
Alles andere als ein Märchen
Das Berner Kantonsparlament kommt abgewiesenen Asylbewerbern punkto Unterbringung einen kleinen Schritt entgegen, doch die Migrationsbehörde stellt sich quer. Und wie urteilt das Verwaltungsgericht?
Von Jana Schmid, 26.11.2025
Richterinnen urteilen oft über Menschen, deren Lebenswelten meilenweit von ihren eigenen entfernt sind. Selten wird das so deutlich wie an einem Donnerstag Ende Oktober am Berner Verwaltungsgericht.
Hier sitzen vier Richter und eine Richterin im Saal. Als Verwaltungsrichter sind sie in der obersten Gehaltsklasse der Berner Kantonsangestellten eingestuft. Angestellte dieser Klasse verdienen zwischen 140’000 und 250’000 Franken pro Jahr. Die fünf haben den Schweizer Pass – für ein Richteramt braucht es zwingend das kantonale Stimmrecht.
Ihnen gegenüber, zuvorderst in den Zuschauerrängen, sitzen zwei Männer. Die beiden sind abgewiesene Asylsuchende. Sie leben seit Jahren ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Einer stammt aus Eritrea, der andere – er heisst Mojtoba Pishehvar – aus dem Iran. Beide geben an, in ihren Herkunftsstaaten verfolgt zu sein. Die Behörden glauben ihnen nicht. Sie können die Männer jedoch nicht zwangsweise ausschaffen.
Wie alle abgewiesenen Asylsuchenden wurden die beiden aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Arbeiten dürfen sie auch nicht mehr. Sie erhalten nur noch die Nothilfe. Sie ist das grundrechtlich garantierte Minimum, das der Staat allen hier lebenden Menschen gewähren muss. Im Kanton Bern umfasst die Nothilfe neben Krankenkasse und Unterkunft 10 Franken pro Tag. Das muss ausreichen für Essen, Hygiene, Kleider, Mobilität und alles andere.
Die fünf Richter beurteilen an einer öffentlichen Verhandlung die Beschwerden der zwei Männer. Weil es bei beiden um die Lebensumstände in der Nothilfe geht, behandelt das Gericht die Fälle an der gleichen Sitzung.
In dieser Justizrubrik soll der Fokus auf den Fall des iranischen Beschwerdeführers gelegt werden.
Am Mittwoch ist bei der Republik Gerichtstag. Jede Woche schildern unsere Justizreporterinnen einen Fall aus den Gerichtssälen dieses Landes, erzählen von den kleinen Dramen und den grossen Fragen der Schweizer Justiz.
Im Podcast «Dritte Gewalt» greifen Host Boas Ruh und Justizreporterin Brigitte Hürlimann Fälle aus dieser Rubrik auf und ergänzen sie mit persönlichen Anekdoten sowie einem Blick hinter die Kulissen der Justiz-Berichterstattung.
Ort: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Zeit: 30. Oktober 2025, 9 Uhr
Fall-Nr.: 100.2024.140
Thema: Nothilfe; Unterbringung bei Privaten
Mojtoba Pishehvar stammt aus dem Iran und lebt seit zehn Jahren in der Schweiz. Vor fünf Jahren wurde sein Asylgesuch abgelehnt. Er musste seine Lehre als Velomechaniker abbrechen. Seither lebt der 47-Jährige im Nothilfesystem.
Dieses wird von den Behörden so unbequem wie möglich ausgestaltet, um Menschen dazu zu bringen, das Land zu verlassen. In vielen Fällen funktioniert das nicht. Ende 2024 bezogen schweizweit 4377 Personen Nothilfe. Davon befanden sich rund die Hälfte seit mehr als einem Jahr in diesem System. Das gibt das Staatssekretariat für Migration auf Anfrage der Republik bekannt.
Die Kollektivunterkünfte für Nothilfebeziehende heissen dennoch Rückkehrzentren.
Sie sind deutlich weniger komfortabel als Unterkünfte für Asylsuchende. Oft befinden sie sich an abgelegenen Standorten, räumlich eng und ohne Beschäftigungsmöglichkeiten.
