Einmal böse, immer böse?

Jugendliche Mörder sollen in der Schweiz künftig verwahrt werden können. Der Bundesrat und die meisten Parteien sind dafür. Die Fachleute aber warnen – die Vorlage kollidiere mit der Europäischen Menschenrechts­konvention.

Von Brigitte Hürlimann, 11.09.2023

Vorgelesen von Jonas Gygax
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1956 schreibt der amerikanische Autor Philip K. Dick eine Kurz­geschichte, die es Jahrzehnte später auf die ganz grossen Leinwände schaffen soll. Steven Spielberg hat den Stoff in einen Science-Fiction-Thriller mit Starbesetzung gepackt, der 2002 erstmals in die Kinosäle kommt. Er trägt den gleichen schlichten Namen wie das ursprüngliche Werk: «Minority Report».

Die Story ist erstaunlich aktuell und reell.

Es geht um ein systematisches, vorsorgliches Wegsperren von Menschen, die in der Zukunft eine Gewalttat begehen könnten. Im Kino­thriller spürt Super-Cop Tom Cruise potenzielle Mörder und Totschlägerinnen auf – bis er selbst in Verdacht gerät, in naher Zukunft eine Gräueltat zu begehen.

Der Jäger wird nun zum Gejagten und beginnt (erst jetzt) an der Zuverlässigkeit der «Vorkriminalitäts­bekämpfung» zu zweifeln – wie sein Job im Thriller genannt wird.

Cruise stösst bei seinen Nach­forschungen auf die titelgebenden Minderheiten­berichte, die unter Verschluss gehalten und verschwiegen werden, weil sie das ganze System infrage stellen. Die Behörden befürchten, die Bevölkerung könnte das Wegsperren potenzieller Verbrecher nicht mehr dulden, wenn die Unsicherheiten in den Prognosen öffentlich bekannt würden, die in den «Minority Reports» festgehalten werden.

Die Botschaft von Buch und Film hat im Hier und Heute nichts an Brisanz verloren.

Wie weit gehen die Menschen, um Verbrechen zu verhindern, die in der Zukunft vielleicht geschehen könnten? Besteht wirklich ein Konsens darüber, dass es nicht mehr ausreicht, Mörder und andere Gewalt­täterinnen für ihre Verbrechen «nur» zu bestrafen? Sollen sie übers Strafende hinaus präventiv eingesperrt bleiben – weil nicht komplett auszuschliessen ist, dass sie nochmals zuschlagen könnten?

Zynischerweise gilt in der Strafrechts­logik eine Verwahrung – die strengste Sanktion überhaupt – nicht als Strafe, sondern als eine sogenannte Massnahme. Das klingt harmlos, ist es aber nicht. Wer zu einer Freiheits­strafe verurteilt wird, weiss auf den Tag genau, wann er das Gefängnis verlassen kann. Verwahrte bleiben auf unbestimmte Zeit eingesperrt; zu Entlassungen kommt es unter diesem Vollzugs­titel höchst selten. Sie gelten als untherapierbar, unverbesserlich, latent gefährlich – als hoffnungslose Fälle, die man besser drinnen lässt.

Doch hat eine, die getötet hat, keinen Anspruch mehr auf Empathie? Und was ist mit den Angehörigen? Gehört es nicht zum Strafrecht, Verurteilte, die ihre Sühne geleistet haben, zurück in die Gesellschaft zu führen? Ihnen eine Perspektive zu bieten?

Es sind solche Fragen, die derzeit die Politik wieder bewegen, im Moment gerade in der Rechts­kommission des Nationalrats. Konkret geht es um eine angebliche Lücke im Gesetz: die Verwahrung von Jugend­straftätern, die in der Schweiz neu eingeführt werden soll. Einfache Antworten gibts hier nicht. Der richtige Umgang mit Mördern wird noch deutlich komplexer und belastender, wenn es um Minder­jährige geht.

