Am Gericht

Alles andere als ein Märchen

Das Berner Kantons­parlament kommt abgewiesenen Asyl­bewerbern punkto Unterbringung einen kleinen Schritt entgegen, doch die Migrations­behörde stellt sich quer. Und wie urteilt das Verwaltungs­gericht?

Von Jana Schmid, 26.11.2025

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Richterinnen urteilen oft über Menschen, deren Lebens­welten meilenweit von ihren eigenen entfernt sind. Selten wird das so deutlich wie an einem Donnerstag Ende Oktober am Berner Verwaltungs­gericht.

Hier sitzen vier Richter und eine Richterin im Saal. Als Verwaltungs­richter sind sie in der obersten Gehaltsklasse der Berner Kantons­angestellten eingestuft. Angestellte dieser Klasse verdienen zwischen 140’000 und 250’000 Franken pro Jahr. Die fünf haben den Schweizer Pass – für ein Richteramt braucht es zwingend das kantonale Stimmrecht.

Ihnen gegenüber, zuvorderst in den Zuschauer­rängen, sitzen zwei Männer. Die beiden sind abgewiesene Asyl­suchende. Sie leben seit Jahren ohne Aufenthalts­recht in der Schweiz. Einer stammt aus Eritrea, der andere – er heisst Mojtoba Pishehvar – aus dem Iran. Beide geben an, in ihren Herkunfts­staaten verfolgt zu sein. Die Behörden glauben ihnen nicht. Sie können die Männer jedoch nicht zwangsweise ausschaffen.

Wie alle abgewiesenen Asylsuchenden wurden die beiden aus der Sozial­hilfe ausgeschlossen. Arbeiten dürfen sie auch nicht mehr. Sie erhalten nur noch die Not­hilfe. Sie ist das grundrechtlich garantierte Minimum, das der Staat allen hier lebenden Menschen gewähren muss. Im Kanton Bern umfasst die Nothilfe neben Krankenkasse und Unterkunft 10 Franken pro Tag. Das muss ausreichen für Essen, Hygiene, Kleider, Mobilität und alles andere.

Die fünf Richter beurteilen an einer öffentlichen Verhandlung die Beschwerden der zwei Männer. Weil es bei beiden um die Lebens­umstände in der Nothilfe geht, behandelt das Gericht die Fälle an der gleichen Sitzung.

In dieser Justizrubrik soll der Fokus auf den Fall des iranischen Beschwerde­führers gelegt werden.

Am Gericht

Am Mittwoch ist bei der Republik Gerichtstag. Jede Woche schildern unsere Justiz­reporterinnen einen Fall aus den Gerichts­sälen dieses Landes, erzählen von den kleinen Dramen und den grossen Fragen der Schweizer Justiz.
Im Podcast «Dritte Gewalt» greifen Host Boas Ruh und Justiz­reporterin Brigitte Hürlimann Fälle aus dieser Rubrik auf und ergänzen sie mit persönlichen Anekdoten sowie einem Blick hinter die Kulissen der Justiz-Berichterstattung.

Ort: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Zeit: 30. Oktober 2025, 9 Uhr
Fall-Nr.: 100.2024.140
Thema: Nothilfe; Unterbringung bei Privaten

Mojtoba Pishehvar stammt aus dem Iran und lebt seit zehn Jahren in der Schweiz. Vor fünf Jahren wurde sein Asyl­gesuch abgelehnt. Er musste seine Lehre als Velo­mechaniker abbrechen. Seither lebt der 47-Jährige im Nothilfe­system.

Dieses wird von den Behörden so unbequem wie möglich ausgestaltet, um Menschen dazu zu bringen, das Land zu verlassen. In vielen Fällen funktioniert das nicht. Ende 2024 bezogen schweizweit 4377 Personen Nothilfe. Davon befanden sich rund die Hälfte seit mehr als einem Jahr in diesem System. Das gibt das Staats­sekretariat für Migration auf Anfrage der Republik bekannt.

Die Kollektiv­unterkünfte für Nothilfe­beziehende heissen dennoch Rückkehr­zentren.

Sie sind deutlich weniger komfortabel als Unterkünfte für Asyl­suchende. Oft befinden sie sich an abgelegenen Stand­orten, räumlich eng und ohne Beschäftigungs­möglichkeiten.

