründung alles in Minne auflösen wird. Dazu möchte ich nur die folgende Aussage von Frau Heer aus dem Interview zitieren: "Aber generell und überall – auch im Sexual­straf­recht – muss man sich verantwortlich fühlen, wie man verstanden wird. Ich als Richterin, genauso wie Sie als Journalistin."
So ist das. Wenn unsere Gerichtspräsidentin von so vielen Leuten so massiv falsch verstanden worden wäre, dann hätte sie ihren Job ganz, ganz schlecht gemacht. Es geht um mehr als nur eine "unglückliche Formulierung", wie Frau Heer im Interview sagt. Es geht darum, dass die Präsidentin ihrer Verantwortung nicht gerecht wird, indem sie zukünftigen Opfern das Vertrauen in die Rechtsprechung nimmt und Täter ermutigt. "Unglückliche Formulierungen" dürfen in so einem Fall einfach nicht vorkommen.

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Danke, Frau Bertschinger!
Mir fehlt es gerade an Worten - das ganze Thema wühlt mich sehr auf - ich empfinde es einfach als fatales Signal für die vielen Frauen, die lieber keine Anzeige nach einem Übergriff erstatten, weil eben genau ihr Verhalten als mitursächlich für die Tat diskutiert wird.
"Wir sind nicht mehr im Mittelalter...." Vielleicht ja doch...

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Natürlich sind wir immer noch im Mittelalter; die "Rechts"wissenschaften sind auch heute noch nichts anderes als ein Konstrukt zum Schutz der Mächtigen - also hier in diesem Falle das Recht eines starken Mannes gegenüber einer körperlich schwächeren Frau. Auf pekuniärer Ebene ists dann halt das Engagieren der besten Anwälte, um sich durchzusetzen; auf staatlicher Seite - IV etc. - wird einfach mal behauptet, die Personen, die sich gegen Verfügungen wehren, hätten querulatorische Tendenzen etc..
Was hier geäussert wird durch diese Dame ist ein äusserst schwacher Versuch, ihre Basler Kollegen, die offensichtlich auf Stufe "Recht der ersten Nacht" stehengeblieben sind - aus der Schusslinie zu nehmen.

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Danke für Ihren Beitrag, Frau Bertschinger
Ich habe Verständnis dafür, dass Sie die Aussage in der mündlichen Urteilsbegründung, das Opfer habe keinen Wert auf "safer sex" gelegt, nicht nachvollziehen können. Schliesslich ging es ja nicht darum, dass der Täter kein Kondom benutzte, sondern dass er den Sex mit Gewalt erzwungen hat. Die Frage, ob ein Vergewaltiger ein Kondom benutzt hat oder nicht, kann aber bei der Strafzumessung durchaus eine Rolle spielen. Dass ein Täter sein Opfer dem Risiko einer Schwangerschaft oder einer infizierenden Krankheit aussetzt, wird nämlich regelmässig straferhöhend berücksichtigt (siehe zum Beispiel den Bundesgerichtsentscheid 6B_1270/2020, Erwägung 8.3; einfach die Fall-Nummer googlen!).
Die Aussage der Gerichtspräsidentin könnte also durchaus von Relevanz für die Begründung der Höhe der ausgefällten Strafe (nicht aber für den Schuldspruch) gewesen sein. Ob die Gerichtspräsidentin hier schlecht kommuniziert hat oder ihre Urteilsbegründung, was ebenfalls vorkommt, in der Gerichtsberichterstattung einfach schlecht (verkürzt) wiedergegeben wurde, vermag ich nicht zu beurteilten, denn ich war bei der Urteilseröffnung nicht dabei. Sicher sinnvoll ist es, wenn wir hier die schriftliche Begründung des Urteils abwarten. Sie haben dies ja selber in einem früheren Kommentar angeregt.
Aus meiner eigenen Erfahrung als Strafrichter weiss ich allerdings, dass die Berichterstattung in den Medien nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung leider höchst selten noch einmal aufgenommen wird. Dabei hätten die Medien nach dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit problemlos Zugang zu den schriftlichen Urteilsbegründungen. Dies würde eine fundierte Justizkritik erlauben, für die ja auch Marianne Heer plädiert. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Medienunternehmen die personellen Ressourcen für diese wichtige Aufgabe bereitstellen. Dies ist, wie wir alle wissen, leider immer weniger der Fall. Wenn Medien in erster Linie den Unternehmenserfolg anstreben, steht halt einfach die aufsehenerregende Schlagzeile im Vordergrund.

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Antonia Bertschinger
Ratsmitglied Project R Genossenschaft
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Ja, natürlich ist es wichtig für die Bemessung des Strafmasses, was der Täter getan oder nicht getan hat, also z.B. ob er ein Kondom verwendete oder nicht. Aber was die Frau vorher oder gestern oder vor zwei Jahren mit einem anderen Mann evtl. gemacht haben könnte, das spielt einfach keine Rolle dabei. Oder?!
Und falls das Gericht so argumentieren sollte, dass der Täter halt aufgrund seiner Beobachtungen diese oder jene Schlüsse gezogen habe über die ... jetzt gehen mir die Worte aus ... Präferenzen? Veranlagungen? ...?? der Frau und entsprechend gehandelt habe, dann ist das ein weiterer Grund für die sofortige Revision des Sexualstrafrechts. Solche allfälligen "Überlegungen" eines Täters dürfen auf keinen Fall respektiert werden bzw. sich strafmildernd auswirken. Denn das würde heissen, dass potenzielle Opfer (d.h. wir alle) so eingeschränkt leben müssen, dass niemand jemals auf irgendwelche komischen Schlüsse kommen könnte. Also am besten würden wir einfach im hochgeschlossenen Kleid zu Hause sitzen bleiben.
Das will natürlich niemand - aber solange das Verhalten des Opfers in einer Urteilsbegründung dermassen prominent erwähnt wird, werden zukünftige und potenzielle Vergewaltiger daraus "lernen", dass es ok ist, Frauen Gewalt anzutun, wenn diese vorher geflirtet haben, sei es auch mit einem anderen Mann. Dass sie ein "Recht" haben auf Sex mit einer Frau, wenn diese vorher schon Sex hatte, sei es auch mit einem anderen Mann. Etc.
Was sie stattdessen "lernen" sollten, wäre: Nur Ja heisst Ja, und nichts, kein Verhalten einer Frau, kein Begehren deinerseits, erlaubt es dir, eine Frau überhaupt nur anzufassen, wenn sie dazu nicht explizit ihre Zustimmung gibt. Und wenn du etwas anderes für richtig hältst, dann musst du umdenken.
Das ist die Botschaft, die unsere Justiz vermitteln sollte.

