Brians Haft verletzte Menschenrechte
In diesem Prozess war er Kläger – und hat recht bekommen. Das Bezirksgericht Zürich bezeichnet die Haftbedingungen, denen Brian alias «Carlos» 2017 in Pfäffikon ausgesetzt war, als eine «unmenschliche und erniedrigende Behandlung».
Von Brigitte Hürlimann, 25.03.2021
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«Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.» So steht es in Artikel 10 der schweizerischen Bundesverfassung.
Oder, fast wortgleich, in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): «Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
In einem soeben veröffentlichten Urteil stellt das Bezirksgericht Zürich die Verletzung beider Normen fest – und damit eine Menschenrechtsverletzung sowie eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers. Dieser heisst Brian, früher bekannt als «Carlos». Der heute 25-jährige Schweizer hat den Kanton Zürich wegen der Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Pfäffikon verklagt; es geht um Vorfälle, die bereits mehr als 4 Jahre zurückliegen.
Brian befand sich vom 6. bis zum 26. Januar 2017 in der dortigen Sicherheitsabteilung, und zwar stets in Einzelhaft. Er war an den Füssen gefesselt, durfte die Zelle nie verlassen, auch nicht für einen einstündigen Hofgang. Er durfte nur einen Poncho tragen, ohne Unterwäsche, musste die meiste Zeit auf dem nackten Boden schlafen, und dies in einer unterkühlten Zelle. Eine Matratze oder eine Wolldecke wurde ihm nur vorübergehend zur Verfügung gestellt. Brian durfte in der fraglichen Zeit nie duschen, von der Familie nicht besucht werden, er bekam weder Schreibzeug noch Lesematerial.
Das dreiköpfige Gerichtsgremium unter dem Vorsitz von Alain Kessler schreibt nun in seinem Urteil, es wäre dem Zürcher Justizvollzug «möglich und zumutbar» gewesen, die EMRK- und verfassungswidrigen Haftbedingungen «zu beseitigen oder zumindest zu mildern». Und zwar auch dann, wenn es sich um einen schwierigen, renitenten und aggressiven Insassen handle. Der Justizvollzug müsse auf «psychisch kranke und äusserst gewalttätige Häftlinge wie den Kläger» grundsätzlich vorbereitet sein.
Trotz des «absoluten Ausnahmeverhaltens des Klägers» hätten zumutbare Alternativen bestanden, so das Bezirksgericht – und es betont die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Gefängnisinsassen. Der Staat müsse seine «freiheitsentziehende Autorität» so ausüben, dass die Gesundheit und das Wohlergehen aller Gefangenen gewahrt werden könnten. Das betreffe auch Insassen, die sich an keine Regeln halten, wie das beim Kläger der Fall sei. Die drei Richter erwähnen die Auflehnung Brians gegen den Strafvollzug und die Justiz und schreiben von einem Kampf, der «leider als geradezu krankhaft bezeichnet» werden müsse. Umso mehr aber greife die staatliche Fürsorgepflicht.
Von einer Genugtuung und einer Schadenersatzzahlung an den klagenden Insassen will das Gericht dennoch nichts wissen – aus einem prozessualen Grund. Diese Begehren, so das Richtergremium, hätten beim damaligen und inzwischen abgeschlossenen Strafprozess eingereicht werden müssen; nicht im Nachhinein mit einer Haftungsklage gegen den Kanton.
Der beklagte Kanton Zürich wiederum wehrte sich vehement gegen die Feststellung, durch das Haftregime im Bezirksgefängnis Pfäffikon seien die EMRK und die Bundesverfassung verletzt worden. Der Rechtsvertreter des Kantons thematisierte an der öffentlichen Hauptverhandlung vom 11. März ausführlich und mit drastischen Worten das problematische Verhalten Brians: als Kind, als Jugendlicher und als erwachsener Gefängnisinsasse. Der Kläger wurde als ein wahres Monster dargestellt: als extrem gewalttätig, extrem aggressiv und renitent, als nicht absprachefähig. Kurz, als jemand, der es nicht verdient, menschenrechtskonform behandelt zu werden. Der an der Misere selber schuld ist, denn hätte er sein Verhalten geändert, hätten auch Minimalstandards eingehalten werden können.