Sieben Kapitel eines ungemütlichen Themas:

  1. Wie funktioniert das Jugend­strafrecht?

  2. Wie oft morden Jugendliche in der Schweiz?

  3. Wie werden sie bestraft?

  4. Gibt es eine «gefährliche Lücke»?

  5. Was wird als Lösung vorgeschlagen?

  6. Was sagen die Expertinnen?

  7. Wie gehts weiter?

1. Wie funktioniert das Jugend­strafrecht?

Seit 2007 gibt es in der Schweiz ein separates Jugend­strafrecht, das 2011 mit einer Jugendstraf­prozess­ordnung ergänzt wurde. Beide Erlasse grenzen sich deutlich vom Erwachsenen­strafrecht ab. Beim Umgang mit jugendlichen Straftäterinnen geht es in erster Linie um deren Schutz und Erziehung.

Dahinter steckt der Gedanke, dass junge Menschen eher form- und beeinflussbar sind als Erwachsene. Und dass es sich lohnt, mit einem breiten, pädagogisch ausgerichteten Instrumentarium auf sie einzuwirken, sie nicht einfach eine Strafe absitzen zu lassen.

«Die jungen Täter sollen an sich arbeiten, was manche von ihnen als viel lästiger und mühsamer empfinden, als in einer Zelle zu hocken und abzuwarten, bis die Strafe verbüsst ist», sagt der Leiter der Jugend­anwaltschaft Zürich-Stadt, Patrik Killer.

Zu den Besonderheiten des hiesigen Jugend­strafrechts gehört, dass bereits Kinder ab 10 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. In Deutschland und Österreich beginnt die Strafmündigkeit erst mit 14 Jahren. Wer 18 Jahre alt wird und gegen das Gesetz verstösst, wird als Erwachsener nach den Regeln des Erwachsenen­strafrechts behandelt – kann also verwahrt werden.

Die Untersuchung der Delikte von Minder­jährigen obliegt den Jugend­anwaltschaften. Kommt es zum Prozess, sind Jugend­gerichte für die Beurteilung zuständig.

Ab voraussichtlich dem 1. Januar 2024 gilt für die sogenannten Übergangs­täter ein neues Regime, das durchaus als eine Verschärfung des Jugend­strafrechts bezeichnet werden kann.

Es geht um folgende Konstellation: Jemand begeht eine Serie von Delikten, eine Reihe davon als Minder­jährige, eine Reihe als Volljährige. Die Straf­verfolgung dieser Delikt­serie wird künftig aufgesplittet, es kommt zu zwei parallelen Unter­suchungen. Die Jugend­anwaltschaft ist für jenen Teil zuständig, der vor dem 18. Altersjahr begangen wurde, die Staats­anwaltschaft für den anderen. Bisher blieb das ganze Verfahren bei den Jugend­anwaltschaften, die für die «Erwachsenen­delikte» allerdings das Erwachsenen­strafrecht anzuwenden hatten.

Vor allem bei schweren Verbrechen werden die jugendlichen Täter im Laufe des Vollzugs volljährig. Sobald sie 25 Jahre alt sind, müssen sämtliche jugend­strafrechtlichen Massnahmen aufgehoben werden. Diese Obergrenze wurde erst 2016 von 22 auf die heute geltenden 25 Jahre erhöht – es ist ebenfalls eine Verschärfung, um den Sicherheits­bedenken gerecht zu werden.

Doch auch wenn ein Jugend­straftäter 25 Jahre alt geworden ist, wird er nicht einfach auf die Strasse gestellt und sich selbst überlassen. Bei heiklen Fällen besteht die Möglichkeit, die zivilen Behörden, zum Beispiel die Kindes- und Erwachsenen­schutz­behörde, einzuschalten. So ist es explizit im Gesetz geregelt.

Und darum, sagt Marcel Riesen-Kupper, Leitender Ober­jugendanwalt im Kanton Zürich – die mit Abstand grösste Jugend­anwaltschaft der Schweiz –, verstehe er nicht, warum in der Politik von einer Lücke die Rede sei.