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Leider muss ich auch diesem Beitrag voll beipflichten! Und ich danke allen, welche an dieser Domonstration teilgenommen haben.

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Herzlichen Dank für diesen Beitrag. Das brauchte ich gerade sehr nach dieser Lektüre. Ja, es ist nuanciert und Frau Conzett fragt zum Glück polemisch nach, dennoch bleibt der fade Beigeschmack, dass unsere Empörung übertrieben und unsere Forderungen nach einer Reform von Art. 190 der Vergewaltigung, die eben nur die sexuelle Selbstbestimmung berücksichtigt, und keine Gewaltanwendung benötigt, um den Tatbestand zu erfüllen, fast schon mittelalterlich sei...

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Leser
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Vielen Dank für dieses sehr erhellende Inteview! Tolle Fragen und kluge Antworten. „Richtig zuhören“, sollte eine Kulturtechnik sein, wie Lesen und Schreiben.

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Giusep Nay
ehem. Bundesgerichtspräsident
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Ich stimme Marianne Heer voll und ganz zu. Und an die Medien: das hätte nie zu einem solchen Medienhype werden dürfen und ich hoffe, es werde dann ebenso breit über die entscheidende schriftliche Urteilsbegründung berichtet.

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Lieber Herr Nay, es gehört zu den Aufgaben der Medien, zu erklären und genauer hinzuschauen, wenn ein isolierter Satz in einer mündlichen Urteilsbegründung nicht verstanden wird. Oder aber die Reduktion einer Strafe. Oder die Kombination von beidem. Ich bin froh, dass sich die Republik jeweils Zeit nimmt, zuerst tief durchatmet, überlegt, bespricht - und sich erst dann dem Thema widmet; nicht einfach auf die Empörungswelle aufspringt. Und mit Marianne Heer haben wir natürlich eine sehr profunde Gesprächspartnerin gefunden. Mit besten Grüssen, Brigitte Hürlimann

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Giusep Nay
ehem. Bundesgerichtspräsident
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Nichts dagegen, dass sich die Medien damit befassen, im Gegenteil, siehe meinen letzten Satz. Dann aber mit der nötigen Sachlichkeit und Kompetenz, wie die Republik jetzt zusammen mit Marianne Heer und wogegen ich ja nichts einzuwenden hatte, ganz im Gegenteil auch hier.

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Herr Nay, das erinnert doch stark an "Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein" des in gewissen Kreisen beliebten Marinerichters Filbinger aus Baden-Württemberg.
Mit der Pressefreiheit habens gewisse Leute nicht so. Mit der Meinungsfreiheit auch nicht.

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Dr. iur. Rechtsanwalt, Basel
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Herr Seiler, Sie wissen nicht, mit wem Sie sprechen. Herr Nay hat mehr für den Erhalt der Grundrechte in der Schweiz getan, als kaum ein zweiter. Er hat sich beispielsweise dezidiert gegen die Durchstzungsinitiative gestellt. Sehen Sie sich mal den Film "Die Demokratie ist los" von Thomas Isler an. Ausserdem hat er sich als einer der wenigen in der Schweiz gegen die Auslieferung von Julian Assange an die USA gestellt. Und wo, wenn nicht dort, geht es um den unantastbaren Kern der Pressefreiheit?

Das Problem an einem Medienhype gegen das Rechtssystem - so auch bereits die Ausschaffungs- und Durchsetzungsinitiative - ist, dass Rechtsfälle zur Volksabstimmung verkommen, die durch populistische Argumente gewonnen werden.

Hinterfragen Sie Ihre Position auch mal selbstkritisch.

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Sie würden staunen, Herr Seiler, wie viel von der Nazi-Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Bundesrepublik, wörtlich oder dem Sinne nach, heute noch Gültigkeit hat und zwar eigentlich nach der Filbingerschen Formel, die Sie zitieren. Grundsätzlich hat man alles übernommen, was man nicht ausdrücklich aufgehoben hat, oder aufgrund des Druckes der Alliierten aufheben musste. Sogar die Kommission in Deutschland, die sich mit dem Auffinden von Spuren von Nazigesetzgebung befasst, attestiert vielen Gesetzen aus der Nazizeit heute noch, sie hätten sich ja auch in der langen Zeit der BRD bewährt.
Dies übrigens im Gegensatz zur Wende 1990, wo seither nur das von der DDR Gesetzgebung noch gilt, was ausdrücklich übernommen wurde. Und das ist nicht viel.

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Theologin/Pfarreiseelsorgerin
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Danke für das gute und unaufgeregte Interview.

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Auch wenn ich den Bericht spannend und lesenswert finde: Ich finde es schade, dass die Republik solche Berichte publiziert, wenn noch wichtige Aspekte dazu fehlen, in diesem Fall die schriftliche Urteilsverkündung. Wie im Text mehrfach erwähnt, wissen wir so die Grundlagen der Entscheidung nicht und vieles ist Spekulation, wie es in den anderen Medien leider viel zu oft auch der Fall ist. Wieso nicht diesen Bericht nach der schriftlichen Urteilsverkündung bringen und dann gleich noch eine Analyse daraus machen, was mündlich und was dann schriftlich begründet wurde und wie "gerechtfertigt" die mündliche Verkündung war?

Oder dann bitte das Thema nach der schriftlichen Urteilsverkündung noch mal aufrollen. Leider ist mir gerade bei Gerichtsreportagen schon aufgefallen, dass das teilweise nicht gemacht wird, zum Beispiel bei der Vormundschaft von Britney Spears. Dies wurde auch im Vorfeld der Verhandlung aufgearbeitet, es wurde dann aber nie ein Fazit gezogen, wie es vor Gericht ausging und was die Gründe dafür waren. Man bleibt dann leider etwas in der Luft hängen oder muss sich anderweitig informieren.

So als kleiner Input nach eurem Ausflug in die Berge ;)

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Anja Conzett
Reporterin
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Sehr geehrter Herr A., nur weil keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, heisst das nicht, dass man die mündliche Begründung nicht debattieren kann – ja, muss. Der Satz «spielte mit dem Feuer» ist und bleibt problematisch, daran ändert auch die schriftliche Begründung nichts.

