Für jede Empörung eine neue Strafnorm
Ein Monat Kriminalität im Kanton Solothurn hat Platz in sechs Bundesordnern. Geahndet werden auffallend viele Bagatellen. Ein Streifzug durch die Massenkriminalität eines Kantons.
Von Dominique Strebel, 16.10.2019
Journalismus, der Ihnen hilft, Entscheidungen zu treffen. Und der das Gemeinsame stärkt: die Freiheit, den Rechtsstaat, die Demokratie. Lernen Sie uns jetzt 21 Tage lang kostenlos und unverbindlich kennen:
Das hiesige Strafrecht ist in den letzten Jahren immer weiter ausgedehnt worden. Fast jedes gesellschaftliche Problem, das mit etwas Empörung verbunden war, hat zu einer neuen Strafnorm geführt. Nun sind Polizei und Staatsanwaltschaft gefordert, diesen Paragrafenwald mit Augenmass zu durchforsten, denn gleichzeitig ist die Anzeigelust gestiegen. Zu viel und zu Banales wird angezeigt. Polizei und Staatsanwaltschaft könnten das juristische Prinzip der Opportunität (und den gesunden Menschenverstand) öfter anwenden. Und so ganz legal sich und andern viel Ärger und viel Steuergeld sparen.
Ort: Solothurn
Zeit: 8. bis 30. August 2019
Fall-Nr.: STR.2019.15033/GRO, STR.2019.16256/FRM und 1706 weitere Fälle
Thema: Massenkriminalität im Kanton Solothurn
Da steht sie: die Kriminalität des Kantons Solothurn im Monat August. Genauer: Da stehen rund 98 Prozent der geahndeten Kriminalität. Und die ist blütenweiss. 6 weisse Bundesordner sind aufgereiht auf dem weissen Tisch im Turmzimmer der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, das gleichzeitig als Einvernahmezimmer dient. 1708 rechtskräftige Strafbefehle. Kriminalität, fein säuberlich gelocht und abgeheftet.
Im Unterschied zu diesen Strafbefehlen war kaum einer der damit Verurteilten je in diesem Zimmer, denn Einvernahmen gibt es bei Strafbefehlen äusserst selten. Die Polizei rapportiert, der Staatsanwalt unterschreibt. Nach unbenutzt verstrichenen zehn Tagen Einsprachefrist liegt das rechtskräftige Urteil vor. Das geht ratzfatz.
Hinter dieser geballten Ladung an Papier gewordener Solothurner Kriminalität sitzt Jan Lindenpütz, 36, juristischer Untersuchungsbeamter – eine Art Assistenzstaatsanwalt – und Medienbeauftragter. Bürstenschnitt, schwarz-weiss-grau kariertes Kurzarmhemd, in der Freizeit ist er auch «DJ Jan». Er sagt: «Sie sind seit 2017 der Erste, der eine umfassende Einsicht in unsere Strafbefehle nimmt.»
Kein Wunder. Das tut sich niemand freiwillig an. Mehr als zweitausend A4-Seiten Juristendeutsch vom Feinsten. Immerhin wird so die alltägliche Kriminalität im Kanton Solothurn greifbar: Jede Stunde werden zwei bis drei Personen rechtskräftig verurteilt. Bezogen auf die jeweilige Bevölkerung liegt dies im Durchschnitt anderer Kantone.
Einverstanden, viele Strafbefehle kann man überblättern. Mehr als 80 Prozent der Entscheide sind Strassenverkehrsdelikte: «Nichtingangsetzen der Parkuhr» (80 Franken Busse, 100 Franken Verfahrenskosten); «Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit», 74 statt 50 Stundenkilometer innerorts (600 Franken Busse, 400 Franken Verfahrenskosten) oder «Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt» (100 Franken Busse, 100 Franken Verfahrenskosten).
Doch dann stutzt man. Und liest Folgendes:
«Geringfügiges Erschleichen einer Leistung (Art. 150 i.V.m Art. 172ter Abs. 1 StGB). Begangen am 25. Juni 2019, etwa zwischen 20:23 Uhr und 20:25 Uhr, in Olten, Bahnhof SBB, Perron 4/7, WC-Anlage, z. N. (zum Nachteil, Anmerkung der Redaktion) der SBB, indem der Beschuldigte die Eingangsschranke beziehungsweise Drehkurbel der WC-Anlage mit Gewalt aufstiess, die WC-Anlage betrat und diese ohne die Benutzungsgebühr von CHF 1.50 zu bezahlen, benutzte, wodurch er eine Leistung, von der er wusste, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, erschlich.»
Der Notdurft-Service-Erschleicher kassiert eine Busse von 50 Franken und muss Verfahrenskosten von 100 Franken berappen.
