Auf lange Sicht

Ist unser Rechtsstaat wehrlos gegen Terrorismus? Ein Blick auf die Urteile

Die Analyse aller bundes­strafgerichtlichen Urteile zeigt: Schon jetzt kann das blosse Versenden von Whatsapp-Nachrichten als Unterstützung von Terrorismus gewertet werden.

Von Daniel Ryser, 17.05.2021

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Es ist ein Haupt­argument der Befürworter der neuen Anti-Terror-Gesetze, über die wir am 13. Juni abstimmen: Das Strafrecht sei der Heraus­forderung des modernen Terrorismus nicht gewachsen. Man könne erst reagieren, wenn etwas passiert sei, wenn es zu spät sei. Deshalb müsse es der Polizei möglich sein, Zwangs­massnahmen gegen Personen anzuwenden, die noch gar nichts verbrochen haben, bei denen man aber davon ausgehe, sie könnten irgendwann eine Straftat begehen.

Kritikerinnen wiederum argumentieren, die Schweiz habe ihre Anti-Terror-Massnahmen in den letzten Jahren massiv ausgebaut. Das Strafrecht decke den präventiven Bereich bereits ab. Sie sehen in den Plänen des Bundesrats eine Verlagerung hin zu pre-crime, wo im Namen der Freiheits­rechte der Rechts­staat ausgehöhlt werde. «Wer Mitglied einer Terror­gruppe ist oder diese unterstützt, wer einen Anschlag vorbereitet, wer mit Gewalt droht oder Videos von Terror­gruppen postet, kann heute schon verhaftet und verurteilt werden», sagt etwa Patrick Walder. «Mehrere Personen sitzen wegen solcher Straftaten heute in der Schweiz im Gefängnis.» Walder ist Kampagnen­leiter von Amnesty International und engagiert sich gegen das von Bundes­rätin Karin Keller-Sutter lancierte neue Gesetz.

Der Bundesrat argumentiert wiederum: Dem sei nicht so. Heute könne der Staat im Umgang mit islamistischem Terrorismus erst agieren, wenn jemand zu Schaden gekommen sei.

Wer hat recht?

Zwei Forscher der Universität Lausanne, der Kriminologe Ahmed Ajil sowie der Jurist Kastriot Lubishtani, haben alle Verurteilungen untersucht, die das Bundes­strafgericht im Zusammen­hang mit islamistischem Terrorismus, dessen Unter­stützung oder Verherrlichung ausgesprochen hat.

Seit 2004 führten 29 Anklagen zu 21 Verurteilungen

«Ich habe in den vergangenen Jahren mehrere Prozesse gegen mutmassliche Terroristinnen oder Unter­stützer besucht», sagt Kriminologe Ajil. «Dabei fiel mir auf: Dafür, in der Schweiz im Zusammen­hang mit islamistischem Terrorismus verurteilt zu werden, sind die Hürden tief.»

Also haben Ajil und sein Kollege Lubishtani detailliert untersucht, wer vom Bundes­strafgericht wofür verurteilt wurde – seit dem Jahr 2004, also seit das Gericht in Bellinzona existiert. Grund­sätzlich gelangen alle schweren Fälle von Terrorismus vor das Bundes­strafgericht:

  • jene, die auf eine Anklage der Bundes­anwaltschaft zurückgehen;

  • und jene, bei welchen ein Straf­befehl der Bundes­anwaltschaft angefochten wird und die deshalb das Bundes­strafgericht zu lösen hat.

Die Fälle gehen teilweise auf unterschiedliche Recht­sprechungen zurück: Bereits vor dem 11. September 2001 war jegliche Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder deren Unter­stützung verboten – dies schliesst Terror­organisationen wie al-Qaida oder den Islamischen Staat mit ein. Bereits seit November 2001 war al-Qaida in der Schweiz verboten – und somit auch jegliche Unter­stützung dieser Gruppe. Am 1. Januar 2015 trat zudem das «Bundes­­gesetz über das Verbot der Gruppierungen ‹Al-Qaïda› und ‹Islamischer Staat› sowie verwandter Organisationen» in Kraft.

Die beiden Forscher haben nachgezählt: Wie viele Leute wurden in der Schweiz im Zusammen­hang mit islamistischem Terrorismus insgesamt verurteilt? Und wofür?

Aus ihren Daten geht hervor: Seit der Gründung des Bundes­strafgerichts 2004 wurden 29 Personen im Zusammen­hang mit jihadistischem Terrorismus angeklagt. «Von den 29 Fällen wurden 8 Personen in allen Anklage­punkten, die in Verbindung mit Terrorismus stehen, freigesprochen. 21 Personen wurden verurteilt», schreiben sie in ihrer Dokumentation, die noch nicht publiziert ist, aber der Republik vorliegt. 15 Verurteilungen für Terrorismus­straftat­bestände sind rechtskräftig.