«Wir haben mit den pädagogisch ausgerichteten Instrumenten des Jugend­strafrechts eine gute Chance, bei den jungen Tätern eine Verhaltens­änderung und eine Stabilisierung zu erreichen, sie auf ein deliktfreies Leben vorzubereiten. Unsere Berufs­kollegen aus Deutschland und Österreich beneiden uns regelmässig ums schweizerische System. Wir brauchen keine weiteren Jugend­gefängnisse. Die bringen nicht die besseren Resultate. Und wir sollten unser bewährtes Jugend­strafrecht nicht mit der Einführung der Verwahrung gefährden», sagt Riesen-Kupper.

2. Wie oft morden Jugendliche in der Schweiz?

In seiner Botschaft zur geplanten Änderung des Jugend­strafgesetzes erwähnt der Bundesrat 12 Minderjährige, die zwischen 2010 und 2020 wegen Mordes verurteilt wurden. Längst nicht alle dieser Fälle führten zu Schlagzeilen, was auch daran liegt, dass Jugend­strafprozesse fast immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

Zu den breit diskutierten Mord­fällen von Jugendlichen ab den Nuller­jahren gehören folgende drei:

  • 2008 verschafft sich ein 17-Jähriger Zugang in einen Aargauer Erotik­salon, vergewaltigt und erdrosselt dort eine 40-jährige Sexarbeiterin.

  • 2009 erschlägt ein 16-jähriger Aargauer im Tessin ein 17-jähriges Mädchen bei einem Spaziergang im Wald. Sie habe ihn genervt, weil sie zu viel geredet habe, sagt er später aus.

  • 2013 werden im bernischen Spiez ein Heimleiter und seine Freundin tot aufgefunden. Beide Körper weisen weit über hundert Messer­stiche auf. Mehr als ein Jahr später werden die beiden Täter gefasst: ein zur Tatzeit 16-Jähriger und sein Vater.

Dass Minderjährige nicht nur ein Schwerst­verbrechen begehen, sondern nach Abschluss der jugend­strafrechtlichen Sanktionen immer noch als gefährlich gelten, kommt nach Auffassung des Bundesrats «sehr selten» vor. Es handle sich jedoch um «durchaus mögliche aller­schwerste Fälle», schreibt er in seiner Botschaft.

Der Leitende Ober­jugendanwalt Marcel Riesen-Kupper hat es pro Jahr mit rund 6000 Fällen zu tun. «Etwa drei Viertel der Jugendlichen kommen nur einmal zu uns. In den meisten Fällen geht es um Bagatellen. Es sind wenige, die uns stark beschäftigen, vielleicht 2 bis 3 Prozent. Bei den schwierigen Fällen ordnen wir neben einer Strafe regelmässig eine Schutz­massnahme an. Das kann eine Betreuung oder Aufsicht, ein Rayon- oder Kontakt­verbot sein – aber auch eine geschlossene Unterbringung.»

Die fünf regionalen Jugend­anwaltschaften im Kanton Zürich arbeiten in gemischten Teams, Juristinnen zusammen mit Sozial­arbeitern. Sie stehen in engem Kontakt mit der Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde, den polizeilichen Jugend­diensten sowie weiteren Fachbehörden.

3. Wie werden sie bestraft?

Der Bundesrat gibt in seiner Botschaft auch Auskunft darüber, was mit den 12 erwähnten jugendlichen Mördern geschah. 4 von ihnen kamen im Rahmen einer Schutz­massnahme in eine geschlossene Anstalt, 2 wurden zusätzlich noch zur Höchst­strafe von 4 Jahren Freiheits­entzug verurteilt.

In 2 Fällen reichte eine persönliche Betreuung mit einer Aufsicht aus (das sind ebenfalls Schutz­massnahmen), die mit einem 3-jährigen Freiheits­entzug als Strafe kombiniert wurde.

In einem Fall gab es einen Freiheits­entzug von 180 Tagen, kombiniert mit einer ambulanten Behandlung; in einem anderen Fall eine offene Unterbringung ohne Freiheits­entzug. Und in 4 weiteren Fällen wurde ein Freiheits­entzug als Strafe angeordnet (zwischen 3 und 4 Jahren) – ohne zusätzliche Schutz­massnahme.