Regelmässig kommt die Polizei, um Bewohnerinnen abzuholen und auszuschaffen. Oder um sie wegen illegalen Aufenthalts zu inhaftieren, wie eine Recherche von «Das Lamm» und «Correctiv Schweiz» kürzlich gezeigt hat. Auch Gewalt­vorfälle, Suizid­versuche oder Suizide gibt es immer wieder. Letztes Jahr kam eine Studie der Eidgenössischen Migrations­kommission zum Schluss, dass die Lebens­umstände in Rückkehr­zentren für Kinder gesundheits­schädigend sind.

Druckmittel private Unterbringung

Mojtoba Pishehvar wollte nicht in ein Rückkehr­zentrum. In der Wohnung in Bern, in der er damals lebte, durfte er als abgewiesener Asyl­suchender jedoch nicht bleiben. Eine Familie, die er aus der Kirche kannte, bot ihm an, dass er bei ihnen leben könne.

Im Kanton Bern ist eine private Unterbringung von abgewiesenen Asyl­suchenden möglich, wenn sie schon lange in der Schweiz leben und nicht ausgeschafft werden können. Engagierte Zivil­personen und Organisationen haben diese Möglichkeit bei den Kantons­behörden erkämpft.

Seit Ende 2022 ist die private Unterbringung sogar in einem kantonalen Gesetz verankert. Das geht auf einen Vorstoss im Kantons­parlament zurück, der entgegen dem Willen des Regierungs­rates im Parlament eine Mehrheit fand. Seit der Gesetzes­änderung erhalten auch privat Untergebrachte 10 Franken Nothilfe pro Tag. Für die Miete müssen aber die Gast­geberinnen aufkommen.

Wer eine Privat­unterbringung will, muss dafür ein Gesuch bei den Migrations­behörden stellen. Eine Bewilligung gilt jeweils für sechs Monate, dann braucht es ein neues Gesuch.

Mojtoba Pishehvars Gesuch wurde im Sommer 2021 gutgeheissen. Er bezog ein Zimmer im Einfamilien­haus der befreundeten Familie in einem Vorort von Bern. Dort teilte er sich das Erdgeschoss mit dem ältesten von drei Kindern. Für beide Seiten passte das gut.

Ein erstes Mal verlängerten die Migrations­behörden die Bewilligung um weitere sechs Monate. Als die zweite Verlängerung anstand, wurde er zu einem «Ausreise­gespräch» eingeladen. Dort wurde ihm mitgeteilt: Er müsse auf die iranische Botschaft gehen und sich einen Pass beschaffen, damit er die Schweiz verlassen könne.

Ohne Gang auf die Botschaft werde seine Privat­unter­bringung nicht weiter erlaubt. Pishehvar sagte den Behörden klipp und klar, dass er nicht auf die Botschaft gehen werde. Er könne diese nicht betreten, weil er sich sonst dem iranischen Regime aussetzen würde.

Also verlängerte die Migrations­behörde die Bewilligung für seine Privat­unterbringung nicht. Pishehvar wurde im Sommer 2022 ins Rückkehr­zentrum Gampelen verlegt – gegen den Willen seiner Gast­familie.

Eine Grundsatz­frage

Der Berner Rechtsanwalt David Krummen reichte für Pishehvar eine Beschwerde gegen den Entscheid ein. Im April 2024 lehnte die kantonale Sicherheits­direktion die Beschwerde ab. Pishehvar zog den Fall ans Berner Verwaltungs­gericht weiter.

Das Gericht erkennt darin einen Grundsatz­fall. Es hat deshalb eine öffentliche Sitzung einberufen. Das ist selten. Normaler­weise fällt das Verwaltungs­gericht seine Entscheide im schriftlichen Verfahren. Nur ausnahms­weise und wenn die Richterinnen sich nicht einig sind, führen sie eine öffentliche Urteils­beratung durch.

Pishehvars Situation ist kein Einzelfall. Seit der Gesetzes­änderung im Jahr 2022 wurden im Kanton Bern immer wieder Fälle bekannt, in denen die Behörden Privatunter­bringungen mit der gleichen Begründung beendeten. Asyl­organisationen und Kantons­parlamentarier warfen dem zuständigen Sicherheits­direktor Philippe Müller (FDP) vor, mit dieser Praxis den Willen des Gesetz­gebers zu missachten.