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· editiert

Sehr geehrte Frau Conzett. Da bin ich ganz bei Ihnen. Ich habe mich auch nie gegen die Einordnung gewehrt, in Gegenteil. Und dass die Aussage problematisch ist, unterstütze ich voll und ganz. Für mich kann man den Artikel genau so stehen lassen, als Einstieg in die Debatte.

Worauf ich hinaus wollte, ist, dass für eine vollumfängliche Debatte aber noch die schriftliche Urteilsverkündung fehlt. Das sollte dann nämlich der zweite Teil der Debatte sein und erst dann haben wir ein abschliessendes Bild der Entscheidung.

Wird das Thema erneut aufgegriffen, sobald diese vorliegt, bin ich absolut zufrieden. Ich persönlich hätte es nur schöner gefunden, wenn das auch noch in diesem Beitrag erfolgt wäre. Das Thema ist zu wichtig als dass man es jetzt einfach in der Luft stehen lassen kann.

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Dr. iur. Rechtsanwalt, Basel
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Liebe Anja, ich verweise auf meinen ausführlichen Kommentar. Alle reden von der negativen Signalwirkung, welche die aus dem Gesamtkontext gerissene angebliche Äusserung "mit dem Feuer spielen" für die Öffentlichkeit bedeutet. Aber wer hat denn zu der angeblichen Signalwirkung letztendlich mehr beigetragen? Die Richterin, die diese Formulierung (es ist ja nicht einmal ein Satz) in einem Gesamtkontext, den wir nicht kennen, im Gerichtssaal geäussert haben soll? Oder die Medien, die einer aus dem Gesamtkontext gerissenen Formulierung wilde Interpretationen aufpfropfen und in alle Welt hinaus tragen?

Du kennst mich als scharfen Kritiker der Justiz, der seine Meinung auch in der Öffentlichkeit vertritt. Wenn ich die Justiz jedoch kritisiere, kenne ich die Akten ganz genau und kritisiere immer differnziert unter Rückgriff auf Belege, die ich genau kenne. Was mit der Appellationsrichterin in den Medien gemacht wird, und sie ist eine sehr gute Richterin, halte ich für weder differenziert, noch für fundiert, sondern ist reines Bashing.

Ich bin sicher, dass sich keine Kritikerin ihren Rücktritt wünscht, da eine nachfolgende Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sehr viel eher das ist, was man der Appellationsrichterin in der Öffentlichkeit alles angedichtet hat.

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Harte Kost, diese langfädigen Ausreden zur Beurteilung einer offensichtlichen Vergewaltigung. Unabhängig von Vorgeschichte und 'Signalen' liegt ab dem Moment eine Vergewaltigung vor, wenn die Frau die Intimität ablehnt! Richtende, welche das nicht verstehen, sind nicht zum Amt berufen.

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Anja Conzett
Reporterin
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Sehr geehrter Herr Dietschi, Sie haben Recht – die Vergewaltigung war offensichtlich, das sehen auch beide Instanzen so. Der Täter wurde von beiden Gerichten für schuldig befunden. Was hier zur Debatte steht, ist die Beurteilung der Schwere des Verschuldens und die Festlegung des Strafmasses – sowie die hochumstrittene mündliche Begründung der zweiten Instanz.

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Antonia Bertschinger
Ratsmitglied Project R Genossenschaft
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Mir fällt gerade auf, dass ich bis jetzt den vollständigen Text der mündlichen Begründung nirgends gelesen habe. Es wurden in der Berichterstattung tatsächlich nur "hypemässig" einzelne Formulierungen wiedergegeben. Hat die Republik den ganzen Text irgendwo? Eine Veröffentlichung des vollständigen Textes wäre m.E. wichtig - erstens, um allfällige Missverständnisse oder sinnverfälschendes Aus-dem-Kontext-Reissen erkennen zu können, zweitens aber auch, um nach Erscheinen der schriftlichen Begründung einen Vergleich anstellen zu können. Ich erwarte, dass sich das Gericht mit der schriftlichen Begründung extra viel Mühe geben wird und dass an ihr aus feministischer Perspektive gar nichts zu beanstanden sein wird. Damit kann das Gericht aber die üblen Formulierungen der mündlichen Begründung nicht einfach ungeschehen machen. Diese mögen im Endeffekt juristisch nicht relevant sein, aber gesellschaftlich und politisch sind und bleiben sie es. Um so wichtiger wäre eine vollständige Dokumentation.

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Sie kennen die Akten nicht und erlauben sich trotzdem ein Urteil. Hoffentlich sind Sie kein Richter!

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Ja. Als Grossrat bin ich in einem Wahlgremium. Lesen Sie bitte Frank Urbaniok in der Sonntagszeitung.

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Zum Glück haben das in diesem Fall alle verstanden, und es gibt hier keine Richter, die gemäß Ihrem Kriterium nicht zum Amt berufen wären.

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Wie Glück, wenn offensichtliche Missverständnisse bestehen beim Grundsatz des Tatbestandes 'Vergewaltigung'? Peinlicher Versuch, Kommentare abzustufen.

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Dr. iur. Rechtsanwalt, Basel
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· editiert

Vor kurzem hat mich bajour.ch zum selben Thema angefragt. Ich hatte eine lange Stellungnahme abgegeben. Der Artikel kam dann doch nicht zustande. Im Sinne der öffentlichen Debatte und der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit hier meine Stellungnahme:

