Am Gericht

Kein guter One-Night-Stand

Ein junger Mann und eine junge Frau begegnen sich im Ausgang, angeheitert und ausgelassen. Das Treffen endet mit Sex – und einem Albtraum. Für beide.

Von Brigitte Hürlimann, 02.12.2020

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Wann reden wir von einer Vergewaltigung? Wenn der Täter droht, Gewalt anwendet, sein Opfer nötigt? Oder genügt es bereits, wenn er sich in anderer Weise über den Willen der Sexual­partnerin hinwegsetzt, ein Nein ignoriert – oder vor dem Sex nicht ein explizites Ja eingefordert hat? Und falls er dies tut: Wie lässt sich das später vor Gericht beweisen? Und wie oft muss dieses Ja während des Akts wiederholt werden?

Es sind solche Fragen, die bei der laufenden Revision des Sexualstrafrechts im Vorder­grund stehen. Vor allem bei der Vergewaltigung gehen die Meinungen darüber, wie eine neue Regelung aussehen könnte, weit auseinander. Einig ist man sich immerhin darin, dass die Vergewaltigung künftig geschlechts­neutral formuliert werden soll, dass also neu sowohl Frauen als auch Männer Opfer werden können. Das Geschäft liegt derzeit beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei­departement, das eine Gesetzes­vorlage ausarbeiten und in die Vernehmlassung schicken wird.

Ein aktueller Fall aus dem Kanton Zürich zeigt, wie schwierig es ist, strafrechtlich aufzuarbeiten, was zwischen zwei Menschen geschehen ist – wenn es keine Zeugen und keine anderen stichhaltigen Beweise gibt.

Ort: Obergericht, Zürich
Zeit: 26. November 2020, 13.30 Uhr
Fall-Nr.: SB190421
Thema: Vergewaltigung

Es ist ein Fall, bei dem es nur Verlierer gibt. Ein Albtraum für beide Beteiligten. Dabei hatte es so fröhlich, so spontan und ausgelassen begonnen, in einer Sommer­nacht in Zürich; Lebens­freude, viel Alkohol, zwei Kollegen begegnen einer jungen Frau. Man kommt ins Gespräch, versteht sich auf Anhieb gut, steigt zu dritt in ein Taxi, fährt in den frühen Morgen­stunden in die Wohnung des einen Mannes und genehmigt sich einen letzten Drink. Der Kollege des Gastgebers schläft nach wenigen Minuten auf dem Sofa ein, die beiden anderen landen zusammen im Bett.

Was danach geschieht: unklar.

Was sicher ist: Es war kein guter One-Night-Stand.

Die Bettgenossen sitzen schon zum zweiten Mal gemeinsam in einem Gerichts­saal, sie würdigen sich keines Blickes, gehen sich tunlichst aus dem Weg. Der junge Mann wird vom Gerichts­vorsitzenden eingehend befragt und bricht nach zwei Sätzen in Tränen aus, ringt um Fassung, kann minuten­lang nicht mehr reden. Die junge Frau, die weit weg von ihm sitzt, hört ihm zu, wie er die gemeinsam verbrachte Nacht schildert. Sie fängt zu zittern an, krümmt sich auf dem Stuhl zusammen.

Der Mann ist Beschuldigter, die Frau hat die Anzeige erstattet. Sie bezichtigt ihn der Vergewaltigung. Sie sei angezogen zu ihm ins Bett gegangen, habe schlafen wollen, habe ihm und dem Kollegen schon auf dem Weg in die Wohnung klargemacht, dass sie keinen Sex wolle, mit keinem der beiden. Er habe sie gegen ihren Willen ausgezogen, gegen ihren klar geäusserten Widerstand den Geschlechts­verkehr vollzogen, mit einem Kondom. Der Mann sagt: Er könne bis heute nicht glauben, dass er sich in dieser Situation befinde, die einfach kein Ende nehmen wolle. Er verstehe nicht, warum die Frau solche Aussagen mache. Es sei wie eine dunkle Wolke, die seit über zwei Jahren über seinem Kopf schwebe: «Ich hoffe, das nimmt heute ein Ende.»