Zweifellos, Brian benimmt sich schlecht im Gefängnis, damals wie heute, er droht, spuckt, schlägt aus, beschädigt seine Zellen. Es sei rechtsmissbräuchlich, sagte der Kantonsvertreter vor Gericht, wenn sich einer derart verhalte und danach moniere, seine Rechte seien missachtet worden. Der Staat müsse nicht einen unsinnigen finanziellen Aufwand für einen jungen Straftäter leisten, der sich nicht zusammenreissen könne. Gemeint sind damit vor allem die Polizisten, die den Insassen zum Hofgang oder zum Duschen begleiten. Brian dürfe nicht auf der Einhaltung der Menschenrechte «beharren», findet der Kantonsvertreter, wenn er deren Umsetzung praktisch verunmögliche.
Das Bezirksgericht Zürich sieht die Sache anders. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann vor Obergericht gezogen werden.
Diese Vorfälle im Bezirksgefängnis Pfäffikon, das menschenrechtswidrige Haftregime, sind über 4 Jahre her. Brian war seither nie mehr ausserhalb von Anstaltsmauern. Seit Mitte August 2018 befindet er sich in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, abgesehen von drei kürzeren Aufenthalten in anderen Anstalten.
Auch in der Pöschwies ist er vollkommen isoliert. Allein in der Zelle, 23 Stunden pro Tag, an den Wochenenden stets 24 Stunden pro Tag. Seit bald 3 Jahren keine menschlichen Berührungen mehr, kein Sport, kein Austausch mit Mitgefangenen, Besuche nur hinter einer Trennscheibe. Und auch wenn der Hofgang stattfindet, ist er mutterseelenallein, an Händen und Füssen gefesselt.
In jüngster Zeit, berichtet sein Vater, lehne Brian den Hofgang unter der Woche sogar häufig ab: Weil die Fussgelenke von den eng angelegten Fesselungen entzündet und geschwollen seien und zu sehr schmerzten. Weil er kaum noch gehen könne.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sprach in einem Urteil vom November letzten Jahres von «äusserst restriktiven» Haftbedingungen, die mit einem «dauernden Arrest» verglichen werden könnten. Doch es lehnte einen Antrag Brians ab, in eine andere Anstalt verlegt zu werden. Der 25-Jährige stört sich vor allem daran, dass er in der Pöschwies von Gefängnismitarbeitern betreut wird, die ihn im laufenden Strafverfahren belasten.
Sein Rechtsanwalt, Markus Bischoff, hat die Frage der Gefängnisverlegung Anfang Februar vor Bundesgericht gezogen. Er erinnert in seiner Beschwerde daran, dass sich sein Klient in der Sicherheitshaft befinde – nicht etwa im Strafvollzug. In einer Sicherheitshaft sei (wie in der Untersuchungshaft auch) ein Trennungsgebot zu beachten: Die Häftlinge sind nicht rechtmässig verurteilt, für sie gilt die Unschuldsvermutung – weshalb sie in besonderen Anstalten unterzubringen seien; bestimmt nicht in einem Gefängnis wie der Pöschwies, so Bischoff, wo in erster Linie lange Freiheitsstrafen und Massnahmen mit open end vollzogen werden. Zu Letzteren gehört die Verwahrung.
Der Entscheid des Bundesgerichts steht noch aus.
Und der nächste Prozesstermin für Brian findet bereits am 26. Mai statt. Es ist eine Berufungsverhandlung vor dem Zürcher Obergericht, ein Strafverfahren, der 25-Jährige nimmt die Rolle des Beschuldigten ein. Es geht um viel. Brian ist im April 2019 vom Bezirksgericht Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer stationären Massnahme – der kleinen Verwahrung – verurteilt worden; wegen zahlreicher Delikte, die alle innerhalb von Gefängnismauern stattfanden. Der schlimmste Vorwurf betrifft einen Angriff auf einen Aufseher, der dabei leichte Kopfverletzungen erlitt. Dieser Übergriff wurde vom erstinstanzlichen Gericht als versuchte schwere Körperverletzung eingestuft. Der Staatsanwalt verlangte sogar die ordentliche Verwahrung des jungen Beschuldigten.
Gut möglich, dass er diesen Antrag Ende Mai vor Obergericht erneut stellen wird.