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Die Immunität des Mario Fehr

Darf gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor eine Strafuntersuchung geführt werden? Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wischt die Frage vom Tisch. Ob das zulässig war, wird nun das Bundesgericht entscheiden.

Von Brigitte Hürlimann, 14.12.2020

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Es sind merkwürdige Vorgänge, die sich im bevölkerungs­reichsten Kanton der Schweiz ereignen, und die Auffälligkeiten wollen kein Ende nehmen. Vergleichbares habe er während seiner langen Anwalts­karriere in der Schweiz noch nie erlebt, sagt Marcel Bosonnet. Das kenne er höchstens aus den Erzählungen türkischer Berufskollegen.

Bosonnet ist einer von zwei Anwälten, die Ende Mai eine Straf­anzeige gegen Regierungsrat Mario Fehr und weitere Personen eingereicht haben; im Namen von zwei Organisationen und im Namen von sechs direkt Betroffenen. Auf gut siebzig Seiten legen die beiden renommierten Anwälte dar, warum sich unter anderem der Sicherheits­direktor diverser Straf­delikte schuldig gemacht haben könnte – wegen Aussetzung, Nötigung, Körper­verletzung, aber auch wegen Wider­handlungen gegen die Covid-19-Verordnung und gegen das Epidemiengesetz.

Bei den direkt Betroffenen handelt es sich um Frauen, Männer und Kinder. Um Bewohnerinnen von Rückkehr­zentren im Kanton Zürich, um Menschen, die in die Schweiz geflohen waren, deren Asyl­gesuche jedoch abgelehnt wurden. Sie lebten schon vor der Pandemie in prekären Verhältnissen. Die Anzeige­erstatter machen geltend, es sei ihnen die Möglichkeit verwehrt worden, sich vor dem Corona­virus zu schützen. In der Straf­anzeige ist die Rede davon, dass die vom Bund vorgegebenen Schutz­konzepte in den Rückkehr­zentren nicht eingehalten wurden; konkret geht es um den Zeit­raum von Ende Februar bis Anfang April.

Bis zu zehn Leute mussten damals in engen Räumen und auf Kajüten­betten übernachten. Distanz halten war unmöglich, es fehlte an Seifen, Desinfektions­mittel, Hygiene­masken und -handschuhen, an Informationen und an Aufklärung. Risiko­patienten wurden nicht adäquat versorgt, angesteckte Menschen von den anderen Bewohnerinnen nicht separiert. Man teilte sich Küchen, Toilette und Duschen. Und es herrschte ein Anwesenheitszwang.

Die dicke Anzeige ging also Ende Mai an die Zürcher Staats­anwaltschaft – und dann geschah monate­lang nichts. Anfang Oktober doppelte Bosonnet mit einem Schreiben nach und berichtete neu von einer Covid-Massen­infektion im unterirdischen Rückkehr­zentrum Urdorf. Ein weiteres Indiz dafür, dass es in den Unter­künften womöglich nicht mit rechten Dingen zu und her geht. Könnte man meinen.

Doch dann erfährt Rechts­anwalt Bosonnet am 11. November aus der Zeitung, dass die Immunität von Regierungsrat Mario Fehr nicht aufgehoben werden soll. Sprich: Dass es zu keinem Straf­verfahren kommt – dass die Vorfälle und Zustände in den Rückkehr­zentren nicht untersucht werden sollen.

Dazu muss man wissen, dass es im Kanton Zürich die Besonderheit des sogenannten Ermächtigungs­verfahrens gibt, das ausser Zürich nur noch die Kantone St. Gallen und Appenzell Innerrhoden kennen. Es bedeutet, dass die Staats­anwaltschaft erst dann gegen Beamtinnen und Magistraten unter­suchen darf, wenn dies gerichtlich genehmigt wird. Bei Magistrats­personen ist es sogar das kantonale Parlament, das über die Aufhebung der Immunität befindet. Sinn und Zweck dieses vorgelagerten Verfahrens ist, zu verhindern, dass der Staats­betrieb durch querulatorische Anzeigen lahm­gelegt wird.

Doch die Strafanzeige gegen Mario Fehr kommt nicht einmal vors Parlament.

Es ist die Geschäfts­leitung des Zürcher Kantonsrats, die Anfang November die Sache vom Tisch wischt. Per Mehrheits­entscheid beschliesst sie Nicht­eintreten – obwohl Mitglieder aus drei Parteien dafür votieren, die Frage einer allfälligen Aufhebung der Immunität dem Parlament beziehungsweise in einem ersten Schritt dessen Justiz­kommission zu übertragen.