Sehr geehrte Frau Journalistin

Nicht ganz unerwartet zeigen Ihre Fragen, dass die Öffentlichkeit nicht in der Lage ist, die sachverhaltlich äusserst komplexen Sexualstraftatbestände realitätsadäquat zu erfassen und in der Folge – wie immer bei emotional aufgeladenen Themen – die Problematik auf die Dichotomie Täter-Opfer reduziert und dadurch die wesentlichen Fragen völlig ausblendet. Das Grundproblem bei den Sexualstraftatbeständen ist nicht das Rechtliche, sondern die zugrundeliegenden sachverhaltlichen Fragestellungen. In praktisch allen Vergewaltigungsfällen handelt es sich in beweisrechtlicher Hinsicht um eine Aussage gegen Aussage Situation. Folglich lässt sich eine Täterschaft praktisch nie beweisen. Das Gericht ist dann vor die äusserst komplexe und herausfordernde Frage gestellt, ob die Aussagen des angeblichen Opfers glaubhaft sind oder nicht. Aussagepsychologische Studien belegen, dass die Fehlerquote in solchen Konstellationen zwischen 40% und 65% liegt. Etwas salopp ausgedrückt, könnte man also genauso gut über Schuld und Unschuld würfeln. Das Problem bei den Sexualstraftaten liegt also nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern praktisch ausschliesslich bei der Wahrheitsfindung. Wahrheit ist unerlässliche Voraussetzung, um über Recht und Unrecht zu entscheiden. Kurz: Ohne Wahrheit kein Recht. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass jede Änderung des Sexualstrafrechts nicht auf die Änderung der rechtlichen Wertungen, sondern auf die Änderung des Beweismasses abzielt. Das hat zur Folge, dass die beweisrechtliche Stellung des angeblichen Opfers zulasten der beweisrechtlichen Stellung des Tatverdächtigen verbessert wird. Dadurch wird man sicherlich zahlreichen vergewaltigten Frauen gerecht, indem die Täter nicht mehr so einfach mit einem in dubio pro reo Freispruch davonkommen. Auf der anderen Seite hat dies jedoch zwingend zur Folge, dass vermehrt auch Unschuldige in den engen Maschen der Beweiserleichterung zugunsten des angeblichen Opfers hängen bleiben. Da es sich bei Vergewaltigungsfällen praktisch ausschliesslich um Konstellationen einer konflikthaften Beziehung handelt, besteht auch ein ganzer Fächer von bewussten oder unbewussten Motivationen, dem Tatverdächtigen eine Vergewaltigung zum Vorwurf zu machen, sei es durch Erfinden oder zur Strafbarkeit ausgedehnte übertreibungen.

Von Seiten der Befürworter der Revision des Sexualstrafrechts wird immer wieder vorgebracht, dass eine Einführung einer „Nur-Ja-heisst-Ja-Regel“ nichts am Grundsatz in dubio pro reo ändern würde. Diese Auffassung ist falsch. Zum einen gilt diese Regel ja bereits heute schon. Zum anderen – und dafür muss ich etwas weiter ausholen – stellt die „Nur-Ja-heisst-Ja-Regel“ faktisch eine erhebliche Herabsetzung des für einen Schuldspruch erforderlichen Beweismasses und damit eine Umverteilung der Beweislast dar, zwar aus folgendem Grund: Der in dubio pro reo Regel ist die Frage der Beweislast vorgelagert. Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich, dass niemand verurteilt werden kann, dem seine Schuld nicht nachgewiesen werden kann. Ein Tatverdächtiger hat in der Folge nicht seine Unschuld, sondern die Staatsanwaltschaft seine Schuld zu beweisen. Erst wenn das Beweismass erreicht ist, der einen Schuldspruch ermöglicht, stellt sich die Frage, ob noch Zweifel übrig bleiben. Ist dies der Fall, so hat das Gericht in dubio pro reo freizusprechen. Ist ein Beweis nicht erbracht worden, so hat ein Freispruch wegen fehlenden Schuldnachweises zu erfolgen. Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied: Im einen Fall bestehen trotz hinreichenden Beweisen für einen Schuldspruch nach wie vor Zweifel an der Schuld fort. Im anderen Fall liegen für die angebliche Tat gar keine (hinreichenden) Beweise vor. Wie oben dargelegt wurde, ist in Aussage gegen Aussage Konstellationen ein strikter Schuldnachweis gar nicht möglich. Aus diesem Grund endeten vor Beginn der Neunzigerjahre praktisch alle Strafverfahren wegen Vergewaltigung in Freisprüchen. Dies ist für die (wirklichen) Opfer natürlich eine äusserst unbefriedigende Situation. In der Folge ist man mit der Entwicklung der aussagepsychologischen Forschung dazu übergegangen, auch die Aussagen von angeblichen Opfern unter bestimmten Bedingungen als als Schuldbeweis anzuerkennen. Damit aber eine Aussage eines angeblichen Opfers (zur Motivlage siehe oben) einem strikten Beweis gleichgestellt werden kann, ist – das hat auch das Bundesgericht mehrfach zu Recht so festgehalten – die wissenschaftlich aussagepsychologische Methodik der inhaltsbasierten Aussageanalyse strikt zu befolgen. Diese Methodik ist äusserst komplex und überfordert – entgegen der Auffassung des Bundesgerichts – die meisten Richterinnen und Richter. Nur wenige können sich hierbei noch am Rand der Überforderung bewegen. Sogar für fachlich ausgebildete Aussagepsychologinnen und Aussagepsychologen stellen Glaubhaftigkeitsbeurteilungen eine enorme Herausforderung dar, da überall Fehlerquellen lauern. Neben formellen Anforderungen, damit Aussagen einer inhaltsbasierten Aussageanalyse überhaupt berücksichtigt werden können (nur wortwörtliche Protokollierungen, suggestionsfreie Befragung anhand inhaltsleerer Ermunterungen, etc.) muss u.a. auch die Entstehung einer Aussage genau analysiert werden. Bei der inhaltlichen Aussageanalyse wird mit einem Katalog von zahlreichen Realitätskriterien gearbeitet. Stark vereinfacht gesagt: Je detailreicher und erlebnisnaher die Schilderung ist, desto eher kann von der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden. Bei der Beurteilung des Detailreichtums einer Aussage zum Kerngeschehen muss diese in Relation zu Erzählungen aus der Biografie des angeblichen Opfers gesetzt werden, die mit dem Deliktsvorwurf nichts zu tun haben (z.B. Urlaubserinnerungen, Erinnerungen an den 1. Schultag etc.). Ferner muss das angebliche Opfer mehrfach befragt werden, um beurteilen zu können, ob dessen Aussagen im Kerngeschehen konstant sind. Ohne Aussagekonstanz im Kerngeschehen müssen die Anschuldigungen als unwahr verworfen werden. Schliesslich ist noch nach einer möglichen Motivlage des angeblichen Opfers für eine Falschbezichtigung nachzugehen. All diese Kriterien dienen dem Ausschluss möglicher Fehlerquellen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage eines angeblichen Opfers. Erst wenn die umfassende Prüfung ergibt, dass die Aussagen wissenschaftlich aussagepsychologisch einzig dadurch erklärt werden können, dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen, kann die Aussage eines angeblichen Opfers als glaubhaft beurteilt werden. Wenn nun ein angebliches Opfer nach revidiertem Sexualstrafrecht nur noch glaubhaft darlegen können muss, dass nicht Ja gesagt hat, führt dies zu einer massiven Umverteilung der Beweislast, indem der Beweis auf die fehlende Ja-Aussage beschränkt wird. Dadurch wird eine Glaubhaftigkeitsprüfung faktisch unmöglich, bzw. sehr einfach: Eine fehlende Ja-Aussage kann man nicht detailreich schildern. Die Aussagekonstanz ist äusserst einfach zu wahren, da Details naturgemäss fehlen. Mit anderen Worten ist es praktisch jedem möglich, eine Aussage, nicht Ja gesagt zu haben, einfach zu erfinden. Wenn das als Beweismass für einen Schuldspruch genügt, muss der Tatverdächtige in Umkehrung der aus der Unschuldsvermutung fliessenden Beweislastverteilung seine Unschuld beweisen. Und wie will man ein Kerngeschehen, das nicht stattgefunden hat, das fehlende Ja-Sagen, detailreich schildern? Faktisch kehrt man daher mit einer Einführung einer „Nur-Ja-heisst-Ja-Regel“ zur früheren Rechtsfolge bei Vergewaltigungsfällen in Aussage gegen Aussage Konstellationen zurück, nur mit umgekehrten Vorzeichen: In solchen Fällen wird das Urteil dann stets auf schuldig lauten. Dadurch führt man zwar alle Vergewaltiger ihrer gerechten Strafe zu, bestraft jedoch gleichzeitig in zahlreichen Fällen auch vermehrt Unschuldige.