Regelmässig kommt die Polizei, um Bewohnerinnen abzuholen und auszuschaffen. Oder um sie wegen illegalen Aufenthalts zu inhaftieren, wie eine Recherche von «Das Lamm» und «Correctiv Schweiz» kürzlich gezeigt hat. Auch Gewaltvorfälle, Suizidversuche oder Suizide gibt es immer wieder. Letztes Jahr kam eine Studie der Eidgenössischen Migrationskommission zum Schluss, dass die Lebensumstände in Rückkehrzentren für Kinder gesundheitsschädigend sind.
Druckmittel private Unterbringung
Mojtoba Pishehvar wollte nicht in ein Rückkehrzentrum. In der Wohnung in Bern, in der er damals lebte, durfte er als abgewiesener Asylsuchender jedoch nicht bleiben. Eine Familie, die er aus der Kirche kannte, bot ihm an, dass er bei ihnen leben könne.
Im Kanton Bern ist eine private Unterbringung von abgewiesenen Asylsuchenden möglich, wenn sie schon lange in der Schweiz leben und nicht ausgeschafft werden können. Engagierte Zivilpersonen und Organisationen haben diese Möglichkeit bei den Kantonsbehörden erkämpft.
Seit Ende 2022 ist die private Unterbringung sogar in einem kantonalen Gesetz verankert. Das geht auf einen Vorstoss im Kantonsparlament zurück, der entgegen dem Willen des Regierungsrates im Parlament eine Mehrheit fand. Seit der Gesetzesänderung erhalten auch privat Untergebrachte 10 Franken Nothilfe pro Tag. Für die Miete müssen aber die Gastgeberinnen aufkommen.
Wer eine Privatunterbringung will, muss dafür ein Gesuch bei den Migrationsbehörden stellen. Eine Bewilligung gilt jeweils für sechs Monate, dann braucht es ein neues Gesuch.
Mojtoba Pishehvars Gesuch wurde im Sommer 2021 gutgeheissen. Er bezog ein Zimmer im Einfamilienhaus der befreundeten Familie in einem Vorort von Bern. Dort teilte er sich das Erdgeschoss mit dem ältesten von drei Kindern. Für beide Seiten passte das gut.
Ein erstes Mal verlängerten die Migrationsbehörden die Bewilligung um weitere sechs Monate. Als die zweite Verlängerung anstand, wurde er zu einem «Ausreisegespräch» eingeladen. Dort wurde ihm mitgeteilt: Er müsse auf die iranische Botschaft gehen und sich einen Pass beschaffen, damit er die Schweiz verlassen könne.
Ohne Gang auf die Botschaft werde seine Privatunterbringung nicht weiter erlaubt. Pishehvar sagte den Behörden klipp und klar, dass er nicht auf die Botschaft gehen werde. Er könne diese nicht betreten, weil er sich sonst dem iranischen Regime aussetzen würde.
Also verlängerte die Migrationsbehörde die Bewilligung für seine Privatunterbringung nicht. Pishehvar wurde im Sommer 2022 ins Rückkehrzentrum Gampelen verlegt – gegen den Willen seiner Gastfamilie.
Eine Grundsatzfrage
Der Berner Rechtsanwalt David Krummen reichte für Pishehvar eine Beschwerde gegen den Entscheid ein. Im April 2024 lehnte die kantonale Sicherheitsdirektion die Beschwerde ab. Pishehvar zog den Fall ans Berner Verwaltungsgericht weiter.
Das Gericht erkennt darin einen Grundsatzfall. Es hat deshalb eine öffentliche Sitzung einberufen. Das ist selten. Normalerweise fällt das Verwaltungsgericht seine Entscheide im schriftlichen Verfahren. Nur ausnahmsweise und wenn die Richterinnen sich nicht einig sind, führen sie eine öffentliche Urteilsberatung durch.
Pishehvars Situation ist kein Einzelfall. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2022 wurden im Kanton Bern immer wieder Fälle bekannt, in denen die Behörden Privatunterbringungen mit der gleichen Begründung beendeten. Asylorganisationen und Kantonsparlamentarier warfen dem zuständigen Sicherheitsdirektor Philippe Müller (FDP) vor, mit dieser Praxis den Willen des Gesetzgebers zu missachten.