Es bleiben unüber­windbare Zweifel

Vom Bezirksgericht Zürich wird der 29-Jährige im Juli letzten Jahres in dubio pro reo freigesprochen – das dreiköpfige Gerichts­gremium der ersten Instanz hat unüberwindbare Zweifel, ob es wirklich zu einer Vergewaltigung gekommen ist, ob der Mann hätte hören und merken müssen, dass die Frau den Sex nicht wollte. Bei solchen Zweifeln muss ein Beschuldigter freigesprochen werden; immer, bei allen Delikten, nicht nur im Sexual­strafrecht.

Es gehört zu den Grund­prinzipien des Strafrechts, dass jemand nur dann verurteilt werden darf, wenn ihm der Staat die Schuld zweifelsfrei nachweisen kann. Und es liegt am Staat beziehungs­weise an der Staats­anwaltschaft, hieb- und stichfeste Beweise zu liefern – es ist nicht der Beschuldigte, der seine Unschuld beweisen muss. Dieser zentrale rechts­staatliche Grundsatz entspricht einer gesellschaftlichen Werthaltung. Er gehört unabdingbar zu einem liberalen, aufgeklärten, humanen Strafrecht. Und er gilt für alle Bereiche. Auch wenn es um schlimmste Verbrechen geht – um Vergewaltigung, Mord oder Totschlag.

Sexualdelikte sind häufig 4-Augen-Delikte. Wichtigste Beweis­mittel – oft sogar die einzigen – sind die Aussagen der beiden Beteiligten. In einer solchen Situation bekommt die gerichtliche Einschätzung der Aussagen eine zentrale Bedeutung. Sind die Schilderungen glaubhaft, detailliert, nachvoll­ziehbar, widerspruchs­frei, lebensnah? Werden sie durch andere Indizien gestützt?

Inakzeptabel und verwerflich ist nicht gleich strafbar

Für die Opfer können die hohen Anforderungen an die Beweise und der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» zu enttäuschenden Resultaten führen. Denn es kommt vor, dass ihre sexuelle Integrität zwar verletzt wurde, der Übergriff aber nicht rechts­genügend bewiesen werden kann. Dann muss der Täter freigesprochen werden. Dabei geht es nicht zuletzt um die Frage, ob die Gesellschaft lieber Schuldige in Kauf nehmen will, die freigesprochen werden – oder Unschuldige, die ins Gefängnis kommen.

Was oft unterschätzt wird: Das Strafrecht ist Ultima Ratio und verfügt über einen engen Blickwinkel – unserer Freiheit zuliebe. Die Menschen sollen nicht ausufernd mit strafrechtlichen Massnahmen, die äusserst einschneidend sind, belastet und eingeschränkt werden. Manche Verhaltens­weisen mögen inakzeptabel und verwerflich sein, gehören aber nicht in die Strafrechtssphäre.

Beim One-Night-Stand, der nun auch das Obergericht beschäftigt, ist bestimmt etwas schiefgelaufen. Aber war es eine Vergewaltigung, wie es die junge Frau schildert? Sie legt gegen den Freispruch des Bezirks­gerichts Zürich Berufung ein, will eine zweite Überprüfung des Falls. Der Staatsanwalt schliesst sich ihr nicht an, er akzeptiert den Freispruch, bleibt dem Berufungs­prozess fern. Brigit Rösli, die Anwältin der Anzeige­erstatterin, betont vor Obergericht, es sei auf die Aussagen ihrer Mandantin abzustellen, nicht auf jene des Mannes.

