Am Gericht

Der Gartenzaun als Grenze der Pressefreiheit

Darf eine Journalistin auf einem besetzten Grundstück recherchieren – oder macht sie sich dadurch des Hausfriedensbruchs schuldig? Das Bezirksgericht Luzern steht vor einer Grundsatzfrage.

Von Dominique Strebel, 26.06.2019

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Ort: Bezirksgericht Luzern
Zeit: 25. Juni 2019, 14 Uhr
Fall-Nr.: 2Q1 19 13 (AK-Nr. SA1 16 7218 12)
Thema: Hausfriedensbruch

Bisher hat er immer geschwiegen. Jørgen Bodum – der Industrielle, der mit Design-Haushaltgeräten reich geworden ist.

Er hat geschwiegen zur Frage, warum er gegen die Luzerner Journalistin Jana Avanzini vor Gericht zieht. Weshalb sie wegen Hausfriedensbruch verurteilt werden soll, nachdem sie die Reportage «Auf ein Bier mit Besetzern und Alt-68ern» auf dem Onlineportal «Zentralplus» publiziert hatte.

Klar: Avanzini hatte am 20. April 2016 für ihre Recherche ohne Bodums Einwilligung eine seiner Villen in Luzern betreten, die tagelang von der Aktivistengruppe Gundula besetzt worden war.

Aber Bodum hat nie erklärt, warum sich seiner Meinung nach eine Journalistin bei Hausbesetzungen kein eigenes Bild vor Ort machen darf und stattdessen am Gartenzaun stehen bleiben sollte. Bisher hiess es von seinem Anwalt stets, «seine Klientin, die Bodum Invest AG, äussert sich zu den laufenden Verfahren/Angelegenheiten nicht».

Gestern vor Bezirksgericht Luzern ist das anders. Zwar äussert sich nicht Jørgen Bodum selbst, sondern sein Anwalt, Reto Marbacher. Aber er tut dies ausführlich.

Avanzinis Reportage ist gemäss Marbacher von keinerlei relevantem öffentlichem Interesse. Alle Informationen zur Hausbesetzung seien bereits in den Tagen zuvor von anderen Medien ausführlich behandelt worden, meint er in seinem Plädoyer.

Hätte die 32-jährige Journalistin das Grundstück nicht illegal betreten, sagt der Anwalt, so wäre der Bevölkerung bloss entgangen, dass die Besetzer jeden Tag kochen, Tofu und Curry essen und Bier trinken. «Der Bericht ist Effekthascherei», so Marbacher. Die Reportage wolle nur suggerieren, dass die Journalistin mittendrin gewesen sei. Damit diene der Artikel nicht einem öffentlichen Interesse, sondern einem persönlichen und publizistisch-geschäftlichen Interesse von «Zentralplus». «Avanzini gönnte sich das Erlebnis Hausbesetzung und wollte die Leser daran teilhaben lassen.»

Sie könne keine Watch-Dog-Funktion beanspruchen, weil sie keine Missstände aufgezeigt habe. Deshalb könne sie sich nicht auf den Rechtfertigungs­grund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Die Journalistin sei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bedingt und einer Busse zu verurteilen.

«Geben Sie das von den Medien erwartete Signal», appelliert Reto Marbacher an den Luzerner Einzelrichter. «Hausfriedensbruch darf nicht mit einem Erlebnisbericht gerechtfertigt werden.»

Werde Avanzini verurteilt, werde keine Journalistin mundtot gemacht – das sei eine reine Medienkampagne des «Zentralplus»-Chefs und des Recherchenetzwerkes investigativ.ch, das Bodum für sein Verhalten einen Schmähpreis verliehen hat.

«Die Medienfreiheit ist überhaupt nicht in Gefahr», sagt der Anwalt. Das zeigten all die Artikel vor und nach der Besetzung. Selbst gegen Drohnenfotos sei Bodum nicht vorgegangen. Einzig das illegale Betreten akzeptiere er nicht, und dafür müsse er sich als Grundeigentümer auch nicht rechtfertigen.