Gut die Hälfte der Angeklagten wurde rechtskräftig verurteilt

Anzahl der Angeklagten

15 rechtskräftig verurteilt6 verurteilt8 freigesprochen

6 Angeklagte wurden verurteilt, können aber noch in Berufung gehen. Quelle: Ahmed Ajil und Kastriot Lubishtani, «Le terrorisme djihadiste devant le Tribunal pénal fédéral – analyse des procédures pénales de 2004 à 2020». Universität Lausanne, unpubliziertes Manuskript.

Die Strafen reichen von bedingten Geldstrafen bis zu mehrjährigen unbedingten Freiheits­strafen von bis zu 6 Jahren plus Landesverweis.

Der Grossteil der Straftaten, so zeigt sich, beschränkte sich auf den elektronischen Bereich. In 9 Prozessen ging es ausschliesslich um Aktivitäten in sozialen Netz­werken: gepostete Fotos, Videos oder Kommentare, die als Propaganda oder Unter­stützung für den IS gewertet wurden.

Die meisten Prozesse behandeln digitale Aktivitäten

Anzahl der Prozesse

9 digitale Handlungen6 physische Handlungen

Quelle: Ahmed Ajil und Kastriot Lubishtani, «Le terrorisme djihadiste devant le Tribunal pénal fédéral – analyse des procédures pénales de 2004 à 2020». Universität Lausanne, unpubliziertes Manuskript.

Eine Person zum Beispiel wurde wegen Unter­stützung einer terroristischen Organisation zu 3½ Jahren unbedingter Freiheits­strafe verurteilt, weil sie ein Facebook-Konto eröffnet und von diesem islamistischen Sympathisanten Freundschafts­anfragen verschickt hatte.

Um konkretere Handlungen ging es in wenigen Fällen:

  • Eine Person reiste nach Syrien.

  • 2 Personen versuchten nach Syrien zu reisen und wurden davon abgehalten.

  • Eine Person beherbergte 2 Personen, die dann zum IS reisten.

Diese Personen sassen oder sitzen zum Teil mehrere Jahre im Gefängnis, oder es drohen ihnen zurzeit hohe Haftstrafen.

Die Untersuchung habe zwei Dinge gezeigt, sagt Ajil: Erstens müssten Straftaten im terroristischen Bereich noch lange keine Gewalt­taten sein. Tatsächlich seien die meisten Verurteilungen wegen Aktivitäten auf Social Media erfolgt. «Da wurde vor dem Bundes­strafgericht zum Teil diskutiert, was sich eine Person gedacht hat, als sie bei einem Facebook-Eintrag auf ‹Teilen› drückte – und davon hing dann die Verurteilung wegen Terrorismus­unterstützung ab. Das kontrastiert stark mit der Behauptung des Bundesrats, dem Staat seien heute im Umgang mit jihadistischem Terror die Hände gebunden. Im Gegenteil: Die Gesetz­gebung erlaubt es, Leute wegen Facebook-Aktivitäten jahrelang wegzusperren. Wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, gilt die Person trotzdem als verurteilter Terrorist, was schwer­wiegende Konsequenzen nach sich zieht, zum Beispiel Ausschaffungen.»

Und zweitens sei das Argument, diese Leute seien unter uns und man könne nichts gegen sie unternehmen, offensichtlich falsch. Das Schweizer Strafrecht erlaube es, genau das zu tun: einzugreifen, bevor etwas Schlimmes passiert. «Es genügt schon, wenn man Whatsapp-Nachrichten verschickt, um in Bellinzona verurteilt zu werden», so Ajil.

Hinzu kommen Fälle der Bundes­anwaltschaft

Zudem könne die Bundes­anwaltschaft selbst Straffälle führen, die nicht beim Bundes­strafgericht in Bellinzona landen würden. Die Möglichkeit für die Behörden, einzugreifen, ist hier noch einfacher, wenn die Strafen eher klein sind – bis zu 180 Tage Geld- oder Freiheitsstrafe.

«Diese Fälle sind nicht publik», sagt Ajil. «Aber wir haben rund 20 zusammen­getragen. Die Einstellungs­verfügungen zeigen: Der Staat kann durchaus strafrechtlich aktiv werden, auch wenn noch nichts passiert ist. Die Bundes­anwaltschaft hat wiederholt aufgrund weniger Indizien, zum Beispiel eines Facebook-Posts, Straf­verfahren eröffnet. In einem Fall zum Beispiel hat eine Person von einer anderen Person eine SMS erhalten. Letztere wurde mit dem IS in Zusammen­hang gebracht. Freigesprochen wurden schliesslich beide. Aber allein der Umstand bei der ersten Person, dass sie eine SMS erhalten hatte, reichte für Unter­suchungs­haft. In einer anderen Einstellungs­verfügung kann man nachlesen, dass die Bundes­anwaltschaft ein Verfahren eröffnet habe, weil eine Person angeblich verdächtige Transaktionen in bestimmte Länder getätigt und in drohendem Ton am Telefon gesprochen habe.»