Müller hatte sich gegen den Vorstoss des Kantons­parlaments gestellt, mit dem die Privatunter­bringung ins Gesetz geschrieben wurde. Er sprach in den Debatten im Grossen Rat von «Tränendrüsen­politik». Später verteidigte er die Praxis «Privatunter­bringung nur bei Pass­beschaffung» öffentlich. In den Medien nannte er den Vorwurf, die Berner Migrations­behörden hätten ihre Praxis nach der unliebsamen Gesetzes­änderung verschärft, «ein Märchen».

In diesem Kontext trifft am Berner Verwaltungs­gericht ein mittelloser abgewiesener Asyl­suchender nicht nur auf übermächtige Richterinnen, sondern er tritt indirekt auch gegen Regierungs­rat Philippe Müller an, der sich seit Jahren als Hardliner in Asyl­fragen hervortut.

Der Wille des Parlaments

Rund vierzig Zuschauer versammeln sich im schlichten Saal des Berner Verwaltungs­gerichts, um den fünf Richterinnen zu lauschen. Auch die beiden Beschwerde­führer und ihr Anwalt sind nur als Zuschauer hier – die Verhandlung besteht einzig und allein aus einer Urteils­beratung. Die Richter teilen nacheinander ihre Stand­punkte zu den beiden schriftlichen Beschwerden mit. Geurteilt wird am Schluss per Mehrheits­entscheid.

Als Referentin präsentiert Verwaltungs­richterin Ruth Herzog als Erste ihre Argumente und Schluss­folgerungen.

Sie muss im Kern die Frage beurteilen: Dürfen Behörden einer nothilfe­beziehenden Person die Privatunter­bringung entziehen, weil sie ihre Mitwirkungs­pflicht bei der Beschaffung des Passes missachtet? Rechts­anwalt Krummen argumentiert in seiner Beschwerde, das verletze das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und die Rechte auf Bewegungs­freiheit und auf soziale Kontakte.

«Nothilfe­beziehende Personen müssen ihre Pflichten erfüllen, um eine private Unterbringung zu erhalten», sagt Richterin Herzog. Zu diesen Pflichten gehöre auch das Mitwirken bei der Beschaffung von Identitäts­dokumenten.

Diese Mitwirkungs­pflicht ist im kantonalen Ausländer­recht verankert. Verankert ist dort auch ausdrücklich, dass privat Untergebrachte nicht von dieser und anderen Pflichten ausgenommen sind.

Das verstosse an sich nicht gegen das Grund­recht auf Hilfe in Notlagen, argumentiert Herzog. «Die Kantone sind bei der Ausgestaltung der Not­hilfe grundsätzlich frei.» Die Pass­beschaffung als Bedingung für eine Privatunter­bringung verletze die Bundes­verfassung nicht. Der Anspruch auf Nothilfe bleibe bestehen, wenn Personen im Rückkehr­zentrum einquartiert werden.

Damit ist Herzog aber noch nicht am Schluss ihrer Ausführungen. Mit einer komplexen und vermutlich für viele im Raum erstaunlichen Argumenta­tions­kette kommt sie trotzdem zum Resultat: Die Praxis der Berner Migrations­behörden ist rechts­widrig.

Sie verletze zwar nicht die Grundrechte, aber die ebenfalls in der Bundes­verfassung verankerten Prinzipien des Willkür­verbots und der Verhältnis­mässigkeit.

Herzog bezieht sich auf die Debatten im Kantons­parlament beim Vorstoss zur privaten Unterbringung. Sie schlussfolgert: «Der Grosse Rat hatte auch jene Personen im Blick, die nicht bei der Papier­beschaffung mitwirken.» Es sei der Wille des Parlaments gewesen, auch deren Lebens­bedingungen zu verbessern.

Die Pflicht zur Papier­beschaffung sei ausserdem schon im nationalen Asyl­gesetz verankert. Das kantonale Recht begründe keine neuen Pflichten. Darum sei es «sachfremd» von den Kantons­behörden, die Mitwirkung als Bedingung für die Privat­unterbringung vorzuschreiben.

«Die Beschwerde ist gutzuheissen», fordert Herzog am Ende ihres langen, von Schachtel­sätzen und Fach­begriffen durch­setzten Votums.

Als Nächstes spricht Richter Thomas Häberli. Er ist anderer Meinung.