Davon, dass jugendliche Mörder nach der Verbüssung ihrer Strafe oder Schutz­massnahme erneut getötet hätten, ist nirgends die Rede. Keine der Praktikerinnen, mit denen die Republik gesprochen hat, kann sich erinnern, dass es so etwas in der Schweiz jemals gegeben hätte.

Aber genau dieser Fall soll nun gesetzlich geregelt werden.

Die Expertinnen, die vom Bundesamt für Justiz angehört worden waren, gehen schweizweit von einem halben Dutzend Jugend­straftäter aus, die nach Abschluss der Sanktionen weiterhin «gesichert» werden sollten – weil sie als gefährlich gelten. Einer, der unter dieses Label fiel, war der «Aargauer Prostituierten­mörder».

Der Täter war 2011 von einem Jugend­gericht zur Höchststrafe (4 Jahre) und zu einer geschlossenen Unterbringung verurteilt worden, um seine psychischen Störungen zu behandeln. Diese Schutz­massnahme musste jedoch nach dem damaligen Recht beendet werden, als der Mann 22 Jahre alt wurde; heute gilt, wie erwähnt, eine Alters­obergrenze von 25 Jahren.

Weil ihn die Behörden nach wie vor als akut gefährlich einschätzten, kam er nicht auf freien Fuss, sondern wurde in den Sicherheits­trakt eines Gefängnisses verbracht – unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung; ein Instrument des Zivilrechts, das eigentlich dazu dient, kranke Menschen zu schützen, medizinisch zu betreuen und zu behandeln.

Beim jungen, inzwischen erwachsenen Mörder ging es jedoch ausschliesslich um seine angebliche Fremd­gefährdung. Also darum, dass er sich erneut einer Gewalttat schuldig machen könnte. Eine Selbst­gefährdung wurde von den Gutachtern in den neuen Diagnosen ausgeschlossen.

Beda Meyer Löhrer vertrat den jungen Mann bei seinem Kampf um die Freilassung. Der Zürcher Rechts­anwalt beschreibt in verschiedenen wissenschaftlichen Beiträgen, wie die «Fürsorge» für seinen Mandanten konkret aussah. Der Jugend­straftäter, der in seiner Kindheit und Jugend schwer vernachlässigt, mehrfach fremd­platziert und von einem Pflege­vater sexuell missbraucht worden war, wurde 3 Jahre lang im Zentral­gefängnis Lenzburg mit erwachsenen Schwer­verbrechern zusammen­gepfercht.

Die meiste Zeit war er in seiner Zelle eingeschlossen. Arbeits­beschäftigung, so banal und monoton sie auch war, gab es selten. Besuch durfte er nur hinter einer Glas­scheibe empfangen, Telefonieren am Abend und am Wochenende war verboten. Therapeutische Gespräche fanden bloss während 50 Minuten pro Woche statt.

«Es war ein straf­rechtliches Regime, obwohl mein Mandant seine Sanktion verbüsst hatte und zivil­rechtlich untergebracht war», sagt Meyer Löhrer. «Der Freiheits­entzug und die Unterbringung im Gefängnis – beides war klar rechts­widrig. Das Instrument der fürsorgerischen Unter­bringung wurde zu reinen Sicherungs­zwecken missbraucht.»

Der Anwalt zog den Fall bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte in Strassburg. Und bekam recht. Der Gerichtshof rügte die Schweiz und stellte klar, die fürsorgerische Unter­bringung sei keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Menschen ausschliesslich wegen einer befürchteten Fremd­gefährdung einzusperren – und schon gar nicht im Gefängnis.

Das Verdikt aus Strassburg führte zur Entlassung des jungen Mannes. Seit über 4 Jahren lebt er wieder in Freiheit. Offenbar unauffällig. Von neuen Delikten weiss sein Rechts­vertreter auf jeden Fall nichts.

4. Gibt es eine «gefährliche Lücke»?

Wenn sogar die Jugend­anwälte fast einhellig betonen, das geltende Recht funktioniere gut, und wenn kein einziger Fall bekannt ist, bei dem ein jugendlicher Mörder nach seiner Entlassung ein zweites Mal zugeschlagen hätte: Warum ist in Bundesbern trotzdem von einer «gefährlichen Lücke» die Rede, die es unbedingt zu schliessen gelte?