Lassen Sie mich noch etwas zum aktuellen Fall vor Appellationsgericht sagen. Die Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit ist enorm wichtig. Daher begrüsse ich es auch, dass der Justizbetrieb in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Das Problem dabei besteht jedoch darin, dass die Öffentlichkeit nach der schweizerischen StPO gar nicht die Möglichkeit hat, die Justiz zu kontrollieren. Sämtliche Beweiserhebungen finden nämlich im von der Staatsanwaltschaft geleiteten Vorverfahren statt. Dieses ist nicht öffentlich. Vor Gericht werden kaum mehr Beweise erhoben. Was die Öffentlichkeit zu Gesicht oder zu Ohren bekommt, beschränkt sich auf die Anklageschrift und die Parteivorträge. Beide Seiten behaupten ein Beweisergebnis. Welches der behaupteten Beweisergebnisse nun näher bei der Wahrheit liegt, kann die Öffentlichkeit gar nicht überprüfen, da sie die eigentlichen Beweise gar nie zu Gesicht oder zu Ohren bekommen hat. Akzentuiert wird das Problem dadurch, dass die Gerichtssäle abgesehen von ein paar Journalisten, die sporadisch Gerichtsverhandlungen besuchen, leer sind. Die Öffentlichkeit kontrolliert damit gar nicht das Funktionieren der Justiz, sondern lediglich das, was die Medien als den vom Gericht angenommenen Sachverhalt kolportieren. Die Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit beinhaltet aber ganz zentral auch die Überprüfung, ob die Gerichte bei der Rekonstruktion des Sachverhalts korrekt vorgegangen sind oder nicht. Mit anderen Worten kann die Öffentlichkeit gar nicht kontrollieren, ob das Gericht die Wahrheit gefunden hat, oder ob es mit seiner Bewertung der Beweislage zuweilen auch daneben lag. Bevor wir also über eine Urteilsbegründung eines Gerichts diskutieren können, müssen zuerst die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Öffentlichkeit auch Zugang zur Faktenlage erhält. Hier ist die schweizerische StPO höchst mangelhaft, wenn nicht gar EMRK-widrig. Eine Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit ist nur möglich, wenn alle Beweise, auf welche das Gericht bei seiner Urteilsfindung abstellt, auch an der Gerichtsverhandlung – und nicht nur im Vorverfahren – erhoben werden. Eine Einführung einer solchen sog. unmittelbaren Hauptverhandlung ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gerade auch in Vergewaltigungsprozessen unabdingbar. Wenn wir also faire Verfahren in Vergewaltigungsprozessen wollen, müssen wir zuerst Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung einführen, wie dies in Basel übrigens vor der Einführung der schweizerischen StPO der Fall war und in Deutschland nach wie vor praktiziert wird, bevor wir über eine Änderung des Sexualstrafrechts diskutieren.

Die Kritik an der Appellationsgerichtspräsidentin wäre verständlich gewesen, hätte sie von einem Opfermitverschulden gesprochen. Das war jedoch nicht der Fall. Ausserdem wissen wir nicht, ob aufgrund der Aktenlage nicht Anlass zur Äusserung (mit dem Feuer spielen) bestanden hat oder nicht. Ich kenne die betreffende Appellationsgerichtspräsidentin in meiner langjährigen Tätigkeit als Strafverteidiger als gewissenhafte, integre Person, die stets danach strebt, einen Fall fair und gerecht nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, auch wenn das auch immer wieder bedeutete, dass das Urteil zu Ungunsten meines Klienten lautete.

Zu Ihren Fragen:

Sie sagen, im Fall einer Vergewaltigung ist es nie schwarz/weiss. Könnten Sie das ausführen?

Vgl. oben. In Aussage gegen Aussage Konstellationen bleibt die Wahrheitsfindung über weite Strecken Spekulation. Überdies bleibt vieles diffus, da Vergewaltigungsvorwürfe praktisch ausschliesslich im Kontext von Beziehungen, häufig sogar konflikthaften Beziehungskonstellation erhoben werden.

Was halten Sie von der jetzigen Gesetzgebung? Ist sie ausreichend, um fair über solche Fälle zu urteilen?

Vgl. oben. Die jetzige Gesetzgebung ist ausreichend, da es nicht nur darum geht, Vergewaltiger konsequenter zu bestrafen, sondern auch darum, Unschuldige vor Fehlurteilen zu schützen.

Was halten Sie von der Idee, einen Grundtatbestand zu schaffen, in dem sexuelle Handlungen ohne Einwilligung unter Strafe gestellt werden?

Vgl. oben. Wie dargelegt, führt dies zu einer Herabsetzung des Beweismasses, die einer Umkehrung der Beweislastverteilung gleichkommt.

Warum wird das Verhalten des Opfers vom Gericht bewertet?