Posttraumatische Belastungsstörung

Die 23-jährige Frau leidet bis heute an den Folgen der fatalen Sommer­nacht, sie befindet sich in psychiatrischer Behandlung, weist Symptome einer posttraumatischen Belastungs­störung auf. Ihre Anwältin sagt, man dürfe der Frau keinen Vorwurf machen, weil sie sich bekleidet ins Bett ihrer Zufalls­bekanntschaft gelegt habe. Sie sei betrunken und müde gewesen, habe schlafen wollen. Das sei heutzutage nicht unüblich unter jungen Leuten, «daraus darf man keine Absicht konstruieren». Sie habe beiden Männern gegenüber von Anfang an klargemacht, dass sie nichts von ihnen wolle. Sie habe sich mehrfach, deutlich und erkennbar gegen den Sex gewehrt.

Die zwei Oberrichterinnen und der Oberrichter ersparen der jungen Frau eine weitere Einvernahme, wollen hingegen vom Beschuldigten detailliert wissen, was in jener Nacht geschehen sei. Der Mann schildert einvernehmlichen Geschlechts­verkehr, den beide gewollt und beide genossen hätten. Und ja, er habe den Sex initiiert. Nach einer Weile habe die Frau «Stopp» gesagt, dann habe er sofort aufgehört, auf dem WC das Kondom ausgezogen und sich wieder schlafen gelegt. Er habe die Frau zuvor noch gefragt, ob alles okay sei, was sie bejaht habe. Es sei ein positives Erlebnis gewesen, er habe am Morgen seinem Kollegen und seinen anderen Gästen davon erzählt.

Nach der Verhandlung zieht sich das Gerichts­gremium zur geheimen Beratung des Urteils zurück, das am frühen Abend mündlich eröffnet wird. Der Mann wird erneut vollumfänglich freigesprochen. Auch beim Obergericht bleiben unüberwindbare Zweifel an einer Vergewaltigung zurück: in dubio pro reo.

Verantwortung übernehmen

Ein Freispruch also. Doch der begründet sich nicht nur daraus, dass Aussage gegen Aussage steht und beide Beteiligten glaubhafte Schilderungen machten, das betont der Gerichts­vorsitzende Rolf Naef.

Die Aussagen des Mannes würden dadurch gestützt, dass sich in der Wohnung in jener Nacht noch weitere Personen aufgehalten hätten: ein Paar, das in einem der beiden Gäste­zimmer schlief, als die drei betrunkenen Nacht­schwärmer in den frühen Morgen­stunden eintrafen. Und der Kollege auf dem Sofa. Diese Anwesenden, sagt der Gerichts­vorsitzende, wären Zeugen des Übergriffs geworden, wenn sich die Frau laut zur Wehr gesetzt oder nach Hilfe gerufen hätte. Damit habe der Beschuldigte jederzeit rechnen müssen. Zudem seien die Kleider der Frau unversehrt geblieben – es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie ihr grob und gegen ihren Willen ausgezogen worden seien. Mit anderen Worten: «Es ist nicht rechts­genügend erstellt, dass es zu einem erzwungenen Geschlechts­verkehr kam.»

Der Freispruch auch vor zweiter Instanz muss für die 23-jährige Frau nieder­schmetternd sein. Ober­richterin Regula Affolter versucht ihr bei der mündlichen Urteils­begründung klarzumachen, dass man sie nicht als Lügnerin einstufe. «Wir sind überzeugt, dass sie ein Erlebnis hatten, das sie nicht wollten. Sie gingen angstfrei, aber übermüdet und betrunken mit zwei Männern in eine Wohnung und legten sich mit dem Beschuldigten ins gleiche Bett.» Das sei naiv gewesen, sagt die Richterin, die Situation aus dem Ruder gelaufen. «Sie wünschen sich im Nachhinein, die Ablehnung deutlicher geäussert zu haben. Für den Beschuldigten muss die Ablehnung erkennbar sein. Sonst ist es aus seiner Sicht ein einvernehmlicher Akt. Wir hoffen, dass Sie das Geschehene bald verarbeiten können.»

Dann wendet sich die Richterin dem Freigesprochenen zu und sagt, er solle seine Lehren aus diesem Verfahren ziehen.

Und meint damit wohl: Auch er steht in der Verantwortung, Freispruch hin oder her. Denn Verantwortung geht weit übers Strafrecht hinaus.

Illustration: Till Lauer

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