Es ist FDP-Ständerat Andrea Caroni, der das Thema 2016 mit einer Motion auf die politische Bühne gebracht hat und beim Bundesrat sowie bei den meisten Parteien auf offene Ohren gestossen ist. Die «gefährliche Lücke», sagt Caroni, bestehe dann, wenn ein Jugendlicher mit 25 Jahren aus allen Schutz­massnahmen entlassen werden müsse, die Sicherheit Dritter aber immer noch «schwer­wiegend» bedrohe.

Solche Leute kämen frei, so der Appenzeller Rechts­anwalt in seinem Votum im Ständerat, auch wenn sämtliche Alarm­signale auf Rot stünden. Nur weil diese Leute eine bestimmte Anzahl Kerzen auf ihrem Geburtstags­kuchen ausblasen dürften.

Um Dritte «rechtsstaatlich korrekt» vor schwer­wiegender Gewalt zu schützen, müssten für die Jugend­straftäter neue Massnahmen angeordnet werden können, fordert Caroni.

Betroffen seien in erster Linie psychisch gesunde Täterinnen, weil für sie kein fürsorgerischer Freiheits­entzug infrage komme. Und ja, es gehe um wenige Fälle, «zum Glück sind es wenige Fälle. Zum Glück laufen in diesem Land nicht reihenweise junge Mörder herum», so Ständerat Caroni vor seinen Rats­kollegen. «Aber wir sprechen vom schlimmst­möglichen Fall, den es eben auch gibt; einem pro Jahr. Auch diesem sollten wir mit einem guten Sicherheits­dispositiv begegnen können.»

Und nein, er sei kein strafrechtlicher Hardliner, sagt Caroni. Es gehe um den Schutz der Bevölkerung.

5. Was wird als Lösung vorgeschlagen?

Wie diese Gesetzes­lücke zu schliessen ist oder ob überhaupt eine Lücke besteht, darüber wurde in der Bundes­verwaltung lange und kontrovers diskutiert, auch unter Einbezug von externen Fachleuten. Die Version, die der Bundesrat dem Parlament heute vorschlägt, sieht Folgendes vor:

  • Minderjährige, die zur Tatzeit mindestens 16 Jahre alt waren und wegen Mordes verurteilt wurden, sollen nachträglich verwahrt werden können; wenn die Gefahr besteht, sie könnten erneut einen Mord begehen.

  • Für eine nachträgliche Verwahrung braucht es den Antrag der Vollzugs­behörde, eine neue psychiatrische Begutachtung, die Beurteilung einer Fach­kommission sowie die Anhörung der Betroffenen.

  • Werden die jugendlichen Mörder «nur» zu einem Freiheits­entzug, nicht aber zu einer Schutz­massnahme verurteilt, muss eine allfällige Verwahrung bereits im Urteil des Jugend­gerichts vorbehalten werden.

  • Umfasst das Urteil neben der Strafe auch noch eine Schutz­massnahme, braucht es diesen Vorbehalt nicht – die frühere Massnahme wird durch eine neue abgelöst: die Verwahrung.

Diesem Vorschlag stimmten in der Vernehmlassung 15 Kantone zu, 9 Kantone lehnten ihn ab. Was auffällt: Sämtliche politischen Parteien, die daran teilnahmen, äusserten sich (zumindest grundsätzlich) positiv. Die Expertinnen, Fach­organisationen und die Rechts­gelehrten hingegen lehnten die Gesetzes­änderung ziemlich einhellig ab.

Eine Diskrepanz, die es in Strafrechts­fragen des Öfteren gibt.

Doch ganz so einstimmig kommt auch die Politik nicht daher. Die Rechts­kommission des Ständerats sprach sich im Februar dieses Jahres mit Mehrheits­entscheid (7 zu 5 Stimmen) gegen ein Eintreten auf die Vorlage aus – sie wollte keine Verwahrung von Jugend­straftätern. Der Rat ist der Kommissions­empfehlung allerdings nicht gefolgt: mit 22 gegen 17 Stimmen.