Es geht nicht um eine Opfermitschuld, sondern um die Perspektive des Täters. Eine Strafe hat schuldangemessen zu sein. Es geht also nicht nur um das dem Opfer zugeführte Leid, sondern auch um das Verschulden des Täters. Wenn ich meine Brieftasche im Restaurant liegen lasse und sie jemand behändigt, ist es für mich zwar das gleiche, wie wenn jemand in meine Wohnung eindringt und mir meine Brieftasche vom Nachttisch klaut. Das Verschulden des Täters ist jedoch ein anderes. Ebenfalls ist das Verschulden des Täters ein anderes, wenn er mir mein Velo stiehlt, dass ich unabgeschlossen habe stehen lassen, als wenn ich es an eine Strassenlaterne angekettet habe. Das Gericht ist bei der Strafzumessung verpflichtet, eine dem Verschulden des Täters angemessene Strafe auszufällen. Es hat dabei sämtliche Umstände zu berücksichtigen (Art. 47 StGB).

Schliesslich möchte ich festhalten, dass ich keinesfalls verkürzt oder aus dem Zusammenhang gerissen zitiert werden möchte. Ich möchte keinesfalls zu einer weiteren Befeuerung einer unsachlichen oder undifferenzierten Diskussion beitragen. Ich bitte Sie daher, mir den vollständigen Artikel zuzusenden, ansonsten ich meine Zitate nicht autorisieren kann. Sollte dies im Artikelformat, das Ihnen vorschwebt, nicht möglich sein, möchte ich alternativ ein anderes Format in der Form eines Interviews anregen. Dann wäre ich natürlich auch bereit, weitergehende Fragen zu beantworten.

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„Sie hat mit dem Feuer gespielt“ und habe zudem mit dem Verhalten im Club signalisiert, dass ihr Safer Sex nicht wichtig sei. Diese Aussagen von der mündlichen Urteilsbegründung wurden in den Medien kolportiert (und führen Sie auch an).

Können Sie mir, jenseits von allen aufgeführten und durchaus berechtigten Einwänden, erklären, was daran nicht als impliziten Hinweis auf „Opfermitverschulden“ interpretiert werden kann? Noch wenn sich das aus den Akten ergeben würde, wäre es ja doch genau das.

Ihr Geldbeispiel müsste zudem eher so lauten: Wenn jemand beobachtet, wie Sie einem Freund 100.- Franken schenken: Wiegt sein Verschulden dann leichter, wenn er Sie darauf ausraubt, weil er eventuell denkt, Sie würden gerne jedem Geld geben?

Und auch Ihr Velobeispiel ist dahingehend problematisch, indem es impliziert, dass wenn etwas einfach verfügbar ist, ein Verschulden leichter wiegt. Wäre also das Verschulden bei einer Vergewaltigung einer stark alkoholisierten Person, die sich kaum mehr wehren kann, weniger gross als bei einer nüchternen Person? Schliesslich hat sie „ihr Velo nicht abgeschlossen“, sprich ihre Fähigkeit, sich zu wehren, reduziert.

Das Grundproblem ist wohl, dass solche Vergleiche Sachen mit Menschen, respektive deren körperlichen und sexuellen Integrität gleichsetzen.

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Das Gericht ist dann vor die äusserst komplexe und herausfordernde Frage gestellt, ob die Aussagen des angeblichen Opfers glaubhaft sind oder nicht. Aussagepsychologische Studien belegen, dass die Fehlerquote in solchen Konstellationen zwischen 40% und 65% liegt. Etwas salopp ausgedrückt, könnte man also genauso gut über Schuld und Unschuld würfeln.

Sehr geehrter Herr N., als psychologische Psychotherapeutin mit Berufserfahrung in Opferhilfe stehe ich naturgemäss eher auf Seiten der Opfer, Sie als Strafverteidiger eher bei den Tätern. So gesehen sind wir beide Partei. Die eigene Position deutlich zu machen, bevor man für oder gegen etwas Stellung nimmt, scheint mir gerade bei einem so hochgekochten Thema ein Gebot der Fairness.
Sie nutzen den vorliegenden Fall, den ich nicht beurteilen kann, weil ich ihn nur aus den Medien kenne, um gegen eine Änderung des Sexualstrafrechts und die 'nur-ja-heisst-ja-Regel' zu plädieren.
Dazu zitieren Sie u.a. Studienresultate aus der Aussagepsychologie. Können Sie die entsprechenden Quellen verlinken? So wie Sie es darstellen, wird impliziert, dass Gerichte sich ohne fundierte aussagepsychologische Gutachten in rund der Hälfte aller Fälle bei Glaubwürdigkeitsbeurteilungen irren. Die Prozentangaben suggerieren eine Exaktheit der Resultate, die ich für fragwürdig halte. Einen gewissen Unsicherheitsbereich hat jede, auch die fundierteste, Glaubwürdigkeitsaussage. Vollkommen unerwähnt lassen Sie zudem Auswirkungen etwaiger Traumatisierungen, die nach Sexual- und grundsätzlicher Gewaltdelikten nicht selten sind, auf die ersten polizeilichen Einvernahmen, die auch nicht immer gleich geschickt geführt werden. Daraus ergeben sich gelegentlich Widersprüche zu späteren Angaben, die dann von der Verteidigung genutzt werden, um die Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage zu stellen.
Natürlich gehört es zur Aufgabe des Strafverteidigers, für seine Mandanten das beste herauszuholen, und sich gleichzeitig dafür einzusetzen, dass keine Unschuldigen verurteilt werden, aber das Interesse der Rechtssprechung müsste genauso darin liegen, dass keine Schuldigen freigesprochen werden. Von daher empfinde ich solche Formulierung in ihrer Einseitigkeit als Zumutung:

Da es sich bei Vergewaltigungsfällen praktisch ausschliesslich um Konstellationen einer konflikthaften Beziehung handelt, besteht auch ein ganzer Fächer von bewussten oder unbewussten Motivationen, dem Tatverdächtigen eine Vergewaltigung zum Vorwurf zu machen, sei es durch Erfinden oder zur Strafbarkeit ausgedehnte übertreibungen.

Dieser ganze 'Fächer von bewussten oder unbewussten Motivationen', zur Unaufrichtigkeit besteht selbstverständlich auch bei einem Tatverdächtigen, der ja den anderen Teil der von Ihnen erwähnten 'konflikthaften Beziehung' ausmacht. Nur scheint er Ihnen dort offenbar nicht der Rede wert.
Weshalb 'nur-ja-heisst-ja' eine Beweislastumkehr nach sich ziehen sollte, haben Sie zwar wortreich ausgeführt, aber mMn nicht schlüssig. Aber um eine Änderung des Sexualstrafrechts geht es hier ja auch gar nicht, sondern um aus dem Kontext gerissene Aussagen einer Richterin in einem konkreten Fall und dem damit losgetretenen Empörungssturm.