Müller hatte sich gegen den Vorstoss des Kantonsparlaments gestellt, mit dem die Privatunterbringung ins Gesetz geschrieben wurde. Er sprach in den Debatten im Grossen Rat von «Tränendrüsenpolitik». Später verteidigte er die Praxis «Privatunterbringung nur bei Passbeschaffung» öffentlich. In den Medien nannte er den Vorwurf, die Berner Migrationsbehörden hätten ihre Praxis nach der unliebsamen Gesetzesänderung verschärft, «ein Märchen».
In diesem Kontext trifft am Berner Verwaltungsgericht ein mittelloser abgewiesener Asylsuchender nicht nur auf übermächtige Richterinnen, sondern er tritt indirekt auch gegen Regierungsrat Philippe Müller an, der sich seit Jahren als Hardliner in Asylfragen hervortut.
Der Wille des Parlaments
Rund vierzig Zuschauer versammeln sich im schlichten Saal des Berner Verwaltungsgerichts, um den fünf Richterinnen zu lauschen. Auch die beiden Beschwerdeführer und ihr Anwalt sind nur als Zuschauer hier – die Verhandlung besteht einzig und allein aus einer Urteilsberatung. Die Richter teilen nacheinander ihre Standpunkte zu den beiden schriftlichen Beschwerden mit. Geurteilt wird am Schluss per Mehrheitsentscheid.
Als Referentin präsentiert Verwaltungsrichterin Ruth Herzog als Erste ihre Argumente und Schlussfolgerungen.
Sie muss im Kern die Frage beurteilen: Dürfen Behörden einer nothilfebeziehenden Person die Privatunterbringung entziehen, weil sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des Passes missachtet? Rechtsanwalt Krummen argumentiert in seiner Beschwerde, das verletze das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und die Rechte auf Bewegungsfreiheit und auf soziale Kontakte.
«Nothilfebeziehende Personen müssen ihre Pflichten erfüllen, um eine private Unterbringung zu erhalten», sagt Richterin Herzog. Zu diesen Pflichten gehöre auch das Mitwirken bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten.
Diese Mitwirkungspflicht ist im kantonalen Ausländerrecht verankert. Verankert ist dort auch ausdrücklich, dass privat Untergebrachte nicht von dieser und anderen Pflichten ausgenommen sind.
Das verstosse an sich nicht gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, argumentiert Herzog. «Die Kantone sind bei der Ausgestaltung der Nothilfe grundsätzlich frei.» Die Passbeschaffung als Bedingung für eine Privatunterbringung verletze die Bundesverfassung nicht. Der Anspruch auf Nothilfe bleibe bestehen, wenn Personen im Rückkehrzentrum einquartiert werden.
Damit ist Herzog aber noch nicht am Schluss ihrer Ausführungen. Mit einer komplexen und vermutlich für viele im Raum erstaunlichen Argumentationskette kommt sie trotzdem zum Resultat: Die Praxis der Berner Migrationsbehörden ist rechtswidrig.
Sie verletze zwar nicht die Grundrechte, aber die ebenfalls in der Bundesverfassung verankerten Prinzipien des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit.
Herzog bezieht sich auf die Debatten im Kantonsparlament beim Vorstoss zur privaten Unterbringung. Sie schlussfolgert: «Der Grosse Rat hatte auch jene Personen im Blick, die nicht bei der Papierbeschaffung mitwirken.» Es sei der Wille des Parlaments gewesen, auch deren Lebensbedingungen zu verbessern.
Die Pflicht zur Papierbeschaffung sei ausserdem schon im nationalen Asylgesetz verankert. Das kantonale Recht begründe keine neuen Pflichten. Darum sei es «sachfremd» von den Kantonsbehörden, die Mitwirkung als Bedingung für die Privatunterbringung vorzuschreiben.
«Die Beschwerde ist gutzuheissen», fordert Herzog am Ende ihres langen, von Schachtelsätzen und Fachbegriffen durchsetzten Votums.
Als Nächstes spricht Richter Thomas Häberli. Er ist anderer Meinung.