Zu den Argumenten vom Bundesrat und von den ihm zustimmenden Kreisen für eine Verwahrung von Jugend­straftäterinnen

  • Die Mörder, um die es geht, sind inzwischen volljährig geworden.

  • Nach Abschluss der jugend­strafrechtlichen Sanktion oder mit dem Erreichen des 25. Altersjahrs besteht nach wie vor eine Gefährlichkeit für Dritte, die es aufzufangen gilt.

  • Auch eine geschlossene Unterbringung nach dem Jugend­strafrecht dient Sicherungs­zwecken. Damit wird der reine Schutz- und Erziehungs­gedanke heute schon relativiert.

  • Minderjährige Täter können in Anstalten für junge Erwachsene unter­gebracht werden, auch das ist eine Aufweichung der Sonder­behandlung für Jugendliche.

  • Mit der Verwahrung steht im Erwachsenen­strafrecht eine geeignete Sicherheits­massnahme für gefährliche Täter zur Verfügung – es ist nicht nötig, ein neues Instrument zu schaffen. Auch nicht im Zivilrecht.

  • Bei einer strafrechtlichen Massnahme wie der Verwahrung trägt der Kanton die Kosten. Bei der fürsorgerischen Unter­bringung müssen die Gemeinden aufkommen, was zu einer übermässigen Belastung führen kann.

6. Was sagen die Expertinnen?

Der deutlichste Widerspruch gegen die Gesetzes­änderung kommt also ausgerechnet von jenen Fachkräften, die direkt und regelmässig mit Jugend­straftätern oder mit dem Jugend­strafrecht zu tun haben. Sie wollen dezidiert nichts von einer Verwahrung wissen – mit nur vereinzelten Ausnahmen.

Zu den Argumenten der Kritikerinnen einer Verwahrung von Jugend­straftätern

  • Die Verwahrung widerspricht dem Ziel und dem Grundsatz des schweizerischen Jugend­strafrechts (Schutz und Erziehung); es ist ein eigentlicher Paradigmen­wechsel.

  • Gerade bei jungen Tätern lässt sich keine zuverlässige Prognose über ihr künftiges Verhalten erstellen; sie befinden sich in der Entwicklungs­phase, ihre Hirn­reifung ist noch nicht abgeschlossen.

  • Gefährliche jugendliche Delinquentinnen können heute schon jahrelang in geschlossenen Einrichtungen unter­gebracht werden, wo sie intensiv und alters­adäquat betreut werden.

  • Das Damokles­schwert der Verwahrung könnte sie daran hindern, sich in der Therapie zu öffnen. Es drohen Schein­anpassungen.

  • Es geht um eine Gesetzes­änderung für ein paar wenige Extrem­fälle, die mit den bestehenden Instrumenten aufgefangen werden können. Die Interventions­möglichkeiten der Polizei und das Bedrohungs­management sind bereits deutlich ausgebaut worden.

  • Die vorgeschlagene Regelung verletzt zwingendes Völkerrecht.

«Wäre die Verwahrung für Jugend­straftäter in Kraft, sässe mein Mandant wohl heute noch im Gefängnis», sagt Beda Meyer Löhrer, der Anwalt des «Aargauer Prostituierten­mörders». Der Fall seines Mandanten zeige eindrücklich, wie unzuverlässig die Prognosen seien.

Sämtlichen Gutachten und richterlichen Entscheiden zum Trotz habe sich der Mann in der Freiheit bisher bewährt.

«Beim Ruf nach absoluter Sicherheit verlieren die Täter fast alle Rechte. Ist das fair und gerecht? Wir verabschieden uns damit von jeglicher Barmherzigkeit, von sämtlichen christlichen Werten und Gedanken», sagt Meyer Löhrer. «Wir sollten die guten Kräfte im Menschen aktivieren – und das geschieht nicht im Gefängnis. Es stimmt einfach nicht, dass harte Strafen zu weniger Kriminalität führen, das zeigt die Situation in den USA. Auch in jenen Bundes­staaten, in denen es die Todes­strafe gibt.»

