Wollen die Anwälte, dass Vergewaltiger ohne Strafe bleiben?

Die geplante Verschärfung des Sexual­strafrechts sorgt für Kontroversen. Was die Rechts­wissenschaft vorschlägt, stösst auf Entrüstung bei der Anwaltschaft. Fünf Standpunkte – und ein Gespräch mit der Zürcher Verteidigerin Tanja Knodel.

Von Brigitte Hürlimann (Text) und Joan Minder (Bilder), 12.07.2019

Kampagnen-Logo

Unabhängiger Journalismus lebt vom Einsatz vieler

Unterstützen auch Sie die Republik mit einem Abo: Einstiegsangebot nur bis 31. März 2024.

Wählen Sie Ihren Einstiegspreis
Ab CHF 120 für ein Jahr
«Der Staat muss beweisen, ob ein Beschuldigter schuldig ist oder nicht»: Tanja Knodel, Anwältin.

Soll im Strafrecht neu der Grundsatz verankert werden, dass sexuelle Handlungen ohne Zustimmung zu bestrafen sind?

«Nein», sagt die Zürcher Fachanwältin für Strafrecht, Tanja Knodel, dezidiert: «Sex gegen den Willen eines Beteiligten gehört unter Strafe gestellt, und das ist heute schon der Fall. Nicht aber Sex ohne beweisbare Zustimmung.»

Die 44-jährige Verteidigerin sieht bei der jetzigen Debatte rund ums künftige Sexual­strafrecht grundlegende gesellschaftliche Werte­haltungen in Gefahr: «Nehmen wir eher einen Schuldigen in Kauf, der freikommt – oder einen Unschuldigen, der verurteilt wird und ins Gefängnis kommt? Ich befürchte, dass bei den Sexual­delikten die unschuldig Verurteilten als das kleinere Übel wahrgenommen werden. Das ist eine bedenkliche Entwicklung.»

Das Schweizer Sexualstrafrecht ist 1992 letztmals umfassend reformiert worden. Seither gilt der Grundsatz, dass das Strafrecht die sexuelle Integrität und das Selbstbestimmungs­recht der Einzelnen schützt – nicht moralische Auffassungen. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bedeutet: Eine mündige, urteilsfähige Person kann ihren freien Willen äussern; ohne Druck, Nötigung oder Gewalt (physische wie psychische), ohne Ausnützung einer Abhängigkeit und ohne dass sie widerstands­unfähig gemacht wurde; etwa mit Drogen oder Alkohol. Besonders streng werden Kinder geschützt.

Im April vergangenen Jahres hat der Bundesrat seine Vorschläge für Änderungen des Sexualstrafrechts unterbreitet; gut versteckt in einer Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen. Er will bei den Sexual­delikten die Geldstrafen streichen und nur noch Freiheits­strafen vorsehen: «aus kriminal­politischen und general­präventiven Gründen». Die Vergewaltigung soll geschlechts­neutral formuliert und die Mindeststrafe verdoppelt werden – von bisher einem Jahr auf zwei Jahre. «Damit soll der erhöhte Unrechts­gehalt, den eine Vergewaltigung aufweist, besser zum Ausdruck gebracht werden», so der Bundesrat.

Die Vorschläge zum künftigen Sexual­strafrecht reichen von einer Verschärfung der Straf­androhung bis zur gesetzlichen Verankerung der Einwilligung oder der geschlechts­neutralen Tatumschreibung. Und die Reaktionen darauf sind höchst unterschiedlich.

Fünf Positionen zur laufenden Debatte – und die Sicht einer Verteidigerin:

  • Marcel Niggli
    Der Freiburger Strafrechts­professor hat in drei Republik-Beiträgen («Über Lüge und Beischlaf», Teil 1, Teil 2, Teil 3) auf die Vorschläge des Bundesrats reagiert. Sie überträfen die schlimmsten Befürchtungen, alles werde durch eine grosse Wurst­maschine gepresst. Die Argumentation der Regierung sei verlogen und zum Teil schlicht falsch: «Gesetzgebung sollte nicht auf die Befriedigung der Medien ausgerichtet sein, sondern auf die Kohärenz der Gesellschaft.» Wer Strafrecht durchsetzen wolle, müsse nicht die Strafen erhöhen, sondern Polizisten einstellen, «aber das kostet natürlich Geld».