«Ja, Journalisten müssen in solchen Fällen am Gartenzaun stehen bleiben», so die Meinung Marbachers. Es sei auch nicht Aufgabe der Medien, die Baufälligkeit eines Gebäudes abzuklären: «Es gibt noch vieles, worüber Journalisten nicht berichten dürfen.»

Im Übrigen sei das Betreten für den Bericht gar nicht erforderlich gewesen. Avanzini hätte die Besetzer an oder ausserhalb der Grenze des Grundstücks befragen können. Das hätte für den Bericht völlig genügt: «Auch mit einer Verurteilung von Jana Avanzini können Medien in Zukunft über wichtige Sachen berichten und sich ein eigenes Bild machen.»

Im Falle eines Freispruchs befürchtet der Anwalt Rechtsunsicherheit: «Darf ein Journalist einen Trojaner setzen, um einen Computer auszuforschen? Oder darf er beim Streit zwischen einer Kirchgemeinde und einem Privaten über die Höhe eines Gebäudes das Grundstück betreten und selbst die Gebäudehöhe messen?» Solchen Fragen seien dann Tür und Tor geöffnet.

Avanzinis Anwältin, Katrin Humbel, nimmt in ihrem Plädoyer zu solchen Grundsatzproblemen nur knapp Stellung. Für eine objektive Berichterstattung sei es unumgänglich gewesen, dass die Journalistin sich vor Ort selbst einen Eindruck über die Geschehnisse verschafft habe. «Andernfalls hätte sie sich einzig auf die Informationen der Hausbesetzer oder anderer Drittpersonen stützen können, was zu Recht nicht einer seriösen Berichterstattung entspricht.» Und da Avanzini sich wiederholt erfolglos um einen Kontakt zu Bodum bemüht habe, sei das Betreten des Grundstücks auch ohne Bewilligung der einzige Weg gewesen.

Humbel legt den Schwerpunkt der Verteidigung auf das widersprüchliche Verhalten des Eigentümers und Anzeige­erstatters. Jana Avanzini habe sich darauf verlassen, dass Bodum das Betreten des Grundstücks ohne explizite Bewilligung dulde – und zwar bis am 20. April 2016. Denn am 13. April 2016 habe Bodum eine erste Strafanzeige zurückgezogen, um mit den Besetzern über eine Zwischennutzung zu verhandeln. Erst am Tag von Avanzinis Besuch in der Villa, eben just am 20. April 2016, habe er erneut Strafanzeige eingereicht. Unter diesen Umständen habe die Journalistin völlig zu Recht davon ausgehen können, dass sie keinen Hausfriedensbruch begehe, wenn sie ohne seine Einwilligung das Grundstück betrete. Die Anwältin fordert einen Freispruch.

Das Schlusswort an diesem Prozess gehört Jana Avanzini. Und sie erläutert Rechtsanwalt Marbacher die Grundsätze der journalistischen Arbeit. Wie wichtig eine Recherche sei, könne nicht allein am publizierten Resultat abgelesen werden. Deshalb erschöpfe sich die Bedeutung ihres Besuchs auf dem Grundstück auch nicht in der publizierten Reportage. Denn sie habe ihre Beobachtungen vor Ort Kolleginnen und Kollegen auf der Redaktion mitgeteilt. So sei ihr Besuch der Villa zur Grundlage weiterer Berichte und Recherchen geworden.

Nach zwei Stunden schliesst Einzelrichter Peter Studer die Verhandlung. Er wird das Urteil nächste Woche schriftlich eröffnen. Offen bleibt, ob der Richter ein Grundsatzurteil zu Medienfreiheit und Eigentumsrechten fällen wird oder ob er Bodums Verhalten – den Rückzug der Anzeige und die erneute Anzeigeerstattung am 20. April 2016 – zum Anlass nimmt, die Journalistin im konkreten Fall freizusprechen.

Zur Transparenz

Dominique Strebel ist Medienrechts-Dozent (und Studienleiter) an der Schweizer Journalistenschule MAZ, Mitgründer des Schweizer Recherchenetzwerkes investigativ.ch und hat das Crowdfunding von Jana Avanzini unterstützt.

Jana Avanzini hat bereits einen Artikel für die Republik publiziert, der jedoch nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hat.

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