Dass das Strafrecht den Heraus­forderungen des modernen Terrorismus nicht gewachsen sei, man erst handlungs­fähig sei, wenn etwas Schlimmes passiert sei, wie Befürworter des Anti-Terror-Gesetzes behaupten, lasse sich mit Blick auf die geführten Fälle und eröffneten Straf­verfahren also eindeutig wider­legen, sagt der Kriminologe.

Zum Schluss ein Blick auf die 15 Fälle, bei denen jemand seit 2004 rechtskräftig für einen Terrorismus­straftat­bestand verurteilt wurde.

Die 15 rechts­kräftigen Urteile des Bundes­strafgerichts

1. Fall. Urteil vom Januar 2007 gegen 7 Angeklagte wegen der Beteiligung an einem Netzwerk, das illegale Visa für jemenitische Staats­bürger organisiert hatte, damit diese unter falschen Identitäten in der Schweiz Asylanträge stellen konnten. Der vorgeworfene Bezug zu al-Qaida konnte schliesslich nicht nachgewiesen und das Netzwerk auch nicht als kriminelle Organisation eingestuft werden. Eine angeklagte Person wurde freigesprochen. Die 6 weiteren wurden zu Freiheits­strafen zwischen 30 Tagen und 11 Monaten verurteilt.

2. Fall. Urteil vom Juni 2007 gegen einen Mann und eine Frau wegen Unterstützung von al-Qaida: Der Mann fungierte als «Content-Provider» und hatte 6 Internet­seiten betrieben, auf denen Bekenner­videos der Terror­organisation oder Anleitungen zum Bomben­bau verbreitet wurden. Zudem legitimierte er im Netz die Tötung entführter französischer Journalisten. Er wurde zu einer unbedingten Freiheits­strafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Frau wurde zu einer bedingten Freiheits­strafe von 6 Monaten verurteilt, weil sie Moderatorin von zwei Foren auf Websites des Haupt­angeklagten war, wo unter anderem ein Video des Al-Qaida-Vize Ayman Al-Zawahri verbreitet wurde.

3. Fall. Urteil vom Mai 2014: unbedingte Freiheits­strafe von 3 Jahren und 6 Monaten gegen einen Mann wegen Mitgliedschaft in einer Gruppe namens «ZDNAA», die Verbindungen zu al-Qaida hatte. Er stellte zudem Propaganda­material auf seiner Website bereit. Der zweite Angeklagte erhielt eine bedingte Freiheits­strafe von 2 Jahren wegen der Unter­stützung von al-Qaida, weil er das Forum der betreffenden Website moderiert hatte.

4. Fall. Urteil vom Juli 2016 gegen einen Mann, der am Flughafen Zürich kurz vor dem Boarding eines Flugs nach Istanbul verhaftet wurde, weil er von dort nach Syrien oder in den Irak reisen wollte, um dort unter der Herrschaft des Islamischen Staats zu leben. Der Mann hatte zudem auf Whatsapp Attentate verherrlicht und hatte Kontakt mit anderen Personen in der Schweiz, die ins Kriegs­gebiet reisten. Er wurde zu einer bedingten Freiheits­strafe von 18 Monaten verurteilt wegen «Fördern des IS auf andere Weise».

5. Fall. Urteil vom August 2017: Ein Mann muss 6 Monate unbedingt ins Gefängnis, weil er Personen für den Islamischen Staat angeworben hat und 2 Personen logistisch unterstützte, die ins syrisch-irakische Kriegs­gebiet reisten. Ihm wurde auch die Staats­bürgerschaft entzogen.

6. Fall. Urteil vom Oktober 2017: 2 Männer werden zu unbedingten Freiheits­strafen von 3 Jahren und 8 Monaten beziehungs­weise 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation: Der eine Mann hatte in Syrien direkten Kontakt mit Mitgliedern einer Gruppe, die mit dem Islamischen Staat in Verbindung gebracht wurde, und beherbergte in der Schweiz einen weiteren Beschuldigten. Der zweite Mann hatte in Syrien ebensolche Kontakte und habe geplant, die Aktivitäten des IS auch in der Schweiz zu unterstützen. Der dritte Angeklagte musste 3½ Jahre ins Gefängnis, weil er ein Facebook-Konto erstellt und von dort Freundschafts­anfragen an islamistische Sympathisanten verschickt hatte.

7. Fall. Urteil vom Dezember 2017: Freiheits­strafe von 18 Monaten, davon 6 unbedingt – zudem die Verpflichtung zu Bewährungs­hilfe und psychologischer Behandlung. Die Absicht einer Frau, ins Gebiet des Islamischen Staats zu reisen und dort zu leben, wurde vom Bundes­strafgericht als «Versuch der personellen Unter­stützung des IS» gewertet.