  • Nora Scheidegger
    Vergangenen Sommer präsentierte die Ober­assistentin am Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Bern ihre Dissertation über das Sexual­strafrecht in der Schweiz – mit Vorschlägen für eine grundlegende Reform. Scheidegger will einen neuen Grund­tatbestand einführen, der sexuelle Handlungen ohne Einwilligung unter Strafe stellt. Sie sagt: Ein Nein solle Nein heissen und nur ein Ja wirklich Ja. «Wenn es zu viel verlangt ist, im Zweifel auch mal zu fragen: ‹Hey, ist das okay für dich?› – dann sollte man vielleicht einfach keinen Sex haben», sagte Scheidegger damals im Gespräch mit der Republik.

  • Amnesty International
    Die Menschenrechts­organisation veröffentlichte Ende Mai eine Umfrage unter 4495 Frauen und Mädchen in der Schweiz. Das Resultat: Sexuelle Belästigung und sexuelle Gewalt kommen deutlich häufiger vor als in der Kriminalitäts­statistik ausgewiesen. Amnesty lancierte eine Petition, die einen Paradigmen­wechsel im Sexual­strafrecht fordert: Das Prinzip des Einverständnisses soll im Gesetz verankert werden – so wie dies heute schon in acht europäischen Ländern der Fall sei. Das werde auch von der Istanbul-Konvention verlangt, die von der Schweiz ratifiziert wurde.

  • Die Strafrechtsprofessoren
    22 Strafrechtsprofessorinnen und -professoren haben sich der Petition von Amnesty International angeschlossen. Sie rufen Justiz­ministerin Karin Keller-Sutter dazu auf, «Massnahmen zu ergreifen, damit Betroffene besser vor sexuellen Übergriffen geschützt werden». Die Unterzeichnenden schreiben: «Im revidierten Gesetz sollte zum Ausdruck kommen, dass das grundlegende Unrecht eines Übergriffs gegen die sexuelle Integrität nicht Zwang oder Gewalt ist, sondern die Missachtung der Selbst­bestimmung im intimsten aller Lebens­bereiche.» Setze sich ein Täter über das Nein des Opfers hinweg, ohne ein Nötigungs­mittel einzusetzen, so werde eine solche Tat heute nicht als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung bestraft.

  • Die Anwaltschaft
    Die Stellungnahme aus der Rechts­wissenschaft führte umgehend zu einer heftigen Reaktion aus der Anwaltschaft. 32 auf Strafrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte bezeichnen die professoralen Ausführungen als Fake News. Es stimme nicht, dass in der Schweiz Sexual­straftäter nur selten zur Rechenschaft gezogen würden und die sexuellen Übergriffe ein schockierendes Ausmass angenommen hätten. Die Kriminal­statistik zeige, dass die Fallzahlen betreffend Sexual­delikte in den vergangenen 10 Jahren konstant geblieben seien, trotz Bevölkerungs­wachstum: «Derselben Statistik kann entnommen werden, dass die Aufklärungs­quote bei annähernd 90 Prozent liegt. Im Vorjahr lag sie bei annähernd 100 Prozent.» Die Forderungen aus der Professorenschaft seien deshalb unbegründet.

Tanja Knodel, Sie haben das Schreiben der Anwaltschaft unterzeichnet. Wollen Sie, dass Vergewaltiger straffrei davonkommen?
Das will ich keinesfalls. Tatsächlich höre ich diesen Vorwurf aber oft. Was bei der Diskussion um eine allfällige Reform des Sexual­strafrechts vergessen geht: Gerade bei schweren Delikten sind hohe Anforderungen ans Beweis­mass und an die Rechts­staatlichkeit zu stellen. Das heisst: Es ist der Staat, der beweisen muss, ob ein Beschuldigter schuldig ist oder nicht. Das ist bei schweren Delikten mit einer strengen Straf­androhung besonders wichtig. Der Bundesrat schlägt ja vor, dass neu bei der Vergewaltigung eine Mindest­strafe von zwei Jahren gelten soll. Das ist eine massive Verschärfung und ein Eingriff ins richterliche Ermessen. Sollte diese Änderung beschlossen werden, wird die staatliche Beweispflicht noch wichtiger.