Die Geschäftsleitung schaltet das Parlament aus und beruft sich dabei auf einen brand­neuen Paragrafen (§ 132) im Kantonsratsgesetz: «Kommt die Oberstaats­anwaltschaft in ihrem Antrag zum Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftat­bestand, kann die Geschäfts­leitung Nicht­eintreten beschliessen.» Auch dieser Paragraf hat die Funktion, den Ratsbetrieb vor offensichtlich querulatorischen Eingaben zu schützen.

Im Fall von Mario Fehr liegt allerdings eine siebzig­seitige Klage­schrift vor, gespickt mit Beweis­offerten, verfasst von zwei erfahrenen Rechtsanwälten.

Offenbar stützt sich die Mehrheit der Geschäfts­leitung einzig auf das Schreiben der Staats­anwaltschaft, die keine Hinweise auf die Verantwortlichkeit des Sicherheits­direktors gefunden haben will. Rechts­anwalt Marcel Bosonnet kennt diese Eingabe der Staats­anwaltschaft nicht. Er hat vor Wochen schon Akten­einsicht verlangt, abwechselnd bei der Staats­anwaltschaft und beim Parlament, und bisher keine Akten­stücke erhalten. Im ganzen Verfahren, sagt Bosonnet, habe er stets vergeblich um Akten­einsicht gebeten. Bis heute kenne er beispielsweise auch das angeblich vorhandene Covid-Schutzkonzept für die Rückkehr­zentren nicht.

Der Anwalt vermutet, dass die Staats­anwaltschaft eine Stellungnahme bei Mario Fehr eingeholt hat, bevor sie ihr Ermächtigungs­schreiben an die Geschäfts­leitung des Kantonsrats abschickte – mit der Schluss­folgerung, es sei gegen den Regierungsrat nicht zu untersuchen. Auch diese Stellungnahme von Fehr kennt der Anwalt nicht. Er hätte jedoch zwingend die Möglichkeit erhalten müssen, darauf zu reagieren. Das sind die Spiel­regeln eines fairen Verfahrens.

Marcel Bosonnet hat den Nichteintretens­entscheid der Geschäfts­leitung vor Bundes­gericht gezogen. Er verlangt vom höchsten Gericht, dass die Frage einer allfälligen Aufhebung der Immunität von Mario Fehr dem Parlament unterbreitet wird. Er macht zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die verweigerte Akten­einsicht geltend.

Und er sagt, der neue Paragraf im Kantonsrats­gesetz, welcher der Geschäftsleitung diesen Handstreich überhaupt ermöglichte, verletze in mehrfacher Hinsicht die Bundes­verfassung und die Europäische Menschenrechts­konvention – weil er eine Untersuchung verhindert. Den Anzeige­erstattern wird es verwehrt, dass ihre Vorwürfe unter die Lupe genommen werden; was im Übrigen noch weit weg ist von einem Prozess, einem Schuld- oder Freispruch. Einziges Thema ist: Geht man der Sache nach? Wird untersucht?

Darüber oder zumindest über einen Zwischen­schritt wird nun das Bundes­gericht entscheiden.

Aus der Sicherheits­direktion des Kantons Zürich werden derweil folgende Medien­mitteilungen verschickt – als Erfolgs­meldungen, wie es der Anschein macht:

  • 3. Dezember 2020: «Umsetzung des geltenden Rechts – Rückschaffungen sind möglich.» Für den Kanton Zürich habe die Verlässlichkeit des Rechts­staates höchste Priorität. Auch in anspruchs­vollen Zeiten müsse das Ausländer- und Asylrecht korrekt und konsequent umgesetzt werden. Vier abgewiesene Asyl­suchende aus Tunesien seien in ihre Heimat­länder «zurück­geführt» worden. Mario Fehr gibt Auskunft.

  • 9. Dezember 2020: «Rückschaffungen sind möglich.» Es sei ein Ziel des neuen Asylrechts, den Vollzug von abgewiesenen Personen rasch­möglichst umzusetzen. Der Kanton Zürich komme diesem Vollzugs­auftrag konsequent nach. Drei rechts­kräftig abgewiesene Asyl­suchende seien nach Georgien «zurück­geführt» worden. Mario Fehr gibt Auskunft.

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