Die Forderung, die gesamte Beweisaufnahme öffentlich zu machen, kann ich als Nicht-Juristin zuwenig beurteilen. Als Psychologin möchte ich aber darauf hinweisen, dass gerade bei Delikten mit Verletzungen der Intimsphäre Opfer häufig starke Scham empfinden und sich wünschen, dass die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen werde. Und dass die Medien zurückhaltend berichten.

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Dr. iur. Rechtsanwalt, Basel
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Bei allem Verständnis für wirkliche Opfer, nicht in die Öffentlichkeit treten zu müssen. Es kann doch nicht sein, dass die wichtige Frage der Wahrheitsfindung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht. Das ist doch Kabinettsjustiz.

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Besten Dank für ihren Beitrag.

Insbesondere fand ich ihre Darlegung der begrenzten Möglichkeiten der öffentlichen Kontrolle sehr aufschlussreich um besser zu verstehen, weshalb die Leistung des Gerichts in der Öffentlichkeit anhand weniger Satzfragmente berteilt wird.

Ihre differenzierten Ausführungen zur Methodik der Beweisfindung in Vergewaltigungsprozessen waren für mich als Nicht-Jurst indes etwas schwer verständlich, da mir viele Fachbegriffe nicht vertraut sind.

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Vielen Dank für den erhellende Beitrag, besonders den Hinweis auf die mangelhafte Kontrolle der Beweiserhebungen in nicht öffentlichen Vorverfahren.

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Um Übrigen ist rätselhaft, wie Sie darauf kommen, der Artikel sei „nicht zustande gekommen“, wenn Sie doch heute bei Bajour zum Thema zitiert werden? Wurden Sie da falsch informiert oder haben Sie das einfach vermutet, weil da nicht sofort was erschien und Sie dachten, Sie hätten zu differenziert geantwortet für die bösen Medien?

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Dr. iur. Rechtsanwalt, Basel
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Nein, die Journalistin hatte auf meine Nachfrage vom Montag - der Artikel hätte am Samstag erscheinen sollen - nicht geantwortet. Wie sich bei der Lektüre nun heute zeigt, sind meine Korrekturen entgegen ihrer Zusicherung teilweise nicht übernommen worden.

Und ich habe nie behauptet, die Medien seien bös. Wenn Sie meinen Beitrag gelesen haben haben, plädiere ich für Öffentlichkeit. Ich will ja gerade, dass sich die Öffentlichkeit selbst ein Bild machen kann, wie die Verurteilungen in Vergewaltigungsfällen eben auch bei zweifelhafter Beweislage und unstimmigen Aussagen des angeblichen Opfers zustandekommen. Ich habe das leider nur allzu oft gesehen. Ich will nicht, dass Vergewaltiger freigesprochen werden. Aber ich will auf keinen Fall, dass Unschuldige verurteilt werden. Heute nimmt man das bei zweifelhafter Beweislage nur allzu oft in Kauf. Deshalb auch die milden Strafen in solchen Fällen.

Im Vergleich zur Wahrheitsfindung ist Juristerei ein Kinderspiel. Das scheint die Öffentlichkeit - aus Unkenntnis oder um es ihrer Empörung einfach zu machen - fast immer auszublenden. Die Frage, was war, wird kaum je diskutiert, sondern immer von einem erwiesenen Sachverhalt ausgegangen. Aber wie gesagt, genau dort liegt der eigentliche Hase im Pfeffer.

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Ehemaliger Richter
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Danke für die hohe Qualität und Professionalität von Fragen und Antworten.

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Dass jemand, der Sex hat mit jemanden und einer anderer, der Vergewaltiger, macht geltend, er habe sie gesehen, wie sie Sex mit einem anderen gehabt habe, als auch nur irgendwie relevant sein soll, erschliess sich mir nicht.

Die Richterin erklärt dies damit, dass man die Sicht des Täters sehr genau prüfen müsse. Einverstanden. Absolut. Ich würde dann jedoch einem Täter, entgegen einer angedeuteten Rechtfertigung entgegen halten, wenn man schon den Sex mit jemanden anderen anführt im gleichen Atemzug erwähnen, dass dies die Gesinnung des Täters in einem noch schlechteren Licht erscheinen lässt. Denn er geht von der üblen Gesinnung aus, er könne sich einfach bedienen und dies dann noch rechtfertigen.

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Dass jemand, der Sex hat mit jemanden und einer anderer, der Vergewaltiger, macht geltend, er habe sie gesehen, wie sie Sex mit einem anderen gehabt habe, als auch nur irgendwie relevant sein soll, erschliess sich mir nicht.

Es ist völlig normal, dass sich das Ihnen nicht erschließt. Mir erschließt es sich auch nicht. Und zwar, weil ich nicht an der Verhandlung war und noch nicht mal die ganze mündliche Urteilsbegründung in voller Länge kenne. Geschweige denn die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung. Somit weiß ich praktisch nichts über diesen Fall, und mir fehlt der nötige Kontext, um (auch nur als Laie) beurteilen zu können, was in diesem Fall aus welchem Grund relevant sein könnte.
Da diese Frage bei uns Lesern offensichtlich auf großes Interesse stößt, hoffe ich auf eine entsprechende Analyse in der Republik, wenn dann mal die schriftliche Begründung vorliegt.

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„.Sehen Sie, Justiz ist die Wissenschaft des Rechts“, sagt die Richterin im Interview. - Der Satz ist so falsch, dass mir fast schlecht wird darob. Hat hier ausnahmsweise das Republik-Lektorat versagt? * Die Lektüre hat sich trotzdem gelohnt, habe ich doch einiges dazugelernt.