«Ich sehe nicht, weshalb die Bedingung unsachlich oder willkürlich sein soll», sagt er. Die private Unterbringung führe dazu, dass Personen, die eigentlich ausreisen müssten, länger in der Schweiz blieben – weil sie ihr Leben angenehmer mache. Deshalb findet er es angebracht, dass abgewiesene Asylsuchende, die ihre eigene Ausreise mit dem Nichtbeschaffen von Dokumenten verhindern, «es ein bisschen unbequemer haben» als solche, bei denen eine Ausschaffung aus anderen Gründen nicht möglich sei.
Häberli will die Beschwerde abweisen.
Der dritte Richter, Nils Stohner, will sie wiederum gutheissen. Der vierte, Christophe Tissot, votiert für Abweisung.
Damit steht es zwei gegen zwei. Gerichtspräsident Michel Daum hat als Letzter das Wort. Seine Stimme wird entscheiden.
Daum setzt zu einer Kritik am Votum von Referentin Herzog an. Ihm sei nicht klar, wie sie zum Schluss komme, das Willkürverbot oder das Prinzip der Verhältnismässigkeit seien verletzt.
Doch dann landet Daum ebenfalls bei den Debatten im Kantonsparlament. «Es wurde eine Reihe von Argumenten für die Privatunterbringung gebracht, die völlig unabhängig von der Mitwirkungspflicht sind», sagt auch Daum. «Man wollte verhindern, dass Personen psychisch krank werden und dass sie in die Illegalität untertauchen. Und man wollte Kosten sparen für den Staat.»
Deshalb komme er «bereits im Rahmen der Gesetzesauslegung» zum Schluss, dass die Bedingung der Mitwirkung nicht rechtmässig sei. Auch wenn er, wie schon Herzog, ebenfalls keine Grundrechte verletzt sehe.
Daum will also die Beschwerde gutheissen.
Eine zweite richterliche Diskussionsrunde ändert an den Mehrheitsverhältnissen nichts. Die Meinungen sind nach rund eineinhalb Stunden gemacht: Mit drei zu zwei Stimmen heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde von Mojtoba Pishehvar gut. Sein Gesuch um private Unterbringung muss von den Berner Migrationsbehörden neu beurteilt werden.
Pishehvar, der den Voten der Richterinnen mit freundlichem Gesicht gelauscht hat, dreht sich im Gerichtssaal leicht zur Seite und sucht den Augenkontakt zu Bekannten. Er deutet ein Lächeln an und zwinkert jemandem zu.
«Ich freue mich natürlich», sagt er einen Tag später am Telefon mit der Republik. «Aber planen kann ich momentan nichts – ausser meiner Operation.» Mojtoba Pishehvar ist vor einigen Monaten an Krebs erkrankt. Er verbringt aktuell viel Zeit im Spital. Gesund zu werden, ist sein dringendster Wunsch. Danach könne er wieder über seine längerfristige Wohnsituation nachdenken.
Weil er durch die Krankheit auf Hilfe im Alltag angewiesen ist, darf Pishehvar aktuell in einer WG leben, wo ihn seine Mitbewohner unterstützen. Bis jetzt gilt: Wenn es ihm besser geht, muss er zurück ins Rückkehrzentrum. Das könnte sich mit dem Gerichtsurteil ändern.
«Es ist gut, wenn es jetzt mehr Sicherheit gibt für privat Untergebrachte», sagt er. «Aber der Weg für diesen kleinen Schritt war schon sehr lang.» Der Kanton Bern könnte den Entscheid noch ans Bundesgericht weiterziehen.
Keinen Erfolg hat im Übrigen die zweite Beschwerde, die das Verwaltungsgericht an derselben Sitzung beurteilt.
In diesem Fall geht es um die tägliche Anwesenheitspflicht in Rückkehrzentren: Wenn im Kanton Bern Personen über längere Zeit nicht im Zentrum übernachten, werden sie von der Nothilfe ausgeschlossen und erhalten die 10 Franken pro Tag nicht mehr.
Diese Praxis sei rechtmässig und verletze keine Grundrechte, kommt das Gericht zum Schluss. Es weist die Beschwerde des Eritreers mit einem Vier-zu-eins-Entscheid ab.
Illustration: Till Lauer