Bei Sexualdelikten handelt es sich häufig um Vieraugen-Delikte: ohne Zeugen, oft auch ohne Spuren. Es ist enorm schwierig, unter solchen Umständen die Beweise zu erbringen.
Diese Beweisproblematik besteht bei allen Vieraugen-Delikten, nicht nur im Sexual­strafrecht. Und es stimmt, es gibt Fälle, da wird ein Täter nicht bestraft, obwohl er die Tat begangen hat. Er oder sie wird freigesprochen, weil der Staat die Beweise nicht erbringen kann. Das ist schlimm und für die Opfer oder Geschädigten ein stossendes Ergebnis. Es ist jedoch ebenfalls schlimm, wenn jemand verurteilt wird, obwohl er die Tat nicht begangen hat – erst recht, wenn es ihm nicht gelingt, sich zu entlasten. Das sind ganz grundlegende Fragen und Werte­haltungen, die von der Gesellschaft beantwortet werden müssen. Nehmen wir eher einen Schuldigen in Kauf, der freikommt – oder einen Unschuldigen, der verurteilt wird und ins Gefängnis kommt? Für mindestens zwei Jahre, wie es der Bundesrat vorschlägt? Ich befürchte, dass bei den Sexual­delikten die unschuldig Verurteilten als das kleinere Übel wahrgenommen werden. Das ist eine bedenkliche Entwicklung.

Was würde sich an der Beweis­problematik ändern, wenn neu im Gesetz stünde, dass nicht einvernehmlicher Sex bestraft wird?
Das gilt heute schon, nach dem geltenden Sexual­strafrecht. Ein Nein ist ein Nein. Wenn jemand Nein sagt zur sexuellen Handlung, darf sich der andere nicht darüber hinwegsetzen. Die vorgeschlagene Änderung ist unnötig und weckt falsche Hoffnungen. Sex muss einvernehmlich sein, sonst liegt eine Straftat vor.

Von einer Straftat ist aber nur dann die Rede, wenn der Täter ein Nötigungs­mittel einsetzt.
Nicht einvernehmlicher Sex beinhaltet immer eine Form von Nötigung. Es geht gar nicht anders. Wenn der eine Sexual­partner Nein sagt, und der andere nimmt sich den Sex trotzdem, dann wird mittels Gewalt oder mit psychischem Druck eine Grenze überschritten. Das kann ein Festhalten sein, vielleicht sind es verbale Äusserungen, auf jeden Fall setzt sich jemand über den Willen des anderen, über das Nein, hinweg, in irgendeiner Form. Zwischen dem Nein-Sagen und der dennoch vollzogenen sexuellen Handlung passiert etwas.

Ihrer Meinung nach liegt also rasch eine Nötigung vor?
Ja. Wenn die Frau Nein sagt, und der Mann holt sich trotzdem den Sex, dann ist das eine Form von Gewalt. Vielleicht ist Nötigung einfach nicht das richtige Wort, vielleicht bräuchte es hier eine Änderung: Der Wille müsste betont werden. Jemand setzt sich über den Willen des anderen hinweg, das ist eine Grenz­überschreitung, eine Demonstration von Überlegenheit und Macht. Damit wird das sexuelle Selbstbestimmungs­recht verletzt, und das ist strafbar, nach heute geltendem Recht und gemäss Recht­sprechung. Problematisch wird es, wenn man von der Täterin oder vom Täter verlangt, ein Ja des Sexual­partners zu beweisen.

Wo liegt hier der Unterschied? Ob man ein Ja oder ein Nein beweisen muss?
Die Ausgangslage ist anders. Muss vor dem Sexualakt ein ausdrückliches Ja vorliegen, im Sinne einer Vorleistung? Ist das sinnvoll? Und muss dann der andere Beteiligte beweisen, dass es dieses Ja gab? Vor der Handlung, während der Handlung, immer wieder zwischendurch? Man kann ja die Meinung ändern und den Sex plötzlich nicht mehr schön finden. Oder man hat anfänglich keine Lust und lässt sich verführen. Wie oft muss das Ja fallen? Mit dieser Forderung könnte man den Frauen einen Bären­dienst erweisen. Es ist für ein Opfer schlimm, im Gerichts­saal zu hören, man könne den Übergriff nicht beweisen. Noch schlimmer dürfte es aber sein, wenn es hören muss, es habe doch Ja gesagt.

Tanja Knodel, Fachanwältin für Strafrecht, in ihrer Kanzlei in Zürich.