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Lieber Herr Brogli, es gehört zu den grossen Qualitäten von Marianne Heer, dass sie sich einfach und verständlich ausdrückt. Justiz als die Wissenschaft des Rechts zu bezeichnen, ist korrekt. Natürlich könnte man auch sagen/schreiben, dass in der Justiz Rechtswissenschaft angewandt wird. Und dann sogleich thematisieren, dass Justiz keine exakte Wissenschaft ist, dass sie immer auch von den Männern und Frauen geprägt wird, die sie anwenden. Aber ist das so aussergewöhnlich? Und so schlimm? Ich hoffe auf jeden Fall, dass Sie sich nun wieder wohl fühlen, und herzlichen Dank für Ihren versöhnlichen Schlusssatz, dem ich absolut zustimme. Liebe Grüsse, Brigitte Hürlimann

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Liebe Frau Hürlimann
Momoll, mir geht es wieder gut. Bei meiner Reaktion hatte ich die furchtbaren Richter der Nazi-Justiz vor Augen, aber auch die Orban-Justiz und die Schweizer Militärjustiz, und die Bundesjustiz in Bellinzona und und und. Mag sein, dass die RechtsLEHRE in Teilen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, was die Praxis der Justiz daraus macht… es steht geschrieben auch bei Dürrenmatt.
Ihnen, Frau Hürlimann, danke ich bei dieser Gelegenheit für Ihre engagierten, fundierten, präzisen und sprachlich eleganten Texte.

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Lucia Herrmann
Community @ Republik
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Hoppla, dass die Lektüre dieses kleinen Teilsatzes derart unangenehme Nebenwirkungen hervorrufen könnte, hätte ich nicht gedacht. Weil es mir nicht so geht: Woran genau stören Sie sich?

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Dass eine Richterin die Justiz als "Wissenschaft des Rechts" bezeichnet und nicht die Rechtswissenschaft (Jura), erstaunt mich schon sehr. Oder habe ich etwas verpasst und Urteile der Justiz (Rechtsvollzug) werden in der Schweiz mittlerweile peer-reviewt in Fachzeitschriften publiziert?

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Hausarzt im Unruhestand
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Ich finde das einen sehr wertvollen und wichtigen Beitrag, da er jetzt, wo die Emotionen hochgehen (bzw. hochgehen gelassen werden) etwas Ruhe in die Diskussion bringt. Ich habe (obwohl zugegebenermassen selbst Nicht-Jurist) schon die Ausführungen von alt-Bundesrichter Martin Schubarth sehr bemerkenswert gefunden und konnte mit den sehr emotionalen Äusserungen von Frank Urbaniok nicht so viel anfangen; ich gebe ihm freilich insofern recht, dass die Äusserung “mit dem Feuer spielen” zumindest ungeschickt war und (wohl unbeabsichtigt) provozierte. Und ich hoffe auch, dass die REPUBLIK dann gebührend über die schriftliche Urteilsbegründung berichten wird.

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So oder so:
Die Richterin hat wiederholt den Kontext der Provokation genannt.

Will heissen, entweder gab es ein sexistisches Urteil oder unglückliche Formulierungen, die nicht mal im Nachhinein korrigiert wurden.
Reagiert Jmd bei einem „Missverständnis“ nicht auf einen Aufschrei, der durch die Bevölkerung geht, so hat der Mensch nicht verstanden, wie Kommunikation in der Krise geht.

Bei Ersterem kann die Richterin bei einem Dreier-Gremium tatsächlich „unschuldig“ sein, bei Zweiterem hat sie versagt & es trotz Gelegenhait nicht korrigiert.

Gibt es im ersteren Fall eigentlich eine Möglichkeit, gegen Sexistische (oder anders neben der Spir stehende) Richter*innen vorzugehen?

Frag mich das schon länger.
Da müsste es doch mehr als das Weiterziehen des Falles (was immer auch eine Kostenfrage ist) geben.

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Dr. iur. Rechtsanwalt, Basel
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Die Korrektur obliegt einer allfälligen Rechtsmittelinstanz. So funktioniert Recht. Recht soll ja gerade nicht eine Volksabstimmung sein, sondern nach rechtlichen Kriterien funktionieren. Die Abschaffung der öffentlichen Hinrichtung und der Prangerstrafe ist eine zivilisatorische Errungenschaft, die wir nicht wieder aufgeben dürfen, sonst muss die Postmoderne als Begriff allmählich jenem des Neo-Mittelalters weichen.

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Es ist hinlänglich bekannt, wie die Medien reagieren - wenn sie bei einer interessanten Story Fleisch am Knochen finden. Und es ist auch hinlänglich bekannt, dass die Medien oftmals knackige Statements aus dem Zusammenhang reissen. Die Story muss schliesslich verkauft werden. Die Richterin weiss aber genau wie die Medien funktionieren - umso mehr hätte sie den Satz "mit dem Feuer spielen" tunlichst vermeiden sollen. Dass sie damit einen Shitstorm auslösen würde, war voraussehbar. Dass ihre Ablösung verlangt wird, geht mir allerdings zu weit. Dass heisst aber nicht, dass pfleglich mit ihr umgegangen werden muss. Ich kann es einfach nicht glauben, dass eine versierte und erfahrene Richterin, auch wenn sie im Dreiergremium entscheidet, die Dimension dieses Satzes nicht erkannt hat und dementsprechend korrigierend eingreift. Da erlaube ich mir das Wort "perfid"!

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Eine Vergewaltigung "objektiv" zu beurteilen ist wohl der einzige praktikable Ansatz in unserem Rechtssystem. Verschiedene Richter werden immer unterschiedliche Ansichten haben. Um die Streuung zu mitteln müsste man wohl alle Richter der Schweiz unabhängig voneinander beurteilen lassen und ein Mittelwert ziehen. Statistisch gesehen am "genausten", aber unmöglich umsetzbar.
So müssen wir wohl immer mit unterschiedlichen Beurteilungen leben müssen.

Wo ist jedoch der Schutz für das Opfer sowie der Richter?
Anstatt den Medien Interviews zu geben mit dem Risiko, dass die Informationen verzehrt und emotional gewehrtet werden, soll der Schlussbericht unbearbeitet von den Medien publiziert werden. Am besten noch mit einer Erklärung, weshalb gewisse Informationen aufgelistet sind und wozu sie dienen.

Zumindest in der Theorie hört es sich für mich gut an :)

Vielen Dank für das spannende und informative Interview!

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(durch User zurückgezogen)
(durch User zurückgezogen)

Bah, dieses Ausgeweiche und auf keinen Fall sagen wollen, dass die Richterin da Bullshit rausgelassen hat ist widerlich. Ich konnte das nicht zu Ende lesen.

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Stellen Sie sich mal vor, das Opfer würde diesen Artikel lesen oder per Zufall zu lesen kriegen. Oder jemand im Conto oder Florida diskutiert ihn mit jemand anderem.

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