«Hard cases make bad law» heisst das geflügelte Wort, das unter Strafrechts­experten kursiert: Extreme Fälle sind eine schlechte Grundlage, um weit­reichende Gesetzes­änderungen zu beschliessen.

Grosse Zweifel an der geplanten Gesetzes­änderung äussert auch der Luzerner Kantons­richter Chris Lehner, der sich in seiner preisgekrönten Doktor­arbeit mit dem Massnahmen­recht befasst. «Es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass der Vorschlag des Bundesrats die Europäische Menschenrechts­konvention gleich mehrfach verletzt», sagt Lehner.

«Es geht ums Verbot der Doppel­bestrafung, ums Recht auf ein faires Verfahren sowie ums Recht auf Freiheit und Sicherheit; in der letzteren Norm werden die Voraus­setzungen für einen Freiheits­entzug geregelt. All diese Bestimmungen gehören zum zwingenden Völker­recht. Sie müssen von den schweizerischen Behörden angewandt werden.»

Die nachträgliche Anordnung einer Sanktion aus Gründen, die sich erst nach der jugend­strafrechtlichen Verurteilung ergeben, sei nach diesen Grund­sätzen nicht zulässig, so Lehner. «Die Vorlage des Bundesrats sieht aber genau das vor.» Die ernsthafte Gefahr, der jugendliche Mörder könnte erneut einen Mord begehen, werde frühestens nach Eintritt der Volljährigkeit geprüft. «Vorher, da sind sich die psychiatrischen Experten einig, kann eine solche Prognose nicht zuverlässig gestellt werden.»

Mit der Verwahrung, sagt der Luzerner Kantons­richter, würde die härteste aller Sanktionen ins Jugend­strafrecht eingeführt. Die Aussicht auf ein unbestimmt langes Wegsperren, ohne Hoffnung auf eine Wieder­eingliederung, habe nichts mit der Idee des Jugend­strafrechts zu tun.

Dazu komme, dass in der Schweiz die Verwahrung wie eine Strafe vollzogen werde: «Auch das ist menschen­rechtswidrig.»

7. Wie gehts weiter?

Es ist Wahlherbst. Politikerinnen wollen eine gute Falle machen, landauf, landab. Wer sich für mehr Sicherheit ausspricht, das Leid der Opfer erwähnt und all die Gewalt­taten, die es um jeden Preis zu verhindern gelte, kommt gut an beim Wahlvolk.

Deutlich schwieriger haben es die Mahner und Warnerinnen. In der Schweiz flitzt kein Super-Cop Tom Cruise durch die Gegend und deckt auf, wie unmenschlich, unverhältnis­mässig und unzuverlässig die «Vorkriminalitäts­bekämpfung» ist.

Im Hier und Jetzt liegt das Geschäft der nachträglichen Verwahrung von Jugend­straftätern bei der Rechts­kommission des Nationalrats. Sie hat an ihrer Sitzung vom 1. September die Beratung aufgenommen – und beschlossen, nicht entscheiden zu können; auch nicht darüber, ob auf die Vorlage eingetreten werden soll. FDP-Nationalrätin und Kommissions­präsidentin Christa Markwalder sagt auf Anfrage der Republik, es bestünden so viele Unsicherheiten, dass die Kommission zuerst Expertinnen aus der Praxis anhören wolle.

Und ja, das sei ein eher ungewöhnlicher Entscheid, weil ja schon die Schwester­kommission, jene des Ständerats, ausführliche Hearings durch­geführt habe (und danach ein Nicht­eintreten empfahl). Es habe sich gezeigt, dass die national­rätliche Rechts­kommission von der Vorlage noch nicht überzeugt sei.

Die Anhörung wird zwar noch dieses Jahr, aber erst nach den Wahlen stattfinden – was allenfalls die Chance auf eine unaufgeregte, sachliche Debatte erhöht.

Übrigens: In Spielbergs Thriller spuckt der futuristische Computer die Namen der potenziellen Gewalt­täter, die unverzüglich zu verhaften sind, auf Holzkugeln aus. Sie sehen jenen Kugeln, die bei der Ziehung der Lotto­zahlen zum Einsatz kommen, verblüffend ähnlich.

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