Muss sich eine Frau wehren, damit das Gericht von einem sexuellen Übergriff ausgeht?
Das steht nicht so im Gesetz, sich wehren ist kein Merkmal der Vergewaltigung. Das würde ja andernfalls heissen, dass ein Täter mit einer Frau, die sich nicht wehrt, machen kann, was er will. Das entspricht weder der Rechts­lage noch unserem gesellschaftlichen Verständnis. Nochmals: Wenn eine Frau klar und deutlich sagt, sie wolle den Sexualakt nicht, dann darf sich der andere nicht darüber hinwegsetzen.

Und wenn er es trotzdem tut?
Dann liegt nicht einvernehmlicher Sex und eine Form von Gewalt oder psychischem Druck vor. Das wird bestraft. Die Staats­anwälte und die Richterinnen müssen bei der Beweis­erhebung fragen, wie das Opfer Nein gesagt und ob es der Sexual­partner verstanden habe. Die Gerichte würdigen die Aussagen der Beteiligten. Bleiben erhebliche Zweifel, sprechen sie den Beschuldigten in dubio pro reo frei, wie bei allen anderen Delikten auch. Wir Verteidigerinnen und Verteidiger wehren uns dagegen, dass bei den Sexual­delikten andere Massstäbe gelten sollen. Im Sexual­strafrecht geht es um massive Vorwürfe, es drohen empfindliche Strafen. Das Risiko, dass es mit den vorgeschlagenen Änderungen vermehrt zu Falsch­anzeigen kommt, erachte ich als hoch.

Werden die Falsch­anzeigen nicht überbewertet?
Wenn wir so weit kommen, dass eine verdächtigte Person beweisen muss, dass der Sexual­partner zur Handlung Ja gesagt hat, nimmt die Gefahr von Falsch­anschuldigungen zu. Man kann den Sex im Nachhinein bereuen oder will nicht mehr dazu stehen. Vielleicht hat man nicht ausdrücklich Ja gesagt, sich aber in der Situation auf den sexuellen Kontakt eingelassen. Solche Fälle gehören strafrechtlich nicht geahndet, schon gar nicht mit mindestens zwei Jahren bestraft.

Sie sprechen den Vorschlag des Bundesrats an, der bei der Vergewaltigung die Mindest­strafe von einem auf zwei Jahre verdoppeln will.
Man spricht bei der Revision des Sexual­strafrechts immer nur von der Vergewaltigung. Es werden aber auch andere nicht einvernehmliche Handlungen unter Strafe gestellt – schon ein Zungenkuss gehört dazu. Hand aufs Herz: Wie oft haben Sie Ihren Partner vor dem Küssen schon gefragt, ob er damit einverstanden sei? Nie oder selten? Und auch wenn Sie es getan hätten: Könnten Sie die Einwilligung des anderen beweisen?

Die Anwaltschaft befürchtet eine Beweislast­umkehr. Warum eigentlich?
Die vorgeschlagenen Gesetzes­änderungen gehen eindeutig in diese Richtung: Der Verdächtigte muss seine Unschuld beweisen. Das ist das Ende der Unschulds­vermutung und das Ende des Rechts­staats. In einem einzigen Rechts­gebiet sollen ganz andere Regeln gelten. Das ist eine gefährliche Entwicklung. Davon profitiert niemand, am wenigsten eine offene, liberale Gesellschaft. Wir müssen auch an jene denken, die von Falsch­anschuldigungen betroffen sein können – und das sind wir alle, auch wenn wir uns redlich bemühen, rechtschaffen und gesetzestreu zu leben. Niemand ist vor falschen Anschuldigungen geschützt.

Was passiert, wenn jemand eines Sexual­delikts verdächtigt wird?
Meine Erfahrung ist, dass bei einem solchen Verdacht sehr schnell Untersuchungs­haft angeordnet wird. Schildert die Anzeige­erstatterin das mögliche Delikt einigermassen plausibel, so ist Untersuchungs­haft die Regel. Dann kommt folgendes Problem hinzu: In einer Konstellation, in der Aussage gegen Aussage steht, wird dem Verdächtigten von Anfang an weniger geglaubt als dem mutmasslichen Opfer. Seine Aussagen haben weniger Wert. Anders als die Zeugen untersteht der Beschuldigte nicht der Wahrheits­pflicht, er darf also theoretisch lügen. Oder er darf die Aussage verweigern.