Was passiert hier mit dem Geld des Solothurner Steuerzahlers? Will die Bevölkerung wirklich für ein erschlichenes Notdurftverrichten im Wert von 1.50 Franken die Polizei und einen Untersuchungsbeamten arbeiten lassen? Allein die Zustellung des Strafbefehls kostet 10.60 Franken (Gerichtsurkunde). Wieso hat die Polizei oder spätestens der Untersuchungsbeamte die Unverhältnismässigkeit nicht erkannt und ein Auge zugedrückt? Juristisch nennt man das «Opportunitätsprinzip». Völlig anerkannt in der Welt der Strafjustiz. Ohne dieses Schmiermittel der Gnade stünde unsere Gesellschaft still.
Und beim Durchlesen der geballten Kriminalität von 1708 Strafbefehlen im Turmzimmer zu Solothurn stutzt man immer öfter:
«Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm (§23 Abs.1 EG-StGB (kantonales Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, Anmerkung der Redaktion). Begangen am 21.07.2019, um 13:00 Uhr, in Gerlafingen (…), indem der Beschuldigte mit seinem Pfeilbogen und einem Karbonpfeil im Garten hantierte, worauf sich der Pfeil löste und den Gartenzaun des Nachbarn beschädigte. Mit diesem Vorgehen wurde durch den Beschuldigten die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört.»
Das Verdikt: 150 Franken Busse, 225 Franken Verfahrenskosten.
Ähnlich der Fall ein Dutzend Seiten weiter hinten im Ordner: Da wird ein Hundehalter verurteilt, weil er «seine Kontrollpflicht ungenügend wahrnahm, sodass sein Hund (Deutscher Wachtelhund) in den Garten des Geschädigten eindrang und dessen im Garten schlafende Katze ansprang, wobei diese aber unverletzt blieb».
Bei solcher Lektüre fragt sich der unbescholtene Leser, wer denn solche Ereignisse überhaupt der Polizei meldet. Was ist los in den gutnachbarschaftlichen Verhältnissen im Kanton Solothurn? Und lassen sich da Strafrecht, Polizei und Staatsanwälte nicht für Dinge einspannen, die man besser bei einem Bier regeln würde?
Beim Weiterblättern erkennt man jedoch bang: Diese Entscheide sind keine Einzelfälle.
Da wird ein Mann verurteilt, weil er «einen Kaffeebecher aus fahrendem Fahrzeug geworfen» hat. Ein anderer, weil er dies mit einem Zigarettenstummel tat (jeweils 40 Franken Busse, 100 Franken Verfahrenskosten). Straftatbestand: Liegenlassen oder Wegwerfen von einzelnen Kleinabfällen wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummeln, Kaugummis, Essensresten (§49 VWBA, §170 GWBA – Verordnung und Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, Anmerkung der Redaktion).
Ein anderer Mann wird gebüsst, weil er an die Wand urinierte (150 Franken Busse, 100 Franken Verfahrenskosten); eine Frau, weil sie ihren Hund zu wenig beaufsichtigte, «sodass durch das ständige Bellen des Hundes die Nachbarschaft belästigt wurde» (60 Franken Busse, 200 Franken Verfahrenskosten). Ein Bootsbesitzer wird verurteilt, weil nur drei von vier Personen eine Schwimmweste dabeihatten (100 Franken Busse, 100 Franken Verfahrenskosten), ein anderer, weil nur zwei von drei damit ausgerüstet waren (150 Franken Busse, 100 Franken Verfahrenskosten).
Sechs Personen werden je einzeln verurteilt, weil sie beim Stand-up-Paddeln keine Schwimmweste mitführten und die Stand-up-Paddel-Boote «nicht mit Namen, Vornamen und Adresse beschriftet» waren (je 100 Franken Busse, je 100 Franken Verfahrenskosten).
Ein Mann kassiert eine Busse, weil er beim Wohnungsumzug in Olten eine Schlafzimmerlampe, eine Wohnzimmerlampe und zwei Schuhkästen liegen lassen hat (300 Franken Busse, 300 Franken Verfahrenskosten).
Da sitzt man also sprachlos im Turmzimmer zu Solothurn und denkt: Liebe Solothurnerinnen und Solothurner, meldet der Polizei weniger Bagatellen. Und liebe Polizistinnen, juristische Untersuchungsbeamte und Staatsanwälte, erlasst nicht wegen jeder liegenlassenen Schlafzimmerlampe oder jeder von einem Hund geweckten Katze einen Strafbefehl.
Die Welt wäre friedlicher, und die Steuern wären tiefer.
Illustration: Till Lauer