8. Fall. Urteil vom Juli 2019: Eine Person wird zu 7 Monaten Freiheits­strafe und einer Geldstrafe von 40 Tages­sätzen verurteilt, weil sie Propaganda für den IS betrieben hatte sowie «Gewalt­darstellungen» auf ihren Geräten hatte. Es ging um 8 Facebook-Posts sowie den Besitz von 11 Fotos, die den bewaffneten Kampf verherrlichten.

9. Fall. Urteil vom Dezember 2019: bedingte Freiheits­strafe von 5 Monaten ebenfalls wegen Unter­stützung des IS in Form von insgesamt 8 geposteten Bildern, Videos und Kommentaren auf Facebook sowie wegen des Besitzes von 13 Bildern, die als Gewalt­darstellungen bewertet wurden.

10. Fall. Urteil vom Juni 2020: bedingte Geldstrafe, weil der Angeklagte ein Foto auf Facebook gepostet hatte, das ein Spital unter der Herrschaft des IS in Libyen zeigte. Somit habe er den IS beziehungs­weise dessen Infra­struktur in einem positiven Licht dargestellt. Zudem hatte der Angeklagte einen Facebook-Post zur Hinrichtung eines Piloten unkritisch kommentiert und 2 Fotos mit Gewalt­darstellungen per Whatsapp erhalten und nicht aus seinem Verlauf gelöscht.

11. Fall. Urteil vom Februar 2020: 3 Angeklagte, alle Vorstands­mitglieder des Islamischen Zentral­rats Schweiz, werden wegen der Produktion und der Verbreitung eines Videos – es handelt sich um ein Interview mit einem bekannten syrischen Jihadisten – zu bedingten Freiheits­strafen verurteilt.

12. Fall. Urteil vom September 2020: 180 Tages­sätze bedingte Geldstrafe wegen Terror­propaganda und des Verbreitens von Gewalt­darstellungen. Der Angeklagte hatte auf Facebook ein Video gepostet, in dem das Logo des Islamischen Staats zu sehen war. Zudem hatte er 5 Videos auf Facebook geteilt, die Massaker an Zivilisten zeigten.

13. Fall. Urteil vom September 2020: Ein Angeklagter wird zu 50 Monaten unbedingter Freiheits­strafe verurteilt wegen der Mitgliedschaft in einer Gruppierung, die mit dem IS verbunden war. Er teilte 7 Videos, Bilder und Kommentare auf Social Media und speicherte 5 Bilder auf seinem Smart­phone. Der zweite Angeklagte wurde zu 100 Tages­sätzen Geldstrafe verurteilt, weil er 3 Fotos mit IS-Propaganda an eine Dritt­person via Whatsapp weiter­geleitet hatte. Das Urteil des Bundes­strafgerichts zeigt, dass nach Schweizer Recht­sprechung bereits das Weiter­leiten einer Nachricht an eine einzelne Person (nicht an einen Gruppen­chat) als Terror­propaganda gilt.

14. Fall. Urteil vom Oktober 2020 (und die bisher härteste Strafe in diesem Kontext): eine unbedingte Freiheits­strafe von 5 Jahren und 10 Monaten sowie anschliessend 15 Jahre Landes­verweis wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation sowie des Besitzes von Gewalt­darstellungen. Der Verurteilte war Teil eines internationalen Netz­werks, das mit dem IS verbunden war, und pflegte auf Social Media Kontakte mit IS-Mitgliedern. Zudem verschickte er insgesamt 7500 US-Dollar an Personen, die Teil des IS gewesen sein sollen, und moderierte eine Telegram-Gruppe, in der IS-Propaganda zirkulierte.

15. Fall. Urteil vom Oktober 2020: bedingte Freiheits­strafe von 5 Monaten wegen Unterstützung durch Propaganda­aktionen sowie wegen des Besitzes von Gewalt­darstellungen. Der Verurteilte hatte eine Fest­platte besessen, auf der 3 Predigten eines Führers der Terror­organisation al-Shabaab gespeichert waren, wo dieser zum bewaffneten Jihad aufruft. Zudem hatte der Mann die Festplatte an einen anderen Computer angeschlossen und die Predigten dorthin übertragen.

Zu den Daten

Die Daten für die Grafiken sowie für die Liste aller 15 Fälle stammen aus dem unpublizierten Manuskript der Forscher Ahmed Ajil und Kastriot Lubishtani: «Le terrorisme djihadiste devant le Tribunal pénal fédéral – analyse des procédures pénales de 2004 à 2020». Universität Lausanne. Das Manuskript erscheint am 31. Mai 2021 in der juristischen Zeitschrift «Jusletter».

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