Das ist eine schwierige Ausgangslage.
Die Verteidigung von vermeintlichen oder tatsächlichen Sexual­straftätern ist sehr schwierig – nicht zuletzt deshalb, weil es um gravierende Vorwürfe geht. Besonders schwierig wird es, wenn der Verdächtigte sagt, ich war es nicht, ich habe es nicht getan, es gab keinen Sex. Dann kann er sich zu den Vorwürfen nicht äussern, kann keine Handlungen schildern, nicht darlegen, dass alles einvernehmlich war. Das kommt bei der Staats­anwaltschaft und später bei den Gerichten nicht gut an; es wird oft als nicht nachvollziehbares Aussage­verhalten taxiert, als stur und uneinsichtig. Ein Klient von mir, ein Student, war neun Monate lang in Untersuchungs­haft. Der Staatsanwalt warf ihm Vergewaltigung vor, und das angebliche Opfer sagte detailliert und nachvollziehbar aus.

Angebliches Opfer?
Es sah schlecht aus für den Studenten. Dann kam die Wende. Kaum wurde er endlich aus der Untersuchungs­haft entlassen, konnte er auf seinem Handy einen Chat­verlauf wiederherstellen. Er ist IT-Fachmann, das war sein Glück. Dem forensischen Dienst war dies zuvor nicht gelungen. Der Chat zeigte unmissverständlich, wie sich die Anzeige­erstatterin mehrfach und überschwänglich lobend über die sexuellen Handlungen mit meinem Klienten äussert. Beschreibungen, die mir die Schames­röte ins Gesicht trieben. Der Sex war eindeutig einvernehmlich gewesen. Vermutlich bereute es die Frau im Nachhinein, das kann es geben. Aber stellen Sie sich vor, was mit dem jungen Mann passiert wäre, hätte er den Chat­verlauf nicht vorlegen können. Und es war der Beschuldigte gewesen, der den entscheidenden Beweis erbrachte, nicht die Staatsanwaltschaft.

Sehen Sie keinen Reform­bedarf im Sexual­strafrecht?
Nein. Die Schweiz hat die Istanbul-Konvention ratifiziert und erfüllt mit dem geltenden Recht die internationalen Anforderungen. Hingegen hätte ich kein Problem damit, wenn im Sexual­strafrecht der Wille ausdrücklich genannt würde. Wichtig ist, dass es zu keiner Beweis­lastumkehr kommt und die Unschulds­vermutung aufrechterhalten wird. Sex gegen den Willen eines Beteiligten gehört unter Strafe gestellt, nicht der Sex ohne beweisbare Zustimmung.

Womit wir wieder beim Konsens wären.
Wir müssen davon ausgehen, dass der einvernehmliche Sex die Regel ist. Das entspricht heute dem gesellschaftlichen Konsens. Kommt es zu nicht einvernehmlichem Sex, liegt eine strafbare Handlung vor, die der Staat beweisen muss. Einverstanden bin ich grundsätzlich mit dem Vorschlag des Bundesrats, die Vergewaltigung künftig geschlechts­neutral zu formulieren. Wenn aber gleichzeitig neue, unbestimmte Begriffe ins Sexual­strafrecht eingeführt werden sollen, wird es problematisch. Unbestimmte Rechts­begriffe führen zu Rechts­unsicherheit und zu unterschiedlichen Anwendungen.

Sie sind Mutter einer Tochter. Ist es Ihnen nicht wichtig, dass ihr Nein ernst genommen wird?
Sehr wohl. Aber ich habe nicht nur eine Tochter, ich habe auch einen Sohn. Ich erziehe meine Kinder so, dass sie ihren Willen klar zum Ausdruck geben können – und den Willen der anderen respektieren. Ich hoffe, sie damit bestmöglich vor Übergriffen zu schützen. Für den Schutz vor falschen Anschuldigungen bin ich auf einen funktionierenden Rechtsstaat angewiesen.

Debatte: Sex nur noch, wenn beide ausdrücklich Ja sagen?

Wie liesse sich dieses Ja beweisen? Nähme damit die Gefahr von Falsch­anschuldigungen zu? Nehmen wir als Gesellschaft lieber unschuldig Verurteilte in Kauf als Schuldige, die mangels Beweisen freigelassen werden müssen? Diskutieren Sie heute Freitag von 13 Uhr bis 14.30 Uhr mit der Strafrechtsexpertin Tanja Knodel.

Kampagnen-Logo

Unabhängiger Journalismus lebt vom Einsatz vieler

Artikel wie diesen gibt es nur, wenn genügend Menschen die Republik mit einem Abo unterstützen. Kommen Sie bis zum 31. März an Bord!

Wählen Sie Ihren Einstiegspreis
Ab CHF 120 für ein Jahr