«Ich sehe nicht, weshalb die Bedingung unsachlich oder willkürlich sein soll», sagt er. Die private Unterbringung führe dazu, dass Personen, die eigentlich ausreisen müssten, länger in der Schweiz blieben – weil sie ihr Leben angenehmer mache. Deshalb findet er es angebracht, dass abgewiesene Asylsuchende, die ihre eigene Ausreise mit dem Nicht­beschaffen von Dokumenten verhindern, «es ein bisschen unbequemer haben» als solche, bei denen eine Ausschaffung aus anderen Gründen nicht möglich sei.

Häberli will die Beschwerde abweisen.

Der dritte Richter, Nils Stohner, will sie wiederum gutheissen. Der vierte, Christophe Tissot, votiert für Abweisung.

Damit steht es zwei gegen zwei. Gerichts­präsident Michel Daum hat als Letzter das Wort. Seine Stimme wird entscheiden.

Daum setzt zu einer Kritik am Votum von Referentin Herzog an. Ihm sei nicht klar, wie sie zum Schluss komme, das Willkür­verbot oder das Prinzip der Verhältnis­mässigkeit seien verletzt.

Doch dann landet Daum ebenfalls bei den Debatten im Kantons­parlament. «Es wurde eine Reihe von Argumenten für die Privat­unter­bringung gebracht, die völlig unabhängig von der Mitwirkungs­pflicht sind», sagt auch Daum. «Man wollte verhindern, dass Personen psychisch krank werden und dass sie in die Illegalität unter­tauchen. Und man wollte Kosten sparen für den Staat.»

Deshalb komme er «bereits im Rahmen der Gesetzes­auslegung» zum Schluss, dass die Bedingung der Mitwirkung nicht rechtmässig sei. Auch wenn er, wie schon Herzog, ebenfalls keine Grund­rechte verletzt sehe.

Daum will also die Beschwerde gutheissen.

Eine zweite richterliche Diskussions­runde ändert an den Mehrheits­verhältnissen nichts. Die Meinungen sind nach rund eineinhalb Stunden gemacht: Mit drei zu zwei Stimmen heisst das Verwaltungs­gericht die Beschwerde von Mojtoba Pishehvar gut. Sein Gesuch um private Unterbringung muss von den Berner Migrations­behörden neu beurteilt werden.

Pishehvar, der den Voten der Richterinnen mit freundlichem Gesicht gelauscht hat, dreht sich im Gerichts­saal leicht zur Seite und sucht den Augen­kontakt zu Bekannten. Er deutet ein Lächeln an und zwinkert jemandem zu.

«Ich freue mich natürlich», sagt er einen Tag später am Telefon mit der Republik. «Aber planen kann ich momentan nichts – ausser meiner Operation.» Mojtoba Pishehvar ist vor einigen Monaten an Krebs erkrankt. Er verbringt aktuell viel Zeit im Spital. Gesund zu werden, ist sein dringendster Wunsch. Danach könne er wieder über seine länger­fristige Wohn­situation nachdenken.

Weil er durch die Krankheit auf Hilfe im Alltag angewiesen ist, darf Pishehvar aktuell in einer WG leben, wo ihn seine Mitbewohner unterstützen. Bis jetzt gilt: Wenn es ihm besser geht, muss er zurück ins Rückkehr­zentrum. Das könnte sich mit dem Gerichts­urteil ändern.

«Es ist gut, wenn es jetzt mehr Sicherheit gibt für privat Untergebrachte», sagt er. «Aber der Weg für diesen kleinen Schritt war schon sehr lang.» Der Kanton Bern könnte den Entscheid noch ans Bundes­gericht weiterziehen.

Keinen Erfolg hat im Übrigen die zweite Beschwerde, die das Verwaltungs­gericht an derselben Sitzung beurteilt.

In diesem Fall geht es um die tägliche Anwesenheits­pflicht in Rückkehr­zentren: Wenn im Kanton Bern Personen über längere Zeit nicht im Zentrum übernachten, werden sie von der Nothilfe ausgeschlossen und erhalten die 10 Franken pro Tag nicht mehr.

Diese Praxis sei rechtmässig und verletze keine Grund­rechte, kommt das Gericht zum Schluss. Es weist die Beschwerde des Eritreers mit einem Vier-zu-eins-Entscheid ab.

Illustration